Sexdienstleistungen in Zeiten von Corona

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Für weitere Antworten geschlossen.
Auch das Laufhaus Wien Mitte Z3 wirbt mit Mädchen "ab Wiedereröffnung" bzw "demnächst".
Ebenso das J11.
Das Kontaktzentrum bewirbt unter "Bald bei uns" die Mädchen, die derzeit für Dezember gebucht haben.
LH Vienna und Sissi haben alle Mädchen auf "im Urlaub" gestellt (im Sissi einige fälschlicherweise mir Restart 8. oder 15.11.)
Das Rachel hat (hinsichtlich seiner Webseite) noch nicht angemessen reagiert; ebenso wenig Kontaktzone und Kontakthof.
Hab ich alle in Wien?

Die PS Burggasse hat zu, das Max Winter auch (mit origineller Info - ob sie mit dem Basti telefoniert oder in vor Ort befragt haben?).
 
Zuletzt bearbeitet:
Liebe Sexarbeiterin!
Liebe EF-Gemeinde!


Meines Erachtens verstoßen Homepages von Bordellen, Laufhäusern und Escortservices wenn sie für oder mit SexworkerInnen werben bzw. inserieren derzeit gegen die geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) weil sie gegen §12 Abs.1 Ziffer 6 verstoßen. Auch eine Homepage dieser Betriebe zählt zur Freizeiteinrichtung zur Ausübung der Prostitution.
Vermutlich hat die LPD Wien und das MA 62 die gleiche Rechtsauffassung.


Liebe Grüße
Peter

PS.: SexworkerInnen müssten selbständig Ihre Dienstleistung anbieten und bewerben können. Dies können Sie zumindest in Oberösterreich nach dem OÖ. SDLG 2012 i.d.g.F. nicht weil Sie dazu ein behördlich bewilligtes Bordell benötigen welche Sie aber nach der COVID-19-SchuMaV nicht betreten dürfen.

lieber hr @Mitglied #152737 ,
seit jahren und geradezu manisch trägst du hier die gleichen verworrenen postings zur rechtslage in oö vor!
bitte verschone uns endgültig davon - nicht einmal die zuständige verwaltungsbehörde, respektive der exekutive, teilt deine meinung.
niemand teilt deine meinung.
du bist der einzige mensch in österreich, der das so sieht!

du bist einfach nicht in der lage einen gesetzestext konform zu lesen - falls du das nicht wahrhaben möchtest, bringe bitte eine amtshaftungsklage gegen die oö-landesregierung ein, zeige die oö-landespolizeidirektion wegen ihres nicht-einschreitens an UND ja bitte vergiss nicht die kronenzeitung, das ef-forum und alle inserierenden sw österreichs wegen der deiner meinung nach notwendigen, aber nicht vorhandenen bordell-lizenz anzuzeigen!

wir freuen und alle über andere beiträge von dir, aber auch deine letzten zehn postings in zwei stunden zu diesem thema machen es auch nicht wahr!
 
Also eine SW bin ich keine mehr, aber amüsieren darf ich mich schon noch ;)

Es amüstiert mich wahnsinnig, immer wieder die selben Diskussionen...

wozu eigentlich?

Geht euch da einer ab?
Rollen die Murmeln nicht rund?

Naja, es ist wie es ist, ich habe mehrere Gewerbe angemeldet und eines davon wurde auch gekappt, dank der Regierung, welche geprädigt hat, dass dies nicht passieren wird.

Ich habe Umsatzeinbrüche, dass ich gar nicht so viel essen kann, wie ich kotzen will.

Naja, so ist das nunmal - Abwarten und Tee trinken, für meine Angestellten finde ich schon Beschäftigung, dass ihnen nicht langweilig wird ;)

In diesem Sinne, frohes Schaffen oder einfach Spatzi derweil selbst in die Hand nehmen und youporn schauen
 
lieber hr @Mitglied #152737 ,
seit jahren und geradezu manisch trägst du hier die gleichen verworrenen postings zur rechtslage in oö vor!
bitte verschone uns endgültig davon - nicht einmal die zuständige verwaltungsbehörde, respektive der exekutive, teilt deine meinung.
niemand teilt deine meinung.
du bist der einzige mensch in österreich, der das so sieht!

du bist einfach nicht in der lage einen gesetzestext konform zu lesen - falls du das nicht wahrhaben möchtest, bringe bitte eine amtshaftungsklage gegen die oö-landesregierung ein, zeige die oö-landespolizeidirektion wegen ihres nicht-einschreitens an UND ja bitte vergiss nicht die kronenzeitung, das ef-forum und alle inserierenden sw österreichs wegen der deiner meinung nach notwendigen, aber nicht vorhandenen bordell-lizenz anzuzeigen!

wir freuen und alle über andere beiträge von dir, aber auch deine letzten zehn postings in zwei stunden zu diesem thema machen es auch nicht wahr!

Lieber Analysator!

Herzlichen Dank für Deine Nachricht!

Ich muss Dir leider widersprechen und Dich enttäuschen.

Du solltest Dir schon genau die aktuelle COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:6699d892-3156-4b1f-8932-f759de465a42/SchuMaV FINAL.pdf
durchlesen.

Der Verordnungstext ist eindeutig und sehr klug verfasst.
Das Betretungsverbot für Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution gilt für JEDEN. Sowohl für Kunden, Prostituierte und streng genommen sogar auch für die Betreiber von Bordellen. Im Verordnungstext steht nicht drinnen dass Prostituierte und Betreiber davon ausgenommen sind.

Wie ersichtlich im Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_OB_20120928_80/LGBL_OB_20120928_80.pdf
kann und darf eine Sexworkerin nicht selbständig die Sexualdienstleistung anbieten. Sie muss sich einem behördlich bewilligten Bordells bedienen bei welchen derzeit jedoch Betretungsverbot generell besteht!!!

Somit können eigentlich auch keine Escorts stattfinden.

Liebe Grüße
Peter
 
Wieder alles anders, habe heute das Mail bekommen:

es ist bei der Frage „Hausbesuch“ zu einer Unklarheit gekommen. Es gibt jetzt die abgestimmte Rechtsauskunft, dass Hausbesuche im „lock down“ VERBOTEN sind.



Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich

mit besten Grüßen
 
Oida :kopfklatsch:
Der Verordnungstext ist eindeutig und sehr klug verfasst.
Ja, stimmt! Diesbezüglich sind wir einer Meinung
Das Betretungsverbot für Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution gilt für JEDEN. Sowohl für Kunden, Prostituierte und streng genommen sogar auch für die Betreiber von Bordellen. Im Verordnungstext steht nicht drinnen dass Prostituierte und Betreiber davon ausgenommen sind.
Falsch! Was steht in §12 (1)?
"... zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ..."
 
Lieber Analysator!

Herzlichen Dank für Deine Nachricht!

Ich muss Dir leider widersprechen und Dich enttäuschen.

Du solltest Dir schon genau die aktuelle COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:6699d892-3156-4b1f-8932-f759de465a42/SchuMaV FINAL.pdf
durchlesen.

Der Verordnungstext ist eindeutig und sehr klug verfasst.
Das Betretungsverbot für Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution gilt für JEDEN. Sowohl für Kunden, Prostituierte und streng genommen sogar auch für die Betreiber von Bordellen. Im Verordnungstext steht nicht drinnen dass Prostituierte und Betreiber davon ausgenommen sind.

sorry hr @Mitglied #152737
es ist leider immer wieder das selbe mit deinen postings - entweder kannst du längere texte nicht zusammenhängend erfassen - das ist auch ok, aber dann poste bitte nicht im minutentakt fake-news!

oder du willst den zusammenhang nicht erkennen, weil er nicht in dein weltbild passt - dann haben wir wohl pech gehabt, aber irgendwann solltest du dir selbst die frage stellen, warum du immer mit deiner meinung allein bleibst und niemand diese teilt! sozusagen: achtung ein geisterfahrer? nein hunderte!

ja, das betretungsverbot gilt wie von dir gepostet für JEDEN, aber nur zum zwecke der inanspruchnahme von dienstleistungen - habe es dir aus der vo463 nochmals rauskopiert:

§12.
(1) Das Betretenvon Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
... 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,


das ist durchaus klug formuliert, weil viele ausländische sw auch in den studios 'wohnen', dh ansonsten kurzfristig obdachlos wären und wegen der reisebeschränkungen auch nicht einfach&schnell heimkehren können!
 
Das Betretungsverbot für Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution gilt für JEDEN. Sowohl für Kunden, Prostituierte und streng genommen sogar auch für die Betreiber von Bordellen. Im Verordnungstext steht nicht drinnen dass Prostituierte und Betreiber davon ausgenommen sind.
Wieder einmal *seufz* leider falsch.

Der Betreiber und seine Leute, sowie zB ihren Beruf dort ausübende Handwerker, Reinigungskräfte, Getränkeautomatenbefüller usw. betreten die betretungsverbotene Freizeiteinrichtung ja nicht zur Inanspruchnahme "ihrer" (der Einrichtung) Dienstleistungen.
IMG_20201105_120438.jpg

Ob SWs im LH oder Saunaclub (gem SchuMaV) übernachten dürfen, wage ich nicht zu beurteilen.
 
Wieder alles anders, habe heute das Mail bekommen:

es ist bei der Frage „Hausbesuch“ zu einer Unklarheit gekommen. Es gibt jetzt die abgestimmte Rechtsauskunft, dass Hausbesuche im „lock down“ VERBOTEN sind.



Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich

mit besten Grüßen

Wenigstens gibt es eine einheitliche Meinung von offizieller Seite.
 
Weil das alles so hingeschludert undefiniert ist, dass viel interpretiert werden kann, sowie eine einheitliche Koordination in dem Chaos nicht stattfindet.
 
Ich verstehe nur nicht, dass selbst öffentliche Stellen das Gesetz falsch auslegen..schleierhaft

Von offizieller Seite wird wohl kaum "Ja" zu Hausbesuchen gesagt werden, wenn der Sinn des Lockdowns die dringende Verminderung sozialer Kontakte bzw. soviel Abstand wie möglich zueinander ist.

Der Sohn darf nicht ins Museum oder ins Fitnesscenter oder an die Uni aber die Prostituierte darf zum Papa nach Hause kommen? Wäre eine schiefe Optik..
 
Zuletzt bearbeitet:
Es ging nicht darum ob man es tut - sitzen eh alle brav zu Hause momentan. Hier ging es um rechtliche Betrachtung und die stimmt so nicht.
Alleine durch das Betreuungsverbot minimiert man in unserem Bereich es schon massiv Kontakt.
Die Besucherfrequenz war auch schon davor niedrig und raus gehen momentan sowieso die wenigsten...
 
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