Sexdienstleistungen in Zeiten von Corona

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Der Begriff "Sexdienstleistungen" ist breiter als jener der Prostitution, weil darunter auch nicht-körperliche Dienstleistungen fallen, zB (interaktive) Internetangebote oder die klassische Form der Peep Show.
Im oö Gesetz zB sind Peep Shows, solange sie keine körperliche Interaktion zulassen, anders und leichter geregelt als Bordelle. In Wien kommen sie im WPG gar nicht vor.
Was sollen z.B. (interaktive) Internetangebote mit Corona zu tun haben, und warum sollen sie dann in unserem an sich liberalen Staat verboten werden?
 
Ich fasse mal kurz zusammen die Infos bis jetzt für Wien betreffend HB

Kein eindeutiges Verbot in der VO
Untersuchungsstelle weiter geöffnet
Laut Gesundheitsministerium (Stabsstelle Recht) -> erlaubt*

Laut LPD Wien und MA 62 hingegen -> Verbot*

* Quelle - @Mitglied #558021
wenn gesund bist, dann lass dich nicht erwischen und gut ist.....die verordnungen sind manchmal eh für kübel, weil die eine hand nicht weiß was die andere macht ;)
 
und genau hier - liebe @Mitglied #340270 - könnte der haken an der sache liegen! stichwort stufenbaubder rechtsordnung - die vo 463 ist eine bundesverordnung, dh auch wenn prostitution landessache ist, kann das land nicht anderes verfügen - es kann aber sehr wohl die bundesverordnung noch strenger mittels erlass fassen, was dem vernehmen nach auch gerade durch die zuständigen wiener behörden erfolgt sein soll!
Was sagen die Juristen zur Auffassung, dass in der ordentlichen Zuständigkeit erlassene Landesgesetze gemäß dem Stufenbau der Rechtsordnung über Bundesverordnungen zu stellen sind?
 
Was sagen die Juristen zur Auffassung, dass in der ordentlichen Zuständigkeit erlassene Landesgesetze gemäß dem Stufenbau der Rechtsordnung über Bundesverordnungen zu stellen sind?

sie stehen jedenfalls nicht über den bundesverordnungen!
(und bundesgesetze nicht über eu-recht)
aber jede landesverordnung kann unter wahrung der regelungen der bundesverordnung noch strenger (=einschränkender) ausfallen - dh im konkreten kann das land wien nicht verordnen, dass bordelle trotzdem zum zwecke der inanspruchnahme von prostitution betreten werden dürfen, kann aber zusätzlich verfügen, dass auch escortservices und/oder hausbesuche nicht statthaft sind
 
sie stehen jedenfalls nicht über den bundesverordnungen!
(und bundesgesetze nicht über eu-recht)
aber jede landesverordnung kann unter wahrung der regelungen der bundesverordnung noch strenger (=einschränkender) ausfallen - dh im konkreten kann das land wien nicht verordnen, dass bordelle trotzdem zum zwecke der inanspruchnahme von prostitution betreten werden dürfen, kann aber zusätzlich verfügen, dass auch escortservices und/oder hausbesuche nicht statthaft sind
Wenn schon, denn schon. Ist ja gemein, wenn das bei Besuchen erlaubt und im eigenen, sicheren Studio verboten ist.
 
Man muss mit keiner SW unbedingt Sex haben.;)
Ein Escort Girl das über eine Agentur vermittelt wird dürfte eigentlich auch gar keine Karte haben, da ja die Vermittlung von Sex Dienstleistungen verboten ist.
Was in der Realität hinter verschlossenen Türen passiert ist genauso wie bei gewissen Massage Studios wieder was anderes.

Sie wird nicht zwecks Sex vermittelt. Wenn sie dann Lust hat, mit dir Sex zu haben, ist das euer Kaffee.
Es gibt sehr wohl auch Dates, wo man nicht Sex hat, auch wenn sich das ein paar hier net vorstelln können.
 
dann fang gleich mal bei dir an mit der bestrafung...außer "trottel....oder da gibt es viele mit schuß", lässt dein vokabular sehr zu wünschen übrig
hier gehts nicht ums Vokabular, sondern um die Leute, die einfach ..... sind. Darfst einsetzen, was imme du willst.
 
Was sollen z.B. (interaktive) Internetangebote mit Corona zu tun haben, und warum sollen sie dann in unserem an sich liberalen Staat verboten werden?
Servus
Da hast Du mich irgendwie falsch verstanden, und/oder ich hab mich unklar ausgedrueckt.

Meine Gedanken zu den SDL waren die Antwort auf die Feststellung, dass xantia angemerkt hat, in der SchuMaV nichts von SDL gelesen zu haben.
kann in dieser COVID Verordnung vom 3.11. OriginalText aus dem Ris nichts von Bordellen und Sexdienstleistungen lesen.
Eben. Das war mein Punkt. SDL bleiben grundsätzlich erlaubt, es dürfen nur Freier Prost-Einrichtungen (also Bordelle, ProstLokale, …) nicht betreten, um dort Prost-DL in Anspruch zu nehmen.

Diese Klarstellung bezieht jetzt die Frage des Abstands- und Infektionsschutzgebots bei der Erbringung persönlicher DL nicht mit ein.
 
Ist ja gemein, wenn das bei Besuchen erlaubt und im eigenen, sicheren Studio verboten ist.
Warum ist dein Studio sicherer als meine Wohnung?

In deinem Studio tanzen am Tag fünf, zehn oder noch mehr Gogln an. Dass sich ein Freier mehrmals hintereinander von verschiedenen Personen besuchen lässt, wird wohl eher die Ausnahme sein.

Aber darum geht es gar nicht. Es geht um die Reduktion der Anzahl der Kontakte. Diese muss nicht unbedingt auf 0 gedrückt werden; aber doch, so gut es geht, deutlich nach unten. Mit welchen Mitteln auch immer. Man könnte auch Hausbesuche verbieten (und wieder Konflikte mit den Verfassungsrichtern riskieren) und dafür die stationäre Prostitution zulassen, aber nur - wir wollen ja die Zahlen niedrig halten - in Lokalitäten mit gerader Hausnummer. Das werden immer noch zu viele sein. Also erlauben wir nur Dienstleisterinnen, die an einem Mittwoch geboren sind, ...

Es ist ein Navigieren durch unbekanntes, unruhiges und gefähliches Gewässer.
 
Das habe ich auf das Mail geantwortet:

Danke fùr die Info. Aber was soll dann das Betretungsverbot? Im Studio bin ich mit dem Gast alleine und wenn ich ihn besuche hoffentlich auch. Bei einem Hausbesuch ist die Situation für eine Dame viel gefæhrlicher, da sie ja nicht weiß, ob noch jemand in der Wohnung ist und außerdem keine Alarmmõglichkeit, sowie in einem Studio, besteht.
Võllig unverständlich und meiner Meinung nach verantwortungslos.
Danke für Ihre Bemühungen
 
sie stehen jedenfalls nicht über den bundesverordnungen!
(und bundesgesetze nicht über eu-recht)
aber jede landesverordnung kann unter wahrung der regelungen der bundesverordnung noch strenger (=einschränkender) ausfallen - dh im konkreten kann das land wien nicht verordnen, dass bordelle trotzdem zum zwecke der inanspruchnahme von prostitution betreten werden dürfen, kann aber zusätzlich verfügen, dass auch escortservices und/oder hausbesuche nicht statthaft sind


In Oberösterreich z.B. kann eine Sexworkerin von sich aus keine Sexualdienstleistung anbieten. Sie muss sich einem behördlich bewilligten Bordells bedienen um diese Sexualdienstleistung überhaupt anbahnen zu können. Besteht ein Betretungsverbot bzw. muss das Bordell schließen kann auch nicht die Sexualdienstleistung stattfinden weil diese nicht angebahnt werden kann. Man würde eine Verwaltungsübertretung nach §17 Abs.1 Ziffer3 des OÖ. SDLG 2012 i.d.g.F. begehen!!!
 
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