Sexdienstleistungen in Zeiten von Corona

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Die oben zitierte Auslegung der Behörde (Verbot von Hausbesuchen) ist wohl eine teleologische interpretation
Ich halte sie eher für eine simple Missinterpretation.

Diesen polizeilichen Übereifer kennen wir bereits vom ersten Lockdown. Da wurden Leute gestraft, weil sie in einem Bezirk spazieren gingen, in dem sie nicht wohnhaft waren. Andere, weil sie auf Parkbänken saßen. ... Ich glaube, jeder Forumskollege kann weitere Beispiele aus seinem Bekanntenkreis anführen.
 
Meiner Auffassung ist es wie gehabt. Es besteht ein Betretungsverbot, wie oben genannt.
Sexarbeit per se ist nicht verboten und solange gesetzliche Auflagen erfüllt sind (Stempel, Deckel, etc. ) hindert die Verordnung ja nur an der Ausführung der Dienstleistung in einem Prostitutionslokal.
Sofern der Gast nicht beruflich in einem Hotel aufhältig ist, könnte es daran scheitern, die Dienstleisterin ist wohl immer beruflich unterwegs bei Haus oder Hotelbesuchen. Ich kann also kein explizites Verbot finden, auser dem Betretungsverbot und diversen Auflagen, wie Abstandsregel oder MNS ......
 
Sure. Drum gehen Gerichtsentscheidungen in letzter Instanz von Richtersenaten in Höchstgerichten aus. Auch nur Menschen, true, aber eben ein - auch wenn dies derzeit eher ein Schimpfwort ist - Expertenpool.
Ist mir lieber als ein Google-AI-Urteil.
 
Meiner Auffassung ist es wie gehabt. Es besteht ein Betretungsverbot, wie oben genannt.
Sexarbeit per se ist nicht verboten und solange gesetzliche Auflagen erfüllt sind (Stempel, Deckel, etc. ) hindert die Verordnung ja nur an der Ausführung der Dienstleistung in einem Prostitutionslokal.
Sofern der Gast nicht beruflich in einem Hotel aufhältig ist, könnte es daran scheitern, die Dienstleisterin ist wohl immer beruflich unterwegs bei Haus oder Hotelbesuchen. Ich kann also kein explizites Verbot finden, auser dem Betretungsverbot und diversen Auflagen, wie Abstandsregel oder MNS ......

Hallo liebe Norawhite!

Wie ersichtlich wohnst Du in Wien. Für Wien möge das eventuell gelten das sexuelle Dienstleistungen möglich sind. Für Oberösterreich jedoch nicht. Hier können leider derzeit keine sexuellen Dienstleistungen nach dem OÖ. SDLG 2012 i.d.g.F. angeboten werden wenn ein Betretungsverbot der behördlich bewilligten Bordells besteht.

Eine Anbahnung von Sexualdienstleistungen kann somit legal nicht vollzogen werden. Damit dürfen leider auch diese Dienstleistungen nicht angeboten werden.

Liebe Grüße
Peter
 
Das habe ich heute bekommen:
Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Betreiber*innen,

ich darf Ihnen eine Info seitens des Gesundheitsministerium (s.u.) weiterleiten, woraus ersichtlich ist, dass z.B. Hausbesuche weiterhin möglich sind!



zudem darf ich Ihnen auch – in einem kurzen Auszug – die Stellungnahme unserer Stabstelle Recht an Sie übermitteln:

„Im Hinblick auf ihre untenstehende Anfrage ist seitens der Stabsstelle Recht festzuhalten, dass (vorläufig) im Zeitraum vom 3.11.2020 bis 30.11.2020 Prostitution in Prostitutionseinrichtungen allgemein untersagt ist (d.h. Bordelle, Laufhäuser, Studios, etc.; auch (…) die Räumlichkeiten mit Konzession für Prostitution).

Die Prostitution in Wohnungen ist bereits nach § 6 Abs 2 Wiener Prostitutionsgesetz verboten, mit Ausnahme der Ausübung der Prostitution „in den Räumen derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt“ (Hausbesuche). Hausbesuche bei FreierInnen sind daher nach Ansicht der Stabsstelle Recht weiterhin zulässig.“
 
Es gibt auch keine Empfehlung oder gar Weisung des Gesundheitsressorts, dass Pflichtuntersuchungen nicht mehr durchgeführt werden sollen/dürfen. Sollte eine Gesundheitsbehörde diese eingestellt haben, wäre es empfehlenswert, sich zunächst an diese oder sonst an die Landessanitätsdirektion zu wenden – mit dem Hinweis auf die Rechtsauskunft des Gesundheitsressorts bzgl. der Auslegung der Covid-19 Schutzmaßnahmen VO.
 
Und wie kommt es, dass dann ein Richter das letzte Wort hat?
...
Das hat der Gesetzgeber so festgelegt. ;)
...
Ist nicht seine Entscheidung auch nur eine Interpretation?
Richterlicher Ermessensspielraum.

Wie @Mitglied #475094 und @Mitglied #78305 schon dargestellt haben.
Präzedenzfälle geben dann bis zur nächsten Novellierung die Linie vor.

Gegenwärtig kann ich, wie auch @Mitglied #340270 , keine Untersagung erkennen. Aber die Rahmenbedingungen sind durch Betretungsverbot und Schließen der Hotellerie wohl sehr eingeschränkt. ;)
Sie wollen die Sozialkontakte insgesamt runterfahren....
(ps - persönliche Meinungsbildung. Ich bin juristischer Laie...)
 
Und wie kommt es, dass dann ein Richter das letzte Wort hat?
Ist nicht seine Entscheidung auch nur eine Interpretation?

Liebe Sexarbeiterin!

Manche Gesetze lassen Interpretationen zu, manche Gesetze lassen aber keine Interpretation zu weil sie eindeutig geschrieben worden sind.

Liebe Grüße
Peter
 
Meiner Auffassung ist es wie gehabt. Es besteht ein Betretungsverbot, wie oben genannt.
Sexarbeit per se ist nicht verboten und solange gesetzliche Auflagen erfüllt sind (Stempel, Deckel, etc. ) hindert die Verordnung ja nur an der Ausführung der Dienstleistung in einem Prostitutionslokal.

und genau hier - liebe @Mitglied #340270 - könnte der haken an der sache liegen! stichwort stufenbaubder rechtsordnung - die vo 463 ist eine bundesverordnung, dh auch wenn prostitution landessache ist, kann das land nicht anderes verfügen - es kann aber sehr wohl die bundesverordnung noch strenger mittels erlass fassen, was dem vernehmen nach auch gerade durch die zuständigen wiener behörden erfolgt sein soll!

dh angeblich wird in teleologischer auslegung der bundesverordnung jedweige form von prostitution ab 03.11. nicht mehr zugelassen, da die vo klar das ziel hat entsprechende sozialkontakte grundlegend einzuschränken und nicht nur bestimmte darstellungsformen - in diesem sinne wären/sind dann auch hausbesuche/escorttätigkeiten und andere der prostitution zuzurechnende tätigkeiten vorerst einzustellen!
 
Es gibt auch keine Empfehlung oder gar Weisung des Gesundheitsressorts, dass Pflichtuntersuchungen nicht mehr durchgeführt werden sollen/dürfen. Sollte eine Gesundheitsbehörde diese eingestellt haben, wäre es empfehlenswert, sich zunächst an diese oder sonst an die Landessanitätsdirektion zu wenden – mit dem Hinweis auf die Rechtsauskunft des Gesundheitsressorts bzgl. der Auslegung der Covid-19 Schutzmaßnahmen VO.

Liebe Diavola1140!

Wenn ein Betretungsverbot von Bordellen ausgesprochen wurde, wird es vermutlich auch in dieser Zeit keine Pflichtuntersuchungen mehr geben.

Liebe Grüße
Peter
 
und genau hier - liebe @Mitglied #340270 - könnte der haken an der sache liegen! stichwort stufenbaubder rechtsordnung - die vo 463 ist eine bundesverordnung, dh auch wenn prostitution landessache ist, kann das land nicht anderes verfügen - es kann aber sehr wohl die bundesverordnung noch strenger mittels erlass fassen, was dem vernehmen nach auch gerade durch die zuständigen wiener behörden erfolgt sein soll!

dh angeblich wird in teleologischer auslegung der bundesverordnung jedweige form von prostitution ab 03.11. nicht mehr zugelassen, da die vo klar das ziel hat entsprechende sozialkontakte grundlegend einzuschränken und nicht nur bestimmte darstellungsformen - in diesem sinne wären/sind dann auch hausbesuche/escorttätigkeiten und andere der prostitution zuzurechnende tätigkeiten vorerst einzustellen!


Lieber Analysator!

Ich kann dir hierbei nur zustimmen.

In Oberösterreich ist dies eindeutig weil die Anbahnung der sexuellen Dienstleistung nur innerhalb eines behördlich bewilligten Bordells legal möglich ist. Besteht ein Betretungsverbot kann diese Dienstleistung nicht abgerufen bzw. angeboten werden.


Liebe Grüße
Peter
 
... was dem vernehmen nach auch gerade durch die zuständigen wiener behörden erfolgt sein soll!

dh angeblich wird in teleologischer auslegung der bundesverordnung jedweige form von prostitution ab 03.11. nicht mehr zugelassen, da die vo klar das ziel hat entsprechende sozialkontakte grundlegend einzuschränken und nicht nur bestimmte darstellungsformen - in diesem sinne wären/sind dann auch hausbesuche/escorttätigkeiten und andere der prostitution zuzurechnende tätigkeiten vorerst einzustellen!
Sehr interessante und kompetent anmutende Darstellung.
Ja, das erscheint sehr plausibel - und würde sozusagen die "letzte Lücke" (zur "Lücke") schließen.

Da die direkte Kontrolle des privaten Wohnumfelds (noch) ausgeschlossen ist, dürfte dies dann wohl bei entsprechenden Erkenntnissen im "contact tracing" schlagend werden...

Hoffen wir, dass die Infektionsraten bald und stark absinken. Denn dann sinkt auch die "Verhätlnismäßigkeit" mit...
 
Das habe ich heute bekommen:
Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Betreiber*innen,

ich darf Ihnen eine Info seitens des Gesundheitsministerium (s.u.) weiterleiten, woraus ersichtlich ist, dass z.B. Hausbesuche weiterhin möglich sind!



zudem darf ich Ihnen auch – in einem kurzen Auszug – die Stellungnahme unserer Stabstelle Recht an Sie übermitteln:

„Im Hinblick auf ihre untenstehende Anfrage ist seitens der Stabsstelle Recht festzuhalten, dass (vorläufig) im Zeitraum vom 3.11.2020 bis 30.11.2020 Prostitution in Prostitutionseinrichtungen allgemein untersagt ist (d.h. Bordelle, Laufhäuser, Studios, etc.; auch (…) die Räumlichkeiten mit Konzession für Prostitution).

Die Prostitution in Wohnungen ist bereits nach § 6 Abs 2 Wiener Prostitutionsgesetz verboten, mit Ausnahme der Ausübung der Prostitution „in den Räumen derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt“ (Hausbesuche). Hausbesuche bei FreierInnen sind daher nach Ansicht der Stabsstelle Recht weiterhin zulässig.“

Also vom Gesundheitsministerium grünes Licht und von der LPD (HR Langer) aber ein klares Nein? (wie Du gestern schriebst)
 
Zuletzt bearbeitet:
ok also Hausbesuche sind möglich, wie auf manchen homepages wie sexyangels escort, queenofescort zu sehen ist wurden nur die Öffnungszeiten geändert. von 6-20 uhr, und bei queenofescort von 10-20 uhr. Also leute Hausbesuche sind möglich.
 
Sehr interessante und kompetent anmutende Darstellung.
Ja, das erscheint sehr plausibel - und würde sozusagen die "letzte Lücke" (zur "Lücke") schließen.

Da die direkte Kontrolle des privaten Wohnumfelds (noch) ausgeschlossen ist, dürfte dies dann wohl bei entsprechenden Erkenntnissen im "contact tracing" schlagend werden...

Hoffen wir, dass die Infektionsraten bald und stark absinken. Denn dann sinkt auch die "Verhätlnismäßigkeit" mit...


Was für einen Sinn hätte solch eine Covid-19 Maßnahme? Man schließt bzw. spricht Betretungsverbote von behördlich bewilligten Bordells aus aber lässt aber sexuellen Escort zu. Dadurch kann man sicher soziale Kontakte nicht minimieren.

..... abgesehen davon wäre dies ja meines Erachtens illegal weil das Escort Girl oder Boy selber eine Konzession eines behördlich bewilligten Bordells benötigt um die sexuelle Dienstleistung überhaupt anbahnen bzw. anbieten zu können!!!
 
Was für einen Sinn hätte solch eine Covid-19 Maßnahme? Man schließt bzw. spricht Betretungsverbote von behördlich bewilligten Bordells aus aber lässt aber sexuellen Escort zu. Dadurch kann man sicher soziale Kontakte nicht minimieren.
Es hat auch keinen sinn wenn die wirten dicht machen müssen aber alle anderen geschäfte offen haben.
 
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