Sexdienstleistungen in Zeiten von Corona

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'Heute' lobt man nicht :lehrer::hau:

Es wurde ja auch nicht die Zeitung gelobt, sondern die darin zu lesende Ankündigung.

Auch sollte man kein Medium unterschätzen - ich erinnere mich, dass sie im Dezember als erste bereits an einem Dienstag über einen eventuellen Lockdown berichtet haben, der dann am Freitag offiziell angekündigt wurde.
 
Nein. Die Tätigkeit ist eine "Dienstleistung der Freizeiteinrichtungen".
Diese Annahme ergibt sich woraus?

Meines Wissens nach ist mal nur grundsätzlich definiert, dass SexarbeiterInnen in die Kategorie "Neue Selbstständige" fallen, aber sonst gewerberechtlich nicht näher definiert sind. Eben Personen, die "ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (unbefugte Gewerbeausübung!)".
Gewerberechtlich ergibt sich meines Erachtens daher zuerst mal keine Zuordnung.

Im Prostitutionsgesetz auf Landesebene ist in Wien hier doch schon die Definition viel näher an den "körpernahen Dienstleistungen" denn an Freizeiteinrichtungen: RIS - Wiener Prostitutionsgesetz 2011 - Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung vom 30.01.2021
§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen
Und eine "Dienstleistung der Freizeiteinrichtungen" würde damit auch auf keinen Fall Sexarbeit beinhalten, die an keinen fixen Standort gebunden ist. Aka Escort, Straßenstrich. DIe Zuteilung zu den körpernahen Dienstleistungen ist daher nicht nur treffender, sondern treffsicherer und letztlich ja auch sinnvoll.

Ein Bordellbetrieb hingegen benötigt gewerberechtliche Voraussetzungen und ist eben per Definition ein Freizeitbetrieb. (Oft kommt dann ja auch noch ein Gewerbeschein für die Gastro dazu).
Da SexarbeiterInnen auch selbstständig tätig sind und nicht DienstnehmerInnen (-> Zuhälterei), sind das zwei verschiedene Paar Schuhe, die auch durchaus unterschiedlich geregelt werden müssen bzw. geregelt sein können.

Ich sehe hier keinen Widerspruch, aber lass mich wirklich gerne eines Besseren belehren.

Verboten ist ja explizit das Betreten von Bordellen zwecks Inanspruchnahme ihrer (typischen) Dienstleistungen.
Verboten ist das Betreten dieser Freizeiteinrichtungen, weil es einfach nicht gscheit ist und unterm Strich etwas ist, was nicht lebensnotwendig ist.
Die Verordnungen zielen in erster Linie darauf ab, alle physischen Kontakte zwischen Menschengruppen zu unterbinden, die entbehrlich sind.
 
Ändert aber nichts daran, dass Prostitution lt. VO eine "Dienstleistung der Freizeiteinrichtungen" ist.

und das steht jetzt genau wo?
dort geht es um gewerbebetriebe, dh in diesem punkt geht es um einrichtungen zur ausübung der prostitution, deren betretung zu ebendiesem zwecke verboten ist!

das betreiben eines bordells und die arbeit als sw sind eben zwei verschiedene berufsausübungen, die auch sehr unterschiedliche zugangsvoraussetzungen haben
 
Diese Annahme ergibt sich woraus?
und das steht jetzt genau wo?
In § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 6 der aktuellen Corona-Notmaßnahmenverordnung.

dort geht es um gewerbebetriebe, dh in diesem punkt geht es um einrichtungen zur ausübung der prostitution, deren betretung zu ebendiesem zwecke verboten ist!
Was genau meinst Du jetzt mit "dort"?
In der Corona-NotmaßnahmenVO steht jedenfalls nichts drinnen, was auf eine Beschränkung auf Gewerbebetriebe hindeutet (wäre dem so, wäre Prostitution ja davon gar nicht umfasst und folglich generell erlaubt).

das betreiben eines bordells und die arbeit als sw sind eben zwei verschiedene berufsausübungen, die auch sehr unterschiedliche zugangsvoraussetzungen haben
Die genannte VO kümmert sich aber überhaupt nicht um Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Berufen.
 
Eine Fitness Trainer/ in darf einen Hausbesuch machen und fällt unter Freizeit Einrichtungen.
Bodelle sind Freizeit Einrichtungen.
Vielleicht sollte sich der Staat darüber klar werden ob SWs unter Freizeit Einrichtungen oder körperliche Dienstleistungen fallen - beides geht nicht.
Würde jetzt eine SW aus einem Betrieb einen Hausbesuch fahren wär sie m.M nach also hier (Freizeit) gleichgestellt und independents sind körpernah und sind dann nicht gleichgestellt?
Hier ist eine Unklarheit.
Entweder sind wir Gruppe A oder B, aber nicht beides, weil es gerade passt.
Das bedeutet nicht, dass es vernünftig ist momentan. Aber die Rechtslage ist nicht vollkommen haltbar.
Ich glaube dennoch, dass sie Einordnung zu den körpernahen DL besser ist.
Der Rest hängt von der Vernunft und Handhabung der DL ab. Niemand fällt einem Zacken aus der Krone, sich regelmäßig zu testen . Dadurch wird das Arbeiten sehr sicher. Auch Tests aus der Apotheke sind recht sicher und das Prozedere dauert 10 bis 15 min. Tests kosten durchschnittlich 6-15€.
Aber wie gesagt das ist individuell.
Ich fand es am Anfang nicht besonders angenehm. Nur muss ich schon seit Monaten 2x in der Woche in die Teststrasse , weil ich jede Woche zwei Familienmitglieder im Pflegeheime besuche.
Man gewöhnt sich daran und es ist sicher auch umsetzbar für den Job.
Liebe Nora, ich bin sicher, ihr seid gar keiner Gruppe zuzuordnen, weil euer Beruf offiziell keiner ist und ihr auch kein offizielles Gewerbe betreibt.
 
Liebe Nora, ich bin sicher, ihr seid gar keiner Gruppe zuzuordnen, weil euer Beruf offiziell keiner ist und ihr auch kein offizielles Gewerbe betreibt.
Der Beruf der Prostituierten inkl. Zugangs- und Ausübungsregeln ist in den Prostitutionsgesetzen der Bundesländer definiert, z.B. im Wiener Prostitutionsgesetz. Prostitution ist kein Gewerbe gem. Gewerbeordnung, aber das ist bspw. auch die Steuerberatung oder die selbstständige Unterrichtstätigkeit nicht. Dass Prostituierte/Sexarbeiterin kein offizieller Beruf ist, stimmt daher natürlich nicht.
 
Der Beruf der Prostituierten inkl. Zugangs- und Ausübungsregeln ist in den Prostitutionsgesetzen der Bundesländer definiert, z.B. im Wiener Prostitutionsgesetz. Prostitution ist kein Gewerbe gem. Gewerbeordnung, aber das ist bspw. auch die Steuerberatung oder die selbstständige Unterrichtstätigkeit nicht. Dass Prostituierte/Sexarbeiterin kein offizieller Beruf ist, stimmt daher natürlich nicht.

Wenn man antworten möchte, aber weiss, dass einer der elder statesmen hier es sicherlich bald und kompetenter als man selber tun wird.
Danke Kater ! 😍
 
In § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 6 der aktuellen Corona-Notmaßnahmenverordnung.
Beg to differ.
Damit es niemand raussuchen muss, worüber wir hier reden:

Kundenbereiche
§ 5. (1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,

3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
[...]
und weiter
(3) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
[...]
6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
[...]


Und damit bin ich wieder bei meinem Punkt weiter oben.
In der Verordnung geht es um das Betrteungsverbot der Räumlichkeiten. Sexarbeit per se ist nicht verboten. Und die Tätigkeit an sich fällt nicht per se unter ein Angebot einer Freizeiteinrichtung, sondern wenn, dann eben unter eine körpernahe Dienstleistung.

Mir ist keine Stelle bekannt - auch nicht in den jeweiligen Landesgesetzen - in der es eine "fixe Zuordnung" als "Dienstleistung einer Freizeiteinrichtung" betrachtet wird, zudem damit ja - wie oben erwähnt - nicht alle "Varianten" von Sexarbeit abgedeckt würden.
Deshalb auch meine Nachfrage, denn ich kann ja auch nicht alles wissen.

Jedenfalls sehe ich durch deinen Hinweis auf die Verordnung, auf die ich mich ja ohnehin beziehe, meine Frage weiterhin unbeantwortet: Woraus schließt du, dass Sexarbeit eine "Tätigkeit einer Freizeiteinrichtung" wäre? Denn das steht nicht in der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, sorry.
 
Betreiber von (in Wiener Terminologie) Prostitutionslokalen stellen Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen durch Zusammenführung von Nachfrage (Freiern) und Angebot (Prostituierte) durch (selbständige) Prostituierte Prostitution ausgeübt werden kann. Dies kann auf der Basis fester Mietzahlungen (Laufhaus-Modell) nutzungsabhängiger Mietzahlungen (Studio-Modell) oder Eintrittsgelder (Club-Modell) erfolgen. Als Zusatzdienstleistungen kommen zB gastronomische DL (für Prost, Freier und sonstige Besucher), Vermietung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken, Filmvorführungen und Werbemaßnahmen vor.
Die dort primär erhältliche Dienstleistung ist jene der Prostitution. Um diese in Anspruch zu nehmen, darfst Du das Prost-Lokal derzeit nicht betreten.
Diese Dienstleistung, erbracht von den Prostituierten (nicht vom Lokalbetreiber!) ist (zufällig) auch körpernah - anders als zB jene des Schaustellers, dessen Betriebsstätte derzeit auch nicht betreten werden darf, der aber mit seiner Truppe dressierter Wasserschweine zur Ausübung seiner Schaustellerei zu Dir in die Wohnung kommen darf.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und damit bin ich wieder bei meinem Punkt weiter oben.
In der Verordnung geht es um das Betrteungsverbot der Räumlichkeiten. Sexarbeit per se ist nicht verboten. Und die Tätigkeit an sich fällt nicht per se unter ein Angebot einer Freizeiteinrichtung, sondern wenn, dann eben unter eine körpernahe Dienstleistung.

Mir ist keine Stelle bekannt - auch nicht in den jeweiligen Landesgesetzen - in der es eine "fixe Zuordnung" als "Dienstleistung einer Freizeiteinrichtung" betrachtet wird, zudem damit ja - wie oben erwähnt - nicht alle "Varianten" von Sexarbeit abgedeckt würden.
Deshalb auch meine Nachfrage, denn ich kann ja auch nicht alles wissen.

Jedenfalls sehe ich durch deinen Hinweis auf die Verordnung, auf die ich mich ja ohnehin beziehe, meine Frage weiterhin unbeantwortet: Woraus schließt du, dass Sexarbeit eine "Tätigkeit einer Freizeiteinrichtung" wäre? Denn das steht nicht in der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, sorry.
In der Verordnung geht es um diverse Gebote und Verbote, nicht nur um Betretungsverbote von Räumlichkeiten.

Deine Frage lässt sich durch Lesen des (von Dir selbst zitierten) § 5 der VO und eine simple logische Schlussfolgerung beantworten:
1. Das Betreten des Kundenbereichs von Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von DL der Freizeiteinrichtungen ist untersagt.
2. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution gelten als Freizeiteinrichtungen.
3. Ergo: Prostitution ist eine "Dienstleistung der Freizeiteinrichtungen" gem. Corona-NotmaßnahmenVO.

Die "fixe Zuordnung" der Prostitution als Dienstleistung der Freizeiteinrichtungen steht somit direkt in der gegenständlichen VO. Mehr ist auch nicht notwendig. Es braucht keine Bundes- und keine Landesgesetze mehr, es steht alles in einem einzigen Verordnungstext.

Ich bin insofern Deiner Meinung, dass Sexarbeit per se nicht verboten ist - weil eben Hausbesuche mE erlaubt sind. DL der Freizeiteinrichtungen sind nicht vom Verbot der Ausübung an "auswärtigen Arbeitsstätten" (§ 6 Abs. 4 und 5 der VO) erfasst.
 
... weil dieses eben körpernahe ist.

Aber wir drehen uns schon lange im Kreis um dasselbe unterschiedliche Verständnis, wobei ich das "Miss-" jetzt gar nicht einer bestimmten Seite zuordnen will (und schon gar nicht mir! :cool:).

Das ist es ja. Die Verordnungen sind trotz mehrmaligen Updates noch immer unklar definiert, wenn es um Hausbesuche geht. Da noch kein Berufsverbot für Prostituierte besteht aber Betretungsverbot der Bordelle, bleibt den Escorts der Hausbesuch. Was wir wissen ist, dass Wohnungen von der Polizei kontrolliert werden, wenn durch Inserate ersichtlich ist, dass Prostituierte dort wohnen und Gäste empfangen. Wir wissen auch, dass Stundenhotels wie das Orient von der Polizei kontrolliert werden aus mehr oder weniger demselben Grund.

Zwar nicht Fakt aber nachvollziehbar ist die These dass, angesichts des Umstands, dass sich die Gesundheitsbehörde und die Polizei darüber nicht einig sind, was bei Hausbesuchen in der Wohnung des Kunden gilt, die Chance, mit einem gut formulierten Einspruch Recht zu bekommen, durchaus gegeben ist.

So und jetzt kann sich der Gast und die Escortdame überlegen, ob man das riskieren kann oder nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zwar nicht Fakt aber nachvollziehbar ist die These dass, angesichts des Umstands, dass sich die Gesundheitsbehörde und die Polizei darüber nicht einig sind, was bei Hausbesuchen in der Wohnung des Kunden gilt, die Chance, mit einem gut formulierten Einspruch Recht zu bekommen, durchaus gegeben ist.

So und jetzt kann sich der Gast und die Escortdame überlegen, ob man das riskieren kann oder nicht.
Stell ich mir super vor bei meinemr Rechtschutzversicherung damit anzutanzen....
 
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