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Gast
(Gelöschter Account)
Klingt aus volkswirtschaftlicher Sicht vernünftig, was da im Artikel im "Heute" angekündigt wird. Für unser Hobby sehe ich allerdings noch schwarz .
'Heute' lobt man nicht
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Klingt aus volkswirtschaftlicher Sicht vernünftig, was da im Artikel im "Heute" angekündigt wird. Für unser Hobby sehe ich allerdings noch schwarz .
Meine Masseurin auch vermisse
'Heute' lobt man nicht
'Heute' lobt man nicht
Diese Annahme ergibt sich woraus?Nein. Die Tätigkeit ist eine "Dienstleistung der Freizeiteinrichtungen".
Verboten ist das Betreten dieser Freizeiteinrichtungen, weil es einfach nicht gscheit ist und unterm Strich etwas ist, was nicht lebensnotwendig ist.Verboten ist ja explizit das Betreten von Bordellen zwecks Inanspruchnahme ihrer (typischen) Dienstleistungen.
Da alle (spekulierten) Lockerungen mit dem verpflichtenden Tragen von FFP2-Masken verbunden sein werden, dürftest du da nicht so falsch liegen.Für unser Hobby sehe ich allerdings noch schwarz .
Ändert aber nichts daran, dass Prostitution lt. VO eine "Dienstleistung der Freizeiteinrichtungen" ist.
Diese Annahme ergibt sich woraus?
In § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 6 der aktuellen Corona-Notmaßnahmenverordnung.und das steht jetzt genau wo?
Was genau meinst Du jetzt mit "dort"?dort geht es um gewerbebetriebe, dh in diesem punkt geht es um einrichtungen zur ausübung der prostitution, deren betretung zu ebendiesem zwecke verboten ist!
Die genannte VO kümmert sich aber überhaupt nicht um Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Berufen.das betreiben eines bordells und die arbeit als sw sind eben zwei verschiedene berufsausübungen, die auch sehr unterschiedliche zugangsvoraussetzungen haben
Liebe Nora, ich bin sicher, ihr seid gar keiner Gruppe zuzuordnen, weil euer Beruf offiziell keiner ist und ihr auch kein offizielles Gewerbe betreibt.Eine Fitness Trainer/ in darf einen Hausbesuch machen und fällt unter Freizeit Einrichtungen.
Bodelle sind Freizeit Einrichtungen.
Vielleicht sollte sich der Staat darüber klar werden ob SWs unter Freizeit Einrichtungen oder körperliche Dienstleistungen fallen - beides geht nicht.
Würde jetzt eine SW aus einem Betrieb einen Hausbesuch fahren wär sie m.M nach also hier (Freizeit) gleichgestellt und independents sind körpernah und sind dann nicht gleichgestellt?
Hier ist eine Unklarheit.
Entweder sind wir Gruppe A oder B, aber nicht beides, weil es gerade passt.
Das bedeutet nicht, dass es vernünftig ist momentan. Aber die Rechtslage ist nicht vollkommen haltbar.
Ich glaube dennoch, dass sie Einordnung zu den körpernahen DL besser ist.
Der Rest hängt von der Vernunft und Handhabung der DL ab. Niemand fällt einem Zacken aus der Krone, sich regelmäßig zu testen . Dadurch wird das Arbeiten sehr sicher. Auch Tests aus der Apotheke sind recht sicher und das Prozedere dauert 10 bis 15 min. Tests kosten durchschnittlich 6-15€.
Aber wie gesagt das ist individuell.
Ich fand es am Anfang nicht besonders angenehm. Nur muss ich schon seit Monaten 2x in der Woche in die Teststrasse , weil ich jede Woche zwei Familienmitglieder im Pflegeheime besuche.
Man gewöhnt sich daran und es ist sicher auch umsetzbar für den Job.
Der Beruf der Prostituierten inkl. Zugangs- und Ausübungsregeln ist in den Prostitutionsgesetzen der Bundesländer definiert, z.B. im Wiener Prostitutionsgesetz. Prostitution ist kein Gewerbe gem. Gewerbeordnung, aber das ist bspw. auch die Steuerberatung oder die selbstständige Unterrichtstätigkeit nicht. Dass Prostituierte/Sexarbeiterin kein offizieller Beruf ist, stimmt daher natürlich nicht.Liebe Nora, ich bin sicher, ihr seid gar keiner Gruppe zuzuordnen, weil euer Beruf offiziell keiner ist und ihr auch kein offizielles Gewerbe betreibt.
Der Mensch ist durchaus leidensfähig, aber eben auch sozial. Österreicher sind aber eh kuschelig von der Mentalität her.
Der Beruf der Prostituierten inkl. Zugangs- und Ausübungsregeln ist in den Prostitutionsgesetzen der Bundesländer definiert, z.B. im Wiener Prostitutionsgesetz. Prostitution ist kein Gewerbe gem. Gewerbeordnung, aber das ist bspw. auch die Steuerberatung oder die selbstständige Unterrichtstätigkeit nicht. Dass Prostituierte/Sexarbeiterin kein offizieller Beruf ist, stimmt daher natürlich nicht.
Nix zu danken, obwohl ich sicher kein statesman bin, und elder, naja das ist AnsichtssacheWenn man antworten möchte, aber weiss, dass einer der elder statesmen hier es sicherlich bald und kompetenter als man selber tun wird.
Danke Kater !
Beg to differ.In § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 6 der aktuellen Corona-Notmaßnahmenverordnung.
In der Verordnung geht es um diverse Gebote und Verbote, nicht nur um Betretungsverbote von Räumlichkeiten.Und damit bin ich wieder bei meinem Punkt weiter oben.
In der Verordnung geht es um das Betrteungsverbot der Räumlichkeiten. Sexarbeit per se ist nicht verboten. Und die Tätigkeit an sich fällt nicht per se unter ein Angebot einer Freizeiteinrichtung, sondern wenn, dann eben unter eine körpernahe Dienstleistung.
Mir ist keine Stelle bekannt - auch nicht in den jeweiligen Landesgesetzen - in der es eine "fixe Zuordnung" als "Dienstleistung einer Freizeiteinrichtung" betrachtet wird, zudem damit ja - wie oben erwähnt - nicht alle "Varianten" von Sexarbeit abgedeckt würden.
Deshalb auch meine Nachfrage, denn ich kann ja auch nicht alles wissen.
Jedenfalls sehe ich durch deinen Hinweis auf die Verordnung, auf die ich mich ja ohnehin beziehe, meine Frage weiterhin unbeantwortet: Woraus schließt du, dass Sexarbeit eine "Tätigkeit einer Freizeiteinrichtung" wäre? Denn das steht nicht in der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, sorry.
@Mitglied #170361 Es gehd oiso ums pudan?Betreiber von (in Wiener Terminologie) Prostitutionslokalen stellen Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen durch Zusammenführung von Nachfrage (Freiern) und Angebot (Prostituierte) durch (selbständige) Prostituierte Prostitution ausgeübt werden kann.
... weil dieses eben körpernahe ist.@Mitglied #170361 Es gehd oiso ums pudan?
... weil dieses eben körpernahe ist.
Aber wir drehen uns schon lange im Kreis um dasselbe unterschiedliche Verständnis, wobei ich das "Miss-" jetzt gar nicht einer bestimmten Seite zuordnen will (und schon gar nicht mir! ).
Stell ich mir super vor bei meinemr Rechtschutzversicherung damit anzutanzen....Zwar nicht Fakt aber nachvollziehbar ist die These dass, angesichts des Umstands, dass sich die Gesundheitsbehörde und die Polizei darüber nicht einig sind, was bei Hausbesuchen in der Wohnung des Kunden gilt, die Chance, mit einem gut formulierten Einspruch Recht zu bekommen, durchaus gegeben ist.
So und jetzt kann sich der Gast und die Escortdame überlegen, ob man das riskieren kann oder nicht.