Sexdienstleistungen in Zeiten von Corona

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Verwaltungsstrafverfahren sind sowieso von keiner Rechtsschutzversicherung gedeckt.
Danke für den Tipp, schlechte Zeit für Pay6 und auch für den Sex zu Hause, fast 1 Jahr Corona und 3 Lockdowns haben Spuren hinterlassen. Ich halte es wie der Herr Kristan. Beim 4.Lockdown bin ich nicht mehr dabei. Da bleib ich zuhause
 
Deine Frage lässt sich durch Lesen des (von Dir selbst zitierten) § 5 der VO und eine simple logische Schlussfolgerung beantworten:
1. Das Betreten des Kundenbereichs von Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von DL der Freizeiteinrichtungen ist untersagt.
2. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution gelten als Freizeiteinrichtungen.
3. Ergo: Prostitution ist eine "Dienstleistung der Freizeiteinrichtungen" gem. Corona-NotmaßnahmenVO.
Der sich aus deiner Argumentationskette ergebende Schluss ist lediglich, dass Prostitution dann verboten ist, wenn sie als Dienstleistung eines Freizeitbetriebes angeboten wird, sonst eben nicht. Womit wir dort sind, dass wir uns (darüber) einig sind.

Bei der Schlussfolgerung in Punkt 3 unterscheiden wir uns in der Beurteilung.
Denn aus meiner Sicht besteht kein "Rückschluss" darüber, welche Art Dienstleistung die erbrachte Tätigkeit per se ist, nur auf Grund des zugeordneten Vertretungsverbots. Und ja, ich natürlich ist das bestenfalls eine juristische Spitzfindigkeit.

Aber ich leihe mir zur Erläuterung deine Argumentationskette dazu kurz aus. Daraus ergäbe sich folgendes:
1. Das Betreten des Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen ist untersagt (Abs. 4 analog zu 3)
2. Theater gelten als Kultureinrichtungen
3. FriseurInnen (die dort SchauspielerInnen frisieren) sind eine "Dienstleistung der Kultureinrichtungen" gem. Corona-NotmaßnahmenVO.

Und das stimmt dann nicht mehr, wenn nun die selbe Friseurin wieder in einem Frisiersalon arbeiten darf, aber Theater noch zu haben.
Sie darf dann ihre Dienstleistung "am Ort des Theaters" nicht vollbringen (oder meinetwegen "Ihre Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungen des Theaters" nicht mehr), aber es ergibt sich keine automatische Zuordnung, dass ihre Tätigkeit per se eine Dienstleistung des Theaters wäre.
 
Das ist es ja. Die Verordnungen sind trotz mehrmaligen Updates noch immer unklar definiert, wenn es um Hausbesuche geht. Da noch kein Berufsverbot für Prostituierte besteht aber Betretungsverbot der Bordelle, bleibt den Escorts der Hausbesuch.
bleibt der Hausbesuch ... natürlich unter Einhaltung der sonstigen Maßnahmen lt. Verordnung

Was wir wissen ist, dass Wohnungen von der Polizei kontrolliert werden, wenn durch Inserate ersichtlich ist, dass Prostituierte dort wohnen und Gäste empfangen.
Womit Sie a) vermutlich sowieso schon unter illegales Prostitutionsiokal fallen, aber b) als "Freizeiteinrichtung" lt. Notmaßnahmenverordnung ohnehin nicht betreten werden dürften.

Wir wissen auch, dass Stundenhotels wie das Orient von der Polizei kontrolliert werden aus mehr oder weniger demselben Grund.
Dort kommt ja dann auch noch dazu, dass Beherbergungsbetriebe nur mit wenigen Ausnahmen betreten werden dürfen und ein so ein nettes, bezahltes, intimes Date wohl eher nicht dazu zählen dürfte. ;-)

Zwar nicht Fakt aber nachvollziehbar ist die These dass, angesichts des Umstands, dass sich die Gesundheitsbehörde und die Polizei darüber nicht einig sind, was bei Hausbesuchen in der Wohnung des Kunden gilt, die Chance, mit einem gut formulierten Einspruch Recht zu bekommen, durchaus gegeben ist.
Weil eben der Streitpunkt darüber besteht, ob und wie weit die Verordnungen in den privaten Bereich reichen dürfen oder eben nicht.

So und jetzt kann sich der Gast und die Escortdame überlegen, ob man das riskieren kann oder nicht.
Darüber sind wir uns wohl alle hier einig. :-D
 
Dass man sich jetzt nicht persönlich trifft und Körperflüssigkeiten jeglicher Art austauscht, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Niemand möchte sich, Freunde und Familie und auch Fremde Personen in Gefahr bringen und teil der Infektionskette werden.

Aber wie verwöhnen wir jetzt unsere Gäste? Wie verdienen wir unseren Lebensunterhalt?
In Zeiten von Home-office, Home-learning und Streaming, Videokonferenzen....Mache wir doch Videos, ganz persönliche und gesprochene Wixanleitungen und erotische Aufgaben.
Das Honorar könnte diskret per Paysafecard Gutscheinen oder ähnlichem (kann man online kaufen) erfolgen.

Was hält ihr davon?
Wäre ich auf jeden Fall ein befürworter! Wie kann es sein dass man Skifahren kann und auf Demonstrationen darf, aber nicht die Möglichkeit hat mit positiven test oder wie auch immer seine sexuelle Lust befriedigen zu können.
 
Aber ich leihe mir zur Erläuterung deine Argumentationskette dazu kurz aus. Daraus ergäbe sich folgendes:
1. Das Betreten des Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen ist untersagt (Abs. 4 analog zu 3)
2. Theater gelten als Kultureinrichtungen
3. FriseurInnen (die dort SchauspielerInnen frisieren) sind eine "Dienstleistung der Kultureinrichtungen" gem. Corona-NotmaßnahmenVO.

Und das stimmt dann nicht mehr, wenn nun die selbe Friseurin wieder in einem Frisiersalon arbeiten darf, aber Theater noch zu haben.
Sie darf dann ihre Dienstleistung "am Ort des Theaters" nicht vollbringen (oder meinetwegen "Ihre Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungen des Theaters" nicht mehr), aber es ergibt sich keine automatische Zuordnung, dass ihre Tätigkeit per se eine Dienstleistung des Theaters wäre.
Die DL der Friseure gelten lt. § 5 Abs. 2 der VO als körpernahe DL, und sind daher sowohl in ihren Geschäftslokalen als auch außerhalb davon derzeit untersagt.
 
Deine Frage lässt sich durch Lesen des (von Dir selbst zitierten) § 5 der VO und eine simple logische Schlussfolgerung beantworten:
1. Das Betreten des Kundenbereichs von Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von DL der Freizeiteinrichtungen ist untersagt.
2. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution gelten als Freizeiteinrichtungen.
3. Ergo: Prostitution ist eine "Dienstleistung der Freizeiteinrichtungen" gem. Corona-NotmaßnahmenVO.

volle zustimmung zu den ersten beiden punkten - leider ist dein analogieschluß des punktes drei ein klassischer fallacia
dh die abgeleitete aussage entspricht nicht den gegebenen voraussetzungen - du erklärst damit die wirkung zur ursache

die zweifelsfreie ursache ist, dass in dem von dir zitierten §5 das betreten von freizeiteinrichtungen (hier = sub6 einrichtungen zur ausübung von prostitution) zum zwecke der inanspruchnahme dieser verboten ist - sogar der terminus betrieb ist hier taxativ angeführt

eine einfache begriffsanalyse ist immer hilfreich - was ist?
1) einrichtung/betrieb: zb bordell, studio, laufhaus, für wien nach dem wpg klar definierte genehmigte prostitutionsstätte
2) ausübung: ficken und andere sexuelle dienstleistungen werden angeboten und/oder angenommen
3) prostitution: hier hilft wieder das wpg weiter (das ist aber ziemlich gleichlautend in allen bundesländern)
"Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper
oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen


daraus folgt analog zum gesetzestext, dh das betreten von (1) zum zwecke von (2) und (3) verboten ist
mögliche zulässige analogieschlüsse sind dann zb:
... dass (1) zu anderen zwecken betreten werden darf, wenn die einschränkung von (2) und (3) nicht zutrifft,
dh zb sw in einem prostitutionslokal 'wohnen' dürfen
... oder du insofern es nicht anderen vorschriften widerspricht zb eine nachhilfestunde
in ungarisch oder rumänisch buchen könntest

oder nochmal klar gesagt:
bordellbetreiber und prostituierte sind unterschiedliche berufe, die auch in unterschiedlich geregelt sein können
 
Stimmt so nicht ganz. Dann wärn ja auch die diversen Verkehrsstrafen nicht dabei die für viele das Argument sind, eine RV abzuschliessen.
Ja, o.k., das habe ich jetzt nicht extra ausführen wollen; es gibt sogar eigene RS-Versicherungen, die über die Autofahrerclubs vertrieben werden, und wo Verkehrsrechtsschutz ein Hauptthema ist. Die Verkehrsstrafen sind somit die große Ausnahme, wo die Rechtsvertretung von vielen RS-Versicherungen übernommen werden.
Auch ansonsten gibt es im Verwaltungsstrafverfahren teilweise Deckungen, z.B. wenn die angedrohte Strafe eine gewisse Bagatellgrenze überschreitet. Insofern war meine Aussage nicht richtig. Man müsste sich also im Kleingedruckten anschauen, ob man sich für Berufungen/Beschwerden nach einem Verstoß gegen die Corona-NotmaßnahmenVO oder das WPG einen Rechtsanwalt nehmen kann, den die Versicherung zahlt.
 
Dass man sich jetzt nicht persönlich trifft und Körperflüssigkeiten jeglicher Art austauscht, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Niemand möchte sich, Freunde und Familie und auch Fremde Personen in Gefahr bringen und teil der Infektionskette werden.

Aber wie verwöhnen wir jetzt unsere Gäste? Wie verdienen wir unseren Lebensunterhalt?
In Zeiten von Home-office, Home-learning und Streaming, Videokonferenzen....Mache wir doch Videos, ganz persönliche und gesprochene Wixanleitungen und erotische Aufgaben.
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Was hält ihr davon?


frage : steht in keinem gesetzbuch dass " sex ein grundbedürfnis der menschen ist, wie essen ?
 
Dass man sich jetzt nicht persönlich trifft und Körperflüssigkeiten jeglicher Art austauscht, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Niemand möchte sich, Freunde und Familie und auch Fremde Personen in Gefahr bringen und teil der Infektionskette werden.

Aber wie verwöhnen wir jetzt unsere Gäste? Wie verdienen wir unseren Lebensunterhalt?
In Zeiten von Home-office, Home-learning und Streaming, Videokonferenzen....Mache wir doch Videos, ganz persönliche und gesprochene Wixanleitungen und erotische Aufgaben.
Das Honorar könnte diskret per Paysafecard Gutscheinen oder ähnlichem (kann man online kaufen) erfolgen.

Was hält ihr davon?
nichts, denn ich will Sex real. Und für die Wichser gibt es doch tausend Videos gratis im Netz.Die Zahlen doch nicht.
 
volle zustimmung zu den ersten beiden punkten - leider ist dein analogieschluß des punktes drei ein klassischer fallacia
dh die abgeleitete aussage entspricht nicht den gegebenen voraussetzungen - du erklärst damit die wirkung zur ursache
Was ist denn dann Deiner Meinung nach eine "Dienstleistung der Freitzeiteinrichtungen zur Ausübung der Prostitution", die in deren Kundenbereichen nicht in Anspruch genommen werden darf?
 
Bis wir mit diskutieren fertig sind, ist es wahrscheinlich unmissverständlich wieder erlaubt :p :liebe:
Aber es verkürzt die Wartezeit hihi
 
Bis wir mit diskutieren fertig sind, ist es wahrscheinlich unmissverständlich wieder erlaubt :p :liebe:
Aber es verkürzt die Wartezeit hihi


wir sollten uns wie im mittelalter alle vor dem parlament versammeln, bestrapst und geschnürt' so dass jeder milimeter nach rotlicht schreit und unsere rechte einfordern oder geld.

was soll der geiz ?
 
Was ist denn dann Deiner Meinung nach eine "Dienstleistung der Freitzeiteinrichtungen zur Ausübung der Prostitution", die in deren Kundenbereichen nicht in Anspruch genommen werden darf?


vielleicht - ganz ohne covid - fällt dir ein anderes beispiel leichter:
* verboten ist das betreten eines öffentlichen schwimmbades zum zwecke des hineinbrunzens
prinzipiell darfst du ein schwimmbad betreten, aber halt nicht um darin zum urinieren
* verboten ist das betreten eines supermarktes zum zwecke des onanierens
prinzipiell darfst du den supermarkt betreten, aber halt nicht zum wixen
* verboten ist in wien nach dem wpg das anmieten eines airbnb zum zwecke der prostitution
prinzipiell ist das anmieten eines airbnb erlaubt, aber halt nicht um dort als sw zu arbeiten
(aber du darfst auch als sw dort wohnen, essen, fernsehen, wäsche waschen)

diesmal mit covid:
verboten ist das betreten einer einrichtung zur ausübung von prostitution zum zwecke der inanspruchnache ebendieser
prinzipiell ist das betreten erlaubt, aber halt leider nicht zum zwecke des fickens oä
(aber du darfst zb als sw dort auch wohnen, essen, fernsehen, wäsche waschen weil du sonst obdachlos wärst)
 
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