Im islamischen Recht werden drei Arten von Kuffār unterschieden:
Dhimmis, die mit eingeschränkten Rechten unter islamischer Herrschaft leben.
Ḥarbīs, die ohne Rechte, auch ohne Recht auf Leben, außerhalb des islamischen Herrschaftsgebiets leben.
Musta'mins, denen durch einen zeitweiligen Schutzvertrag (Amān) ähnliche Rechte gewährt werden wie den Dhimmis, damit sie das islamische Herrschaftsgebiet betreten können. Der Status des Musta'min ist immer zeitlich begrenzt.
Eine andere rechtliche Unterscheidung wird im klassischen islamischen Recht zwischen dem Murtadd, dem vom Islam abgefallenen, und dem Kāfir aslī, dem „ursprünglichen Ungläubigen“, vollzogen: Ein Murtadd war, wenn er nicht heimlich abgefallen ist, nach einer Wartefrist zu töten; ein Kāfir aslī (كافر اصلي) konnte in Kriegsgefangenschaft entweder getötet oder versklavt werden.[1] Im Allgemeinen sahen damalige Rechtsbestimmungen der islamischen Jurisprudenz im Falle von Schriftbesitzern die Wahl zwischen der Annahme des Islam, der Annahme des Dhimmi-Status oder dem Kampf vor; Andersgläubige, die nicht unter die Kategorie von Schriftbesitzern fielen, hatten die Wahl zwischen der Konversion zum Islam oder dem Kampf. Im Zuge der islamischen Expansion wurde das Angebot der Dhimma auch auf Religionsgemeinschaften, die nicht Schriftbesitzer im eigentlichen Sinne waren ausgeweitet, so dass fast allen Nicht-Muslimen die Möglichkeit des Verbleibes in der eigenen Religion im Gegenzug zur Zahlung der Dschizya möglich wurde.[2]