Ich kann auch nur sagen: Sie will es, du willst es ja anscheinend auch, also ist dein Problem nun eigentlich moralischer oder juristischer Natur?
Was das juristische angeht würde ich, um ganz sicher zu gehen, warten bis sie 16 ist. Das Schutzalter ist zwar 14, aber es gibt da noch diesen schwammigen § 207b des Strafgesetzbuches:
"(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist,
die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner
altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung
vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine
solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine
geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich
vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen."
Außerdem noch §208:
"(1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche,
seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter
sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer
seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person
unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach
den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person
unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist."
Aja, und eine Frage die hier noch niemand aufgeworfen hat: Was heißt Kollegin? Wenn sie nämlich z.B. Lehrling ist und du möglicherweise gar ihr Auszubildender, könnte da ja noch § 212:
"(1) Wer
1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten
minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind,
Stiefkind oder Mündel oder
2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung,
Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner
Stellung gegenüber dieser Person
eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person
an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."
zutreffen.
Vor allem am Arbeitsplatz könnte sich ja schnell wer finden, der sich über so ein Verhältnis aufregt. Oder natürlich die Eltern.
Moralisch gesehen würde ich persönlich so eine sexuelle Beziehung ok finden. Obwohl man natürlich aus der Ferne nicht deine oder die geistige Reife deiner Freundin (nenn sie jetzt einfach mal so) feststellen kann. Das wäre bei dem Ganzen wahrscheinlich eher ausschlaggebend als bloß das Alter.
lg
Peter