Das Betreten von öffentlichen Orten ist grundsätzlich verboten. Es gibt derzeit nur wenige Gründe, das Haus zu verlassen – die Ausnahmen vom Betretungsverbot öffentlicher Orte sind:
* Um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Eigentum abzuwenden.
* Berufliche Tätigkeit, wobei ein Abstand zwischen einzelnen MitarbeiterInnen von mindestens einem Meter einzuhalten ist, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
* Besorgungen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B.: Einkaufen, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie, Versorgung von Tieren). Es ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter von anderen Personen einzuhalten. Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein.
* Besorgungen in Geschäften oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die offen haben dürfen.
* Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen.
* Um ins Freie zu gehen (z.B. zum Spazieren oder Laufen) - aber nur alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren.
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Die Einhaltung der getroffenen Maßnahmen wird von der Exekutive kontrolliert. Triftige Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden glaubhaft zu machen.
Rechtsgrundlage ist die "
Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19–Maßnahmengesetzes", die mit Ablauf des 30.4.2020 außer Kraft tritt.