Nun wieder mal was zum Thema:
Laut der § 9 Abs 2 Z 7 der Covid-19-Lockerungsverordnung BGBl II 197/2020, die am 30.04.2020 kundgemacht wurde, ist nur das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution durch Besucher untersagt. Die Prostitution an sich ist nicht untersagt. Demnach ist es zulässig, eine SW nach Hause einzuladen und zu Hause ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Sobald Hotels wieder generell geöffnet werden, was Mitte oder Ende Mai der Fall sein soll, kann man sich mit einer SW auch ganz normal in einem Hotel treffen. Das ist uU auch heute schon möglich. Zwar ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung untersagt (§ 7 dieser Verordnung), zu beruflichen Zwecken darf man aber in ein Hotel gehen. Wer daher beruflich in einem Hotel übernachtet, darf sich auch dorthin eine Prostituierte einladen, die ja selbst auch beruflich dort verkehrt.
Ob es dann Sinn macht, die Wiedereröffnung von Bordellen und Laufhäusern zu unterbinden, wo man die Prositution leichter kontrollieren könnte, sei dahin gestellt. Klar ist, dass es einfacher ist, die Dienste eine SW in einem Etablissement in Anspruch zu nehmen und daher die Frequenz der Kontakte steigen würde, aber den Zweck, durch Sex zwischen Fremden die Übertragung von Covid zu verhindern, erreicht man mit dieser völlig lückenhaften Verordnung sicher nicht. Abgesehen davon werden sich wohl ohnehin bald nur mehr wenige daran halten, wenn das vermeintliche "Sexverbot" noch lange andauert.