Corona Virus und Auswirkungen auf den Pay Sex

leider nein!
sw fiel in den letzten covid-verordnungen taxativ unter das betretungsverbot von freizeiteinrichtungen (kurioserweise gemeinsam mit den schaubergwerken, paintballanlagen und museumsbahnen)
das kann/wird wohl weiterhin der haken an der sache sein
Wenn das so ist, dann gilt der seit 27.11. geltende § 6 Abs. 5 der Verordnung, der Hausbesuche zum Zweck körpernaher Dienstleistungen untersagt, nicht für Prostituierte. Auch das Gewerbe der Begleitagenturen ist durch die aktuelle CoViD-Verordnung nicht eingeschränkt.
 
Wenn das so ist, dann gilt der seit 27.11. geltende § 6 Abs. 5 der Verordnung, der Hausbesuche zum Zweck körpernaher Dienstleistungen untersagt, nicht für Prostituierte. Auch das Gewerbe der Begleitagenturen ist durch die aktuelle CoViD-Verordnung nicht eingeschränkt.

lpd und magistrat wien haben jede form von prostitution per erlass derzeit verboten - dazu gibt es aber hier im forum bereits dutzende beiträge -
das muss hier nicht nochmal aufgewärmt werden
 
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jede form von prostitution ist zumindest in wien per erlass derzeit verboten - dazu gibt es aber hier im forum bereits dutzende beiträge
Per Erlass?? Ein solcher hat weder die nötige Öffentlichkeit noch kann er exekutiert werden. Eine Strafe kann nicht auf Basis eines Erlasses ausgesprochen werden.
 
Per Erlass?? Ein solcher hat weder die nötige Öffentlichkeit noch kann er exekutiert werden. Eine Strafe kann nicht auf Basis eines Erlasses ausgesprochen werden.

lass es gut sein!
ein erlass ist eine anweisung einer behörde - die bundesverordnung steht dem stufenbau der rechtsordnung nach hierarchisch darüber
dh auf landesebene können bundesverordnungen noch ergänzt/verschärft/präzisiert werden, aber nicht aufgehoben werden
deine strafe bekommst du dann jedenfalls nach der bundes-vo
selbstverständlich hast du das recht, dagegen berufung einzulegen, ausser du bezahlt im rahmen einer organstrafverfügung sofort
dagegen ist dann im verwaltungsstrafrecht kein rechtsmittel mehr zulässig/möglich

im soeben auch hier publizierten link des bmlrt ist klar ausgeführt, dass der status quo bis 07.01. weiterhin gültig ist

falls es dir trost spenden sollte: die schaubergwerke, paintballanlagen und museumsbahnen bleiben ebenfalls geschlossen o_O
 
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Naja, Sexarbeit fiel im Zuge der CoViD-Verordnungen bisher immer unter "körpernahe Dienstleistungen",
Ohne etwas an meiner Gesamteinschätzung zu ändern, denk ich einmal - zur Nachschärfung - laut nach.
Sexarbeit ist ein breites Feld und kann uU auch berührungslose persönliche DL umfassen, wie gewisse BDSM Praktiken, aber möglicherweise *) auch berührungslosen Peepshow- und Kabinensex, Table (nicht Lap!) Dancing , sowie auf Distanz erbrachte DL wie Telefonsex, Videosex usw. Manche zählen auch Sex-/Porno-Bild- und -Film-Darstellung zur Sexarbeit.

(Ausgeführte) Prostitution **) ist mMn nach den in Österreich geltenden Definitionen immer körpernahe Dienstleistung:
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*) Das "möglicherweise" oben bezieht sich zB bei Peepshows auf die Unsicherheit, ob das Räkeln auf der Drehscheibe oder das Herumstreicheln, Einführen usw "die Vornahme einer sexuellen Handlung" ist.

**) ZB in der Steiermark und Wien. In OÖ (hört, hört) ist genau das als "Sexualdienstleistung" bezeichnet - ein Terminus, den ich - wie oben zum Thema Sexualarbeit beschrieben - weiter ausdehnen würde (allerdings zB ohne die Filmtätigkeit).
Übrigens: Anbahnung gilt (zB in W, OÖ, St) nicht als Prostitution/ Sexualdienstleistung, ist dieser aber mehr oder weniger gleichgestellt.
 
lass es gut sein!
ein erlass ist eine anweisung einer behörde - die bundesverordnung steht dem stufenbau der rechtsordnung nach hierarchisch darüber
dh auf landesebene können bundesverordnungen noch ergänzt/verschärft/präzisiert werden, aber nicht aufgehoben werden
deine strafe bekommst du dann jedenfalls nach der bundes-vo
Bitte nicht vermischen, auf Landesebene können strengere Verordnungen verfügt werden als im Bund, aber keine Erlässe, die strenger sind als Verordnungen. Erlässe sind interne Anweisungen von einer übergeordneten Behörde an eine untergeordnete, haben aber prinzipiell keine Öffentlichkeitswirkung und können daher keinesfalls Gesetzen oder Verordnungen entgegenstehen. Wenn die Verordnung Prostitution zu den Freizeiteinrichtungen zählt und keine Hausbesuche von Freizeit-Anbietern verbietet, kann kein Erlass genau so ein Verbot rechtswirksam verfügen. Es bräuchte somit einer eigenen Verordnung der Stadt Wien, um dieses Verbot durchzusetzen; ein Erlass wäre zu wenig.

(Ausgeführte) Prostitution **) ist mMn nach den in Österreich geltenden Definitionen immer körpernahe Dienstleistung:
Prinzipiell ja. Aber der Begriff "körpernahe Dienstleistung" ist bisher in keinem Gesetz definiert worden. Da die Verordnung die Prostitution ausdrücklich woanders auflistet, ist daraus zu schließen, dass sie eben nicht unter den Begriff der "körpernahen Dienstleistung" fällt, auch wenn es unlogisch erscheint.

Es wäre nicht die erste unbeabsichtigte Lücke, die die Legisten im Gesundheitsministerium aufreißen.
 
Tut sie eben nicht. Sie spricht nur vom Betreten von Einrichtungen zu ihrer Ausübung. Dort also (nach dem Par 5(3)1 iVm dem 5(3)6!) nicht.
So war's gemeint. Nach dem Text der Verordnung, und nur dieser ist letztlich relevant, sind Hausbesuche zum Zweck der Prostitution nicht verboten.
 
So war's gemeint. Nach dem Text der Verordnung, und nur dieser ist letztlich relevant, sind Hausbesuche zum Zweck der Prostitution nicht verboten.
Dem stimme ich schon zu - wie auch mehrfach in postings ausgedrückt.
Allerdings kommt da nun auch der Umstand zum Tragen, dass im privaten Haushalt nur eine vertraute Person mit der man regelmäßigen Kontakt.... ;)
Grenzt das Thema also von einer anderen Seite her ein.

Wenn man die Intention der Verordnung zugrunde legt, ist (höflich ausgedrückt) von staatlicher Seite her physischer Kontakt mit Damen und Herren des Sektors Sexuelle Dienstleistungen nicht erwünscht.
Dass es nicht ausdrücklich untersagt worden ist, dürfte wohl an einer Vermeidungshaltung liegen. Man will vermutlich keine Ausfallszahlungen eingehen.
 
Aber der Begriff "körpernahe Dienstleistung" ist bisher in keinem Gesetz definiert worden.
Brauchst auch nicht. ("Eng anliegend" ist - glaub ich - zB auch nicht "definiert".)
Die Erläuterungen dokumentieren die gemeinte Bedeutung: Dienstleistungen, bei denen es zu nahen, üblicherweise länger andauernden körperlichen Kontakten kommt.

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Dem stimme ich schon zu - wie auch mehrfach in postings ausgedrückt.
Allerdings kommt da nun auch der Umstand zum Tragen, dass im privaten Haushalt nur eine vertraute Person mit der man regelmäßigen Kontakt.... ;)
Grenzt das Thema also von einer anderen Seite her ein.
Naja, auch da muss man den Text genau lesen. Du als Privatperson darfst Deine Wohnung verlassen, um Deine Lebenspartnerin, Deine engsten Familienmitglieder sowie die eine ominöse Kontaktperson besuchen. Zusätzlich darfst Du die Wohnung aber auch zu beruflichen Zwecken verlassen, sofern dies erforderlich ist. Das darf aber auch die Sexarbeiterin. D.h. Du bleibst in Deiner Wohnung und verstößst sowieso gegen kein Verbot. Die Prostituierte verlässt ihre Wohnung zu beruflichen Zwecken; erforderlich ist dies jedenfalls, weil sie ihren Job ja nicht anders ausüben kann, als zu Dir zu fahren. Somit verstößt keiner von Euch beiden gegen § 1 der Verordnung.

Wenn man die Intention der Verordnung zugrunde legt, ist (höflich ausgedrückt) von staatlicher Seite her physischer Kontakt mit Damen und Herren des Sektors Sexuelle Dienstleistungen nicht erwünscht.
Dass es nicht ausdrücklich untersagt worden ist, dürfte wohl an einer Vermeidungshaltung liegen. Man will vermutlich keine Ausfallszahlungen eingehen.
Ja, aber die Intention der Verordnung war schon im Frühjahr in vielen Punkten anders als der Text, weshalb viele Strafen aufgehoben wurden, zumindest bei jenen, die dagegen Beschwerde erhoben haben. Ich bin ja eh auch der Meinung, dass man freiwillig auf Kontakte verzichten sollte, um diese g'schissene Pandemie einzudämmen. Aber die rechtliche Seite ist eine andere, und bei Strafbestimmungen dürfen Behörden und Gerichte nicht heruminterpretieren, sondern müssen sich exakt an den Text halten.

Es könnte durchaus sein, dass man die Prostitution nicht verbieten wollte, um Sexarbeiterinnen keinen 80%-Umsatzersatz zahlen zu müssen. Da ist ja derzeit eine Verfassungsklage in Vorbereitung. Am Ende könnte es zum grotesken Ergebnis kommen, dass Bordellbetreiber sich einen Ersatz erstreiten könnten, Prostituierte jedoch nicht.

Brauchst auch nicht. ("Eng anliegend" ist - glaub ich - zB auch nicht "definiert".)
Die Erläuterungen dokumentieren die gemeinte Bedeutung: Dienstleistungen, bei denen es zu nahen, üblicherweise länger andauernden körperlichen Kontakten kommt.
Siehe oben - wenn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber was verbieten/bestrafen will, muss er das ganz genau so hineinschreiben. Wenn er in einem Verordnungstext zwischen körpernahen Dienstleistungen und Freizeiteinrichtungen unterscheidet, und Prostitution unter Zweiteres subsumiert, kann sie nicht mehr unter Ersteres fallen. Damit wurde mE - bewusst oder unbewusst - eine Lücke aufgerissen, und diese betrifft eben Hausbesuche von Prostituierten. Die kommenden Entscheidungen werden zeigen, ob ich mit meiner Einschätzung richtig liege.
 
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