Indem er den Straftatbestand des §178 StGB herangezogen hat (wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört), hat er die Verweigerer der Covid-Maßnahmen als Kriminelle abgestempelt, gegen die der Staat mit den härtesten Polizeimethoden vorgehen muss, insbesondere dann, wenn sich Maskenverweigerer zusammenrotten (§278 StGB: Kriminelle Vereinigung).