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Gast
(Gelöschter Account)
......... Weil der / die Medieninhaber/in bzw. Bordellbetreiber auch fortlaufende Einnahmen aus der Prostitution erzielen ist somit der Straftatbestand von § 216 StGB https://www.jusline.at/216_Zuh%C3%A4lterei_StGB.html gegeben.
[/B]
Liebe Grüße
Peter
du bist einfach nur a riesen großer depp....
die medieninhaber erziehlen Einkommen mit werbung/werbeeinschaltungen......und nicht mit prostitution...
bist du echt so dumm, das du den unterschied net kennst????
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