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Gast
(Gelöschter Account)
Nur ein Gedanke.
Liebe EF - Freunde!
Nach § 3 (3) 4. Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=20000696 ist das Bewerben von Sexualdienstleistungen verboten, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken), insbesondere in Bordellen, Printmedien und elektronischen Medien.
Die Folgerung daraus ist das auch die Ausübung von Unsafe-Sex-Praktiken verboten ist welches wiederum zu einem kompletten Sexverbot in Oberösterreich führt.
Begründung:
Es darf folgendes weder geworben noch ausgeübt werden:
Alles Ohne (Sex ohne Schutz)
Sex mit Schutz
Griechisch
Naturfranzösisch
Französisch bei Ihr
Französisch bei Ihm
Intimzonenfotos von SW`s
Anmerkung:
Das Werben mit Intimzonenfotos von SW´s ist streng genommen verboten und entspricht nicht dem erlassenen Gesetz weil Intimzonenrasur eine Unsafe-Sex-Praktik darstellt. Dadurch ist auch ein Sexverbot für SW´s und auch Freier mit Intimzonenrasur gegeben. Intimzonenrasur ist eine Unsafe-Sex-Praktik weil dadurch sexuelle Krankheiten wie etwa HIV übertragen werden kann. Unsafe-Sex-Praktiken sind auch Sex mit Schutz weil auch dort sexuelle Krankheiten übertragen werden können.
Mit diesem Paragraphen § 3 (3) 4. Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. hat sich Oberösterreich und das Sexgewerbe nichts gutes getan.
Liebe Grüße
Peter
Sowas ist für den Privatbereich "Totes Recht". Niemand schert sich tatsächlich darum.