S
Gast
(Gelöschter Account)
Nur ein Gedanke.
Liebe EF - Freunde!
Nach § 3 (3) 4. Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=20000696 ist das Bewerben von Sexualdienstleistungen verboten, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken), insbesondere in Bordellen, Printmedien und elektronischen Medien.
Die Folgerung daraus ist das auch die Ausübung von Unsafe-Sex-Praktiken verboten ist welches wiederum zu einem kompletten Sexverbot in Oberösterreich führt.
Begründung:
Es darf folgendes weder geworben noch ausgeübt werden:
Alles Ohne (Sex ohne Schutz)
Sex mit Schutz
Griechisch
Naturfranzösisch
Französisch bei Ihr
Französisch bei Ihm
Intimzonenfotos von SW`s
Anmerkung:
Das Werben mit Intimzonenfotos von SW´s ist streng genommen verboten und entspricht nicht dem erlassenen Gesetz weil Intimzonenrasur eine Unsafe-Sex-Praktik darstellt. Dadurch ist auch ein Sexverbot für SW´s und auch Freier mit Intimzonenrasur gegeben. Intimzonenrasur ist eine Unsafe-Sex-Praktik weil dadurch sexuelle Krankheiten wie etwa HIV übertragen werden kann. Unsafe-Sex-Praktiken sind auch Sex mit Schutz weil auch dort sexuelle Krankheiten übertragen werden können.
Mit diesem Paragraphen § 3 (3) 4. Oö. SDLG 2012 i.d.g.F. hat sich Oberösterreich und das Sexgewerbe nichts gutes getan.
Liebe Grüße
Peter
Sowas ist für den Privatbereich "Totes Recht". Niemand schert sich tatsächlich darum.


Du irrst dich schon im ersten Punkt und somit ist deine ganze Schlußfolgerung falsch und nur mehr lächerlich! 

