Outdoor Lobau 2016

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Wenn nun ab Jänner "Grapschen" strafbar ist (Heuer 439 Fälle sexueller Belästigung angezeigt), wie verhält es sich nun damit, wenn sich eine Frau freiwillig "in Gefahr" begeben hat, z.B. etwa durch Besuch eines SC?

Ein weiterer blitzgescheiter Kommentar... :rolleyes:

Selber mal durchgelesen habt Ihr Euch den § 218, auf den Ihr Euch da bezieht, wahrscheinlich noch nicht, oder?

Wenn Dir wer ungefragt im Swingerclub an den Arsch greift, wirst Du das wahrscheinlich vor Ort selber klären und kein Interesse daran haben, den Grapscher vor Gericht zu bringen und daher Anzeige zu erstatten. Und was lesen wir da in § 218 Abs. 3 im Hinblick auf die Abs. 1 und 1a, unter die so ein unerwünschter Annäherungsversuch fallen würde:

(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Da wird also gar nichts passieren, solange Du nicht der Meinung bist, Du solltest Anzeige erstatten. Würdest Du das überraschenderweise tun wollen, wäre zu berücksichtigen, dass in Abs. 1 steht:

(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

1. an ihr oder

2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, (...)"

Ein Richter wird dann also klären und abwägen müssen, ob der forsche Griff an Deinen Allerwertesten im konkreten Fall "unter Umständen erfolgte, unter denen das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen".

Wenn jemand einer Frau in der Straßenbahn ungefragt kräftig zwischen die Beine greift, dürfte das zu bejahen sein, und genau für solche Ereignisse hat man Abs. 1a hinzugefügt, in dem es heißt:

(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

Das wurde ergänzt, damit man bei derartigen Übergriffen vor Gericht nicht darüber diskutieren muss, ob sie nun eine "geschlechtliche Handlung" sind, wie es früher in Abs. 1 ausschließlich hieß.

Dein "in Gefahr begeben" spielt in § 218 auffallenderweise überhaupt keine Rolle.

Wenn sich eine Frau in einem Swingerclub nackt und Sex suchend zwischen diversen fremden Männern auf der Matte niederlässt, und ihr einer von denen an den Po fasst, ohne dass sie den explizit dazu aufgefordert hat, wird man überlegen, inwieweit das von der Frau angebahnt und billigend in Kauf genommen wurde und ob durch diese Handlung nun tatsächlich ein berechtigtes Ärgernis erregt oder die Würde der Frau verletzt wurde.

Wenn eine Frau spät abends alleine über die Prater Hauptallee nach Hause geht, egal wie sexy sie gekleidet ist und wie leichtsinnig Dir das erscheinen mag, stellt sich diese Frage hingegen nicht. Da gibt es einen klaren Konsens in unserer Gesellschaft: ein Minirock und blonde Haare, die späte Uhrzeit, ein leicht unsicherer Gang und die Tatsache, dass sie ganz alleine ist, sind KEIN Freibrief zum Anfassen und KEIN Ausdruck einer Einwilligung zum Sex mit jedermann. Und wer die Frau in der Situation unaufgefordert begrapscht oder sich vor sie stellt und zu onanieren beginnt, der belästigt sie sexuell und macht sich strafbar. Da gibt es nichts zu diskutieren.

Auch eine FKKlerin, die zum Sonnenbaden in der Lobau liegt, lädt durch ihre bloße Anwesenheit nicht dazu ein, sich vor ihr (also irgendwo in Sichtweite sich ihr bewusst präsentierend) einen runterzuholen, und muss im Zweifelsfall nicht lange erklären, warum sie so etwas als berechtigtes Ärgernis empfindet.

Und wenn man schreibt/verlinkt, dass in 2016 bis Ende April österreichweit bereits 439 Fälle nach § 218 bearbeitet wurden, dann ist es natürlich total schlau und sinnvoll, mit keinem Wort zu erwähnen, in welchem Ausmaß derartige Anzeigen denn vor der Überarbeitung des § 218 erstattet wurden. In 2014 gab es 1330 davon und 75 Verurteilungen (72 Männer, 3 Frauen). Kurz nachgerechnet: 439 * 3 = 1317. Na sowas, kein dramatischer Anstieg...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
;) Sexuelle Belästigung war schon immer strafbar. Die Änderung an diesen Paragrafen ab heuer:
"Seit 1. Jänner gibt es zudem den Tatbestand der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, geregelt im Paragraf 205a Strafgesetzbuch. Damit werden auch jene Fälle strafbar, in denen sich Opfer aus Angst nicht wehren. - derstandard.at/2000036924488/Heuer-439-Faelle-wegen-sexueller-Belaestigung-angezeigt"

Betrifft vor Allem Frauen am Arbeitsplatz.
 
Natürlich soll eine Vergewaltigung nicht entschuldigt werde, und dass zwischen einer Anzeige und einer Verurteilung Welten liegen können, ist auch klar. Dass der Artikel nicht differenziert ist die Schuld des Autors, nicht meine. Eine Opfer-Täter-Umkehr liegt genau so wenig in unserer Absicht. Die genannten Bespiele stammen auch aus dem Bereich des Zivilrechts ("Mitschuld"), nicht des Strafrechts.
Uns hat schon amüsiert, dass einmal unser Abendessen an einem der Tische einen Typen so enthusiamiert hat, dass er davor zu w... begann. Unseren Appetit hat er dadurch nicht gefördert.... Wir haben allerdings auch nicht die "Freunde und Helfer" gerufen....
Das "Vor-Ort-Klären" wird in all den Spanner/Wichser-Fällen der Regelfall sein...
Mir ging es darum, dass nicht schon wieder Ängste vor Flüchtlingen diesmal beim FKK in der Lobau geschürt werden, wo wir noch keine gesehen haben. Auch die geäußerten Befürchtungen (deklarierte Blau-Wähler) waren auf die Zukunft gerichtet....
Vorsicht wird in potentiell unsicherer Umgebung trotzdem angeraten sein, denn eine etwaige spätere Verfolgung des Täters kann den Schaden nicht ungeschehen machen.
 
Ein Richter wird dann also klären und abwägen müssen, ob der forsche Griff an Deinen Allerwertesten im konkreten Fall "unter Umständen erfolgte, unter denen das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen".
Zustimmung zu Deinem Beitrag, aber hier hast Du den Absatz im Gesetz ungenau gelesen. Der Griff an den Arsch ist keine geschlechtliche Handlung, sondern, wie Du ja später richtig ausführst, eine "intensive Berührung einer der
Geschlechtssphäre zuzuordnenden
Körperstelle". Das "berechtigte Ärgernis" ist auch nur Bedingung, wenn eine geschlechtliche Handlung vor einer Person stattfindet. D.h. Wichsen beim FKK vor einer Frau wird wohl drunter fallen, Sex im Auto vor Zuschauern eher nicht (wobei Letzteres in Wien als "Anstandsverletzung" zu einer Verwaltungsstrafe führen kann, wenn man von der Polizei erwischt wird).

Eine Belästigung durch sexuelle Handlung an einer Person (z.B. Griff zwischen die Beine) ist im Prinzip unabhängig von den Umständen strafbar.
 
Bin auch grade in der lobau... Nicht wirklich viel los hier trotz dem schönen Wetter :)
 
Bist ja ganz ein lustiger! Darum war ja meine Frage ob noch jemand in der GEGEND ist.
Wenn dann jemand da ist kann man sich was ausmachen...


Wer lesen kann ist klar im Vorteil.;-)
 
Ein Richter wird dann also klären und abwägen müssen, ob der forsche Griff an Deinen Allerwertesten im konkreten Fall "unter Umständen erfolgte, unter denen das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen".

Der Griff an den Arsch ist keine geschlechtliche Handlung, sondern, wie Du ja später richtig ausführst, eine "intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle".

Das "berechtigte Ärgernis" ist auch nur Bedingung, wenn eine geschlechtliche Handlung vor einer Person stattfindet.

Ja, stimmt natürlich! Oops! :) War schon spät... ;)

Eine Belästigung, Ziffer § 218 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 betreffend, ist allgemein dann gegeben, wenn die geschlechtliche Handlung eine negative Gefühlsempfindung (Schrecken, Ärger, Ekel) auslöst und für das Opfer unerwünscht ist. Bei Ziffer 2, also der geschlechtlichen Handlung VOR einer Person statt AN ihr, kommt dann noch das "berechtigte Ärgernis" als Bedingung dazu.

Siehe dazu auch "Hubert Hinterhofer, Strafrecht Besonderer Teil II, Kapitel 5 R: Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen (§ 218), S. 133 ff". Dort wird u.a. festgestellt, dass nicht von einem berechtigten Ärgernis auszugehen ist, wenn jemand in einem Swingerclub geschlechtliche Handlungen vor anderen vornimmt, was wiederum mit dem Griff an den Po nicht direkt etwas zu tun hat.

Ich schrieb später noch "(...) ob durch diese Handlung nun tatsächlich ein berechtigtes Ärgernis erregt oder die Würde der Frau verletzt wurde." Streich aus diesem Zitat das berechtigte Ärgernis. Es bleibt zu klären, ob die Würde der Frau in dem Moment verletzt wurde, während das Thema "Leichtsinn" da keine Rolle spielt. An der Kernaussage ändert sich durch den kleinen Faux pas (mea culpa) also glücklicherweise nichts.

Ob der Po überhaupt der Geschlechtssphäre zuzuordnen ist, ist ja auch nicht völlig unumstritten (siehe z.B. RS0095204, RS0095142), auch wenn das in den Erläuterungen zu dem eingebrachten und beschlossenen §-218-Änderungsvorschlag bejaht wurde.

;) Sexuelle Belästigung war schon immer strafbar.

Ja, aber beim § 218 ist Absatz 1a neu hinzugekommen. Geht auch aus dem Standard-Artikel hervor ("Lange gefeilt wurde an der sexuellen Belästigung (Paragraf 218 Strafgesetzbuch) – unter dem Begriff "Po-Grapschen" debattiert."). Über § 205a (der sich eher mit dem Erzwingen sexueller Handlungen befasst und mit einer Belästigung durch Wichser in der Lobau nicht mehr viel zu tun hat) habe ich der Einfachheit halber nicht auch noch geschrieben.

Betrifft vor Allem Frauen am Arbeitsplatz.

Am Arbeitsplatz war der Pograpscher bereits über das Arbeitsrecht eindeutig untersagt. Die Ergänzungen im Strafrecht erfolgten, weil man im öffentlichen Raum einen ähnlichen Schutz gewähren wollte wie im Arbeitsumfeld.

Dass der Artikel nicht differenziert ist die Schuld des Autors, nicht meine.

Du hast auf ihn verlinkt und warst dabei offenbar zufrieden mit dem Artikel, so wie er ist.

Eine Opfer-Täter-Umkehr liegt genau so wenig in unserer Absicht. Die genannten Bespiele stammen auch aus dem Bereich des Zivilrechts ("Mitschuld"), nicht des Strafrechts.

Du hast Dich zu Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen am Praterstern und auf der Prater Hauptalle geäußert. Die sind, genau wie sexuelle Belästigung in der Lobau, auch strafrechtlich relevant und wurden hier unter diesem Gesichtspunkt diskutiert

Uns hat schon amüsiert, dass einmal unser Abendessen an einem der Tische einen Typen so enthusiamiert hat, dass er davor zu w... begann. Unseren Appetit hat er dadurch nicht gefördert.... Wir haben allerdings auch nicht die "Freunde und Helfer" gerufen....

Schön, Euch amüsiert es. Ich kenne wie gesagt darüberhaus auch Frauen, die wegen solcher Typen und solcher Erlebnisse die Lobau meiden. Und ich bekomme auch mit, wie praktisch alle ihre Freundinnen reagieren, wenn sie denen von derartigen Ereignissen aus eigener Erfahrung berichten: angewidert und mit dem klaren Wunsch, nicht in solche Situationen zu kommen, denen sie in der Lobau nicht ausgesetzt sein sollten.

Genau deshalb widerspreche ich auch Eurem pausenlosen wirren Gerede von Leichtsinn und Mitschuld.

Von "Man sollte nicht völlig naiv durchs Leben rennen und sich in gewissen Gegenden schon Gedanken darüber machen, wie unsicher sie sind und wie man sich da am besten verhält, weil es nun mal böse Menschen gibt" kommen wir nämlich, so undifferenziert und konfus wie Ihr das schreibt, direkt zu "Wenn man als Paar in die Lobau geht, muss man akzeptieren, dass da auch Männer sind, die mitmachen wollen. Wer nach diesen Regeln nicht spielen will und die nicht dabei haben möchte (ob zuschauend, aufdringlich wichsend oder mitmachend, darf man sich gnädigerweise noch aussuchen), hat wahrscheinlich nur Angst, dass jemand anderes die Partnerin besser fickt als er selbst, soll gefälligst woanders hingegen und bitte schön auch nicht kritisch über die Lobau reden, damit den Herren da nicht die willigen Paare wegbleiben und ausgehen." Genau diesen Scheiß durften wir in diesem Thread schon lesen.

So sind die Spielregeln aber eben nicht. "Wenn Euch das stört, dürft Ihr hier nicht herkommen!" ist völlig daneben und darauf reagiere ich, indem ich sage: "Lasst Euch nicht von gestörten Wichsern aus der Lobau vertreiben und Euch einreden, das Fehlverhalten läge bei Euch, sondern wehrt euch entschieden gegen die und zeigt sie im Härtefall auch mal an."

Das "Vor-Ort-Klären" wird in all den Spanner/Wichser-Fällen der Regelfall sein...

Der Regelfall ist, dass Frauen so etwas derart widerlich finden, dass sie, wenn sie so etwas persönlich erleben oder von Freundinnen aus erster Hand mitbekommen, die Gegend kategorisch als Perversen-Areal meiden.

Mir ging es darum, dass nicht schon wieder Ängste vor Flüchtlingen diesmal beim FKK in der Lobau geschürt werden, wo wir noch keine gesehen haben.

Das betrachte ich als weitgehend eigenständiges Thema, wenn auch mit klaren Überschneidungen, das schon in früheren Lobau-Threads immer wieder sehr ausführlich diskutiert wurde (Frauenbild der Immigranten, Auftreten in Gruppen, etc., etc.). Das möchte ich persönlich nicht erneut aufgreifen.

Ihr habt Euch weit darüber hinaus zum Thema sexueller Belästigungen in und abseits der Lobau geäußert.

Vorsicht wird in potentiell unsicherer Umgebung trotzdem angeraten sein, denn eine etwaige spätere Verfolgung des Täters kann den Schaden nicht ungeschehen machen.

Dazu beitragen, dass die Lobau keine unsichere Umgebung für Frauen ist/bleibt/wird und ein Schaden (der schon eintritt, wenn da jemand unaufgefordert vor einer Frau loswichst, und nicht erst, wenn sie vergewaltigt wird) gar nicht erst entsteht, kann man auch, indem man nicht krampfhaft "Leichtsinn", "missverständliche Signale" und eine vermeintliche "Mitschuld" der Frauen in den Vordergrund stellt, wenn eindeutige Fälle von sexueller Belästigung diskutiert werden; wenn man den Wichsern klar sagt, dass ihr Verhalten auch in der Lobau inakzeptabel und illegal ist, und z.B. Belästiger, die sich vor einer sonnenbadenden Mutter mit Kind einen runterholen und auf Widerspruch mit Gewaltandrohung reagieren, auch mal anzeigt. In so einem Fall erübrigt sich jegliche Diskussion über Grenzfälle und Missverständnisse und Leichtsinn und Mitschuld.

D.h. Wichsen beim FKK vor einer Frau wird wohl drunter [sexuelle Belästigung] fallen, Sex im Auto vor Zuschauern eher nicht (wobei Letzteres in Wien als "Anstandsverletzung" zu einer Verwaltungsstrafe führen kann, wenn man von der Polizei erwischt wird).

Ja, das hatten wir ja schon als Thema. :) §218 Abs. 1 und 2 sind Vorsatzdelikte. Beim Sex eines Pärchens im Auto fehlt der Vorsatz (bezogen auf die Belästigung, nicht auf den Sex) i.d.R. (auch dazu äußert sich z.B. die o.g. Quelle).
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
schaut so aus, als hättst da richtig lange drann recherchiert :up:
aber was nütztn das,wenn die frau, den schon zu nahe kommenenden, mehrmals ermahnten und aufdringlichen WIchsern eine in die Eier boxt? :rofl:
 
Morgen 22 Mai ab 9:00 uhr wird ein Herr bzw Paar die sklavin als Wixobjekt bzw zum anspritzen frei geben.

Es ist ein aufruf an die Männer und Paare wo er vl mitmachen soll und sie zusehen mag.

Sex gibtes keinen nur blasen und wixen von ihr.

Sie ist mitte 30 und schlanke figur.

Sie wird schwänze wixen und sie blasen bis ihr auf ihr gesicht geil kommt

Sie soll richtig mit sperms bespritzt werden von allen.

Ihr Herr wird davon Fotos machen allerdings ohne Gesicht!! Also keine Panik!!!

So die Frage wo ales stattfinden wird.

Am Dechantweg wo man zur Dechantlacke kommt

Ab wann? 9:00 früh morgen am 22.Mai

Kommt hin und spendet auch euren Saft sie freut sich bestimmt :)
 
Genau lesen das ganze findet morgen am vormittag ab 9 uhr früh statt oder übernachtest bis morgen dort :)
 
War echt eine sehr geile Aktion heute früh. Super das viele Männer gekommen sind. :)

Wer hat noch das Treffen wahrgenommen?
 
also ich war um 11 dort habe alles abgesucht aber ihr ward nicht zu finden
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben