B
Gast
(Gelöschter Account)
Wenn nun ab Jänner "Grapschen" strafbar ist (Heuer 439 Fälle sexueller Belästigung angezeigt), wie verhält es sich nun damit, wenn sich eine Frau freiwillig "in Gefahr" begeben hat, z.B. etwa durch Besuch eines SC?
Ein weiterer blitzgescheiter Kommentar...
Selber mal durchgelesen habt Ihr Euch den § 218, auf den Ihr Euch da bezieht, wahrscheinlich noch nicht, oder?
Wenn Dir wer ungefragt im Swingerclub an den Arsch greift, wirst Du das wahrscheinlich vor Ort selber klären und kein Interesse daran haben, den Grapscher vor Gericht zu bringen und daher Anzeige zu erstatten. Und was lesen wir da in § 218 Abs. 3 im Hinblick auf die Abs. 1 und 1a, unter die so ein unerwünschter Annäherungsversuch fallen würde:
(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.
Da wird also gar nichts passieren, solange Du nicht der Meinung bist, Du solltest Anzeige erstatten. Würdest Du das überraschenderweise tun wollen, wäre zu berücksichtigen, dass in Abs. 1 steht:
(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
1. an ihr oder
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, (...)"
Ein Richter wird dann also klären und abwägen müssen, ob der forsche Griff an Deinen Allerwertesten im konkreten Fall "unter Umständen erfolgte, unter denen das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen".
Wenn jemand einer Frau in der Straßenbahn ungefragt kräftig zwischen die Beine greift, dürfte das zu bejahen sein, und genau für solche Ereignisse hat man Abs. 1a hinzugefügt, in dem es heißt:
(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
Das wurde ergänzt, damit man bei derartigen Übergriffen vor Gericht nicht darüber diskutieren muss, ob sie nun eine "geschlechtliche Handlung" sind, wie es früher in Abs. 1 ausschließlich hieß.
Dein "in Gefahr begeben" spielt in § 218 auffallenderweise überhaupt keine Rolle.
Wenn sich eine Frau in einem Swingerclub nackt und Sex suchend zwischen diversen fremden Männern auf der Matte niederlässt, und ihr einer von denen an den Po fasst, ohne dass sie den explizit dazu aufgefordert hat, wird man überlegen, inwieweit das von der Frau angebahnt und billigend in Kauf genommen wurde und ob durch diese Handlung nun tatsächlich ein berechtigtes Ärgernis erregt oder die Würde der Frau verletzt wurde.
Wenn eine Frau spät abends alleine über die Prater Hauptallee nach Hause geht, egal wie sexy sie gekleidet ist und wie leichtsinnig Dir das erscheinen mag, stellt sich diese Frage hingegen nicht. Da gibt es einen klaren Konsens in unserer Gesellschaft: ein Minirock und blonde Haare, die späte Uhrzeit, ein leicht unsicherer Gang und die Tatsache, dass sie ganz alleine ist, sind KEIN Freibrief zum Anfassen und KEIN Ausdruck einer Einwilligung zum Sex mit jedermann. Und wer die Frau in der Situation unaufgefordert begrapscht oder sich vor sie stellt und zu onanieren beginnt, der belästigt sie sexuell und macht sich strafbar. Da gibt es nichts zu diskutieren.
Auch eine FKKlerin, die zum Sonnenbaden in der Lobau liegt, lädt durch ihre bloße Anwesenheit nicht dazu ein, sich vor ihr (also irgendwo in Sichtweite sich ihr bewusst präsentierend) einen runterzuholen, und muss im Zweifelsfall nicht lange erklären, warum sie so etwas als berechtigtes Ärgernis empfindet.
Und wenn man schreibt/verlinkt, dass in 2016 bis Ende April österreichweit bereits 439 Fälle nach § 218 bearbeitet wurden, dann ist es natürlich total schlau und sinnvoll, mit keinem Wort zu erwähnen, in welchem Ausmaß derartige Anzeigen denn vor der Überarbeitung des § 218 erstattet wurden. In 2014 gab es 1330 davon und 75 Verurteilungen (72 Männer, 3 Frauen). Kurz nachgerechnet: 439 * 3 = 1317. Na sowas, kein dramatischer Anstieg...
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: