Das Schutzalter wurde dank Lex Khol wieder auf 18 ausgedehnt
Ich muss mich mit der Rechtslage zum Glück normal nicht beschäftigen.
Gerade deshalb habe ich aber heute morgen noch extra im RIS
nachgeguckt - klär mich auf, wo sind die 18 verankert, ich finde sie nicht.
Für "minderjährig" (also unter 18) sehe ich bloss die §212, §214 und §215,
da geht es aber um Autoritätsverhältnisse, Prostitution und Kuppelei, doch
schon eher speziell.
Dann gibt es noch den §207b, den Du eventuell meinst, der spricht aber
explizit von Ausnützung der mangelnden geistigen Reife des Jugendlichen,
von Ausnützung von Zwangslagen und von Entgelten. Soweit habe ich damit
erst einmal kein Problem.
Das Mädel (oder der Junge) kann noch so oft erzählen, es wäre einvernehmlich,
wenn die Eltern Anzeige erstatten, und entweder ein Gegenwert (Einladung
ins Kino etwa) "geflossen" ist oder der Gutachter verzögerte Reife feststellt,
dann ist eine Vorstrafe vorprogrammiert.
Das ist eher ein Problem der Rechtsinterpretation, als eines der Rechtslage,
finde ich. Die Einladung ins Kino als "unmittelbar durch Entgelt verleitet"
anzusehen erscheint mir in fast allen denkbaren Situationen (sprich: die
beiden kennen sich länger als einen Tag und tun auch andere Dinge, als
bei jedem Treffen nur erst ins Kino und danach ins Bett zu hüpfen) als
ziemlich gewagt. Aber ok, ich bin halt kein Gutachter...
Interessant ist hier dann wohl am ehesten die Judikator: sind diese
Kinokarten-Beispiele (bislang) fiktive Befürchtungen, oder gibt es da
(einzelne, reihenweise) Urteile dazu?
Servus,
SlowFox