Neugestaltung MAHÜ ..Fuzo, keine Querungen usw

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Das ist nicht dein Ernst? Weil jetzt wird es ein bisschen lächerlich.

sondern......klar ist das mein ernst, oder brauchst eine punktweise aufzählung, wer welche vorschriften kennen muß

:hmm:ach ja, für maturanten und studenten, punktuelle aufzählungen.:kopfklatsch: mann, dass ich da dran nicht gedacht habe....

schaust halt mal bei wiki nach, oder googelst den vertrauensgrundsatz, da gibt es viele abhandlungen drüber.
 
aus Wikipedia:

Der Vertrauensgrundsatz ist ein Rechtsprinzip im Straßenverkehr. Es besagt bei unterschiedlicher konkreter Ausgestaltung, dass man sich grundsätzlich auf das richtige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen kann. Während er etwa in Österreich in der Straßenverkehrsordnung normiert ist, stellt er in Deutschland eine Konstruktion der Rechtsprechung dar.

„(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.“



sonst noch fragen.........liest du hier
 
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na ja, dann ist der radfahrer vielleicht auch nicht geeignet, am öffentlichen verkehr teizunehmen.

wir diskutieren dann weiter, wenn du zumindest bis beim § 3 der StVO angekommen bist, gell

Dann möchte ich deiner kruden Logik einmal kurz folgen und für dich zusammen fassen:

Nur der darf am Straßenverkehr teilnehmen, für den der Vertrauensgrundsatz gilt.


Erkennst du selbst, wie lächerlich das ist?
 
Nur der darf am Straßenverkehr teilnehmen, für den der Vertrauensgrundsatz gilt.

Ist aber ein bisserl polemisch, was du da schreibst. Beispielsweise: Für den Teil der Radfahrer, die ohne Begleitung einer Aufsichtsperson am Verkehr teilnehmen (dürfen), für die hat der Vertrauensgrundsatz sehr wohl Gültigkeit. Keine Gültigkeit hat er, wenn aus dem Verhalten der Person oder aus anderen Merkmalsen offensichtlich abgeleitet werden muss, dass die nicht voll "straßenverkehrstauglich" ist. (z. B. Blinde)
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur der darf am Straßenverkehr teilnehmen, für den der Vertrauensgrundsatz gilt.

Erkennst du selbst, wie lächerlich das ist?
Gelungen. :haha:

Lächerlich ist, was Du in sein Posting hinein interpretierst - er hat das ja nirgends geschrieben.
 
Dann möchte ich deiner kruden Logik einmal kurz folgen und für dich zusammen fassen:

Nur der darf am Straßenverkehr teilnehmen, für den der Vertrauensgrundsatz gilt.


Erkennst du selbst, wie lächerlich das ist?

es geht genau um den halbsatz und um nichts anderes.
dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen,

daraus wage ich abzuleiten, dass der gesetzgeber der meinung ist, daß nur personen am straßenverkehr teilnehmen dürfen, die die rechtsvorschriften kennen.
alle anderen hier verstehen es ja genau so, nur du kannst oder willst es nicht verstehen.....na ja, dann halt net.....

weisst, da gibt es eine fraktion, die halt der meinung ist, sie steht über den gesetzen und vorschriften. gerade z.b. beim radfahren. das haben wir schon im radfahrer-thread zur genüge durchgekaut.

die sind halt der meinung daß vorschriften nur für die anderen gelten und nicht für sie selber. fahren ohne licht, fahren am gehsteig etc.
in der anonymität kann man leicht vorschriftren missachten.

oder personen, die halt der meinung sind, daß alles, was nicht dezitiert verboten ist, erlaubt sein muss.

da bräuchten wir dann nochmal so viele gesetze, als wir sowieso schon haben.

irgendwann einmal sind die menschen mit zehn geboten ausgekommen, die das zusammenleben geregelt haben. ganz gut und für lange zeit.

heute hat allein das ABGB 1500 Paragrafen, vom StGB, der StVO, KFG, KDV, etc. etc. gar nicht zu reden.

heute braucht es 100 seiten, um die gurkenkrümmung zu regeln. :mauer:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
daraus wage ich abzuleiten, dass der gesetzgeber der meinung ist, daß nur personen am straßenverkehr teilnehmen dürfen, die die rechtsvorschriften kennen


das haut nicht mal in der zweiten Ableitung hin!

Teilnehmen am Strassenverkehr DARF doch Jeder! Nur VERTRAUEN darf man nicht Jedem!

Auch wenn ich die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht befolge/kenne, darf ich am Strassenverkehr z.B. als Fussgänger, Radfahrer oder Rollschuhfahrer teilnehmen.......nur vertrauen darf man mir nicht.....also vermindere bitte als Lenker eines Fahrzeuges (das sind auch Fahrräder) deine Fahrgeschwindigkeit und halte dich bremsbereit, um eine Gefährdung meiner Person auszuschließen.
Der Gesetzgeber möchte, dass wir im Strassenverkehr gegenseitig auf uns aufpassen, insbesonderst die Fahrzeuglenker...und nicht dass bestimmte Gruppen nicht teilnehmen dürfen.


Was du und Gogo meinst ist die Verkehrszuverlässigkeit....die man u.A. benötigt um eine Lenkerberechtigung zu erlangen.....und da könnte man auch undisziplinierte Radler damit drohen dass das Erlangen einer Lenkberechtigung für ein KFZ nicht ermöglicht wird bzw. dass bei einer vorhandenen Lenkberechtigung ein Enziehungsverfahren eingeleitet wird.
 
Auch wenn ich die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht befolge/kenne, darf ich am Strassenverkehr z.B. als Fussgänger, Radfahrer oder Rollschuhfahrer teilnehmen.......nur vertrauen darf man mir nicht.....

Alleine der Umstand, dass du die Vorschriften nicht kennst oder nicht Willens bist, sie zu befolgen, verpflichtet mich noch lange nicht, auf dich besondere Rücksicht zu nehmen. Die Ausnahmen vom Vertrauensgrundsatz sind eindeutig geregelt.

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

Du kannst nun natürlich auf die Idee kommen, ständig betrunken auf der Fahrbahn herum zu torkeln. Dann gilt zwar der Vertrauensgrundsatz nicht für dich, es könnte dir aber eine Anzeige wegen selbst verschuldeter Berauschung in Haus stehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Alleine der Umstand, dass du die Vorschriften nicht kennst oder nicht Willens bist, sie zu befolgen, verpflichtet mich noch lange nicht, auf dich besondere Rücksicht zu nehmen.

Nein das nicht....aber du kannst als Fahrzeuglenker wahrscheinlich nicht wissen warum ich die Vorschriften nicht einhalte. Und als Fahrzeuglenker (ja, auch als Radler) bist du verpflichtet niemanden zu gefährden.
Dass ich u.U auch mit Rechtsfolgen bei Nichtbefolgen der der Vorschriften zu rechnen habe ist natürlich klar.
 
Und als Fahrzeuglenker (ja, auch als Radler) bist du verpflichtet niemanden zu gefährden.
Wenn du mir ganz plötzlich vor das Auto springst, dann gefährde nicht ich dich, sondern du mich (und natürlich dich selber). Was du da forderst, das wäre in Analogie zur Beweislastumkehr eine Schuldumkehr nach dem Motto " Was auch immer passiert, der Autofahrer ist schuld." Solche Ideen mögen in grün - intellektuellen Geheimzirkeln bereits die Runde machen, aber Gesetz ist das noch nicht.

Könnte es sein, dass du keinen Führerschein hast? :hmm:

aber du kannst als Fahrzeuglenker wahrscheinlich nicht wissen warum ich die Vorschriften nicht einhalte.
Muss ich auch nicht wissen. In den Regeln für den Straßenverkehr gibt es ganz nur wenige Fälle, wo eine Missachtung der Vorschriften erlaubt ist. Und auch in diesen Fällen trägt derjenige, der die Vorschriften verletzt, das Risiko.
 
Polizist im Zivilauto hat leider keinen Parkplatz gefunden, da dachte sich der junge Mann, parkt er halt im Umkehrbereich der Seitengasse. Polizeipapiere hinter die Windschutzscheibe gelegt und dann ging er mit der Freundin ins nächste Geschäft einkaufen. Nach ca. 12-13 Minuten kamen sie mit einem Sackerl raus, stiegen ein und fuhren weg.
 
Skandal! Bist schon im Parlament? Dann bitte sofort 'ne Parlamentarische Anfrage ... :lehrer:
 
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Ne, bin noch daheim im Bett. Kann ich's übers Internet auch machen?
 
Schreibs ins EF, ich drucks aus und nagels im vorbeifahren an die Tür vom Innenministerium ... :mrgreen:

Soll ich's mit MrNJ unterschreiben oder bleibst lieber anonym? :mrgreen:
 
Unterschreib mit: der künftige Verkehrsminister MrNJ.
 
Teilnehmen am Strassenverkehr DARF doch Jeder! Nur VERTRAUEN darf man nicht Jedem!

Auch wenn ich die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht befolge/kenne, darf ich am Strassenverkehr z.B. als Fussgänger, Radfahrer oder Rollschuhfahrer teilnehmen.......nur vertrauen darf man mir nicht.....also vermindere bitte als Lenker eines Fahrzeuges (das sind auch Fahrräder) deine Fahrgeschwindigkeit und halte dich bremsbereit, um eine Gefährdung meiner Person auszuschließen.
Der Gesetzgeber möchte, dass wir im Strassenverkehr gegenseitig auf uns aufpassen, insbesonderst die Fahrzeuglenker...und nicht dass bestimmte Gruppen nicht teilnehmen dürfen.


Was du und Gogo meinst ist die Verkehrszuverlässigkeit....die man u.A. benötigt um eine Lenkerberechtigung zu erlangen.....und da könnte man auch undisziplinierte Radler damit drohen dass das Erlangen einer Lenkberechtigung für ein KFZ nicht ermöglicht wird bzw. dass bei einer vorhandenen Lenkberechtigung ein Enziehungsverfahren eingeleitet wird.

der gesetzgeber zählt hier die ausnahmen auf.......
.......dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

:hmm: ich kann hier nirgends radfahrer, fußgänger oder rollschuhfahrer finden, tut mir leid.
spotzl, du schiesst ein wenig übers ziel hinaus mit deinen ausnahmen. wenn ich nämlich annehmen müsste, daß alle fußgänger, radfahrer, rollschuhfahrer, skateboardfahrer, segwayfahrer etc. vollkoffer sind und vom vertrauensgrundsatz ausgenommen sind, dann wäre es besser, ich würde in der früh im bett bleiben und gar nicht ins auto einsteigen. genau das verlangt der gesetzgeber nicht, drum gibt es den vertrauensgrundsatz.

die verkehrszuverlässigkeit ist (ein klein wenig) was anderes, wegen mangelnder verkehrszuverlässigkeit kann dir entweder die erlangung der lenkberechtigung verwehrt werden, oder diese entzogen werden. und zwar auch ohne ein anlassdelikt gesetzt zu haben.

theoretisch ist es so, daß, wenn man dich mehrmals voll-fett am fahrrad erwischt hat, dir wegen mangelnder verkehrszuverlässigkeit der zettel entzogen werden kann.
meist passiert das aber eher in verbindung mit einer haftstraße oder eines drogendeliktes.
 
Polizist im Zivilauto hat leider keinen Parkplatz gefunden, da dachte sich der junge Mann, parkt er halt im Umkehrbereich der Seitengasse. Polizeipapiere hinter die Windschutzscheibe gelegt und dann ging er mit der Freundin ins nächste Geschäft einkaufen. Nach ca. 12-13 Minuten kamen sie mit einem Sackerl raus, stiegen ein und fuhren weg.

vielleicht hat die frau kollegin dringend TAMPONS gebraucht......:hmm:

wieso nimmst du an, daß es die freundin war. könnte ja auch eine kriminalbeamtin oder rechtskundige beamtin etc. gewesen sein......
 
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