Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Na joooo
Nicht jede/r Sexarbeiter/in würde oder macht gerne Escort.
Escort erlauben bedeutet nicht unbedingt, dass sich im besuchbaren Bereich (unbeeinflusst ob Wohnung oder Bordell) etwas ändert.
Es ist zu begrüßen, da Härtefälle unter Umständen vermieden werden können.
Nicht vergessen, nur weil es in Wien erlaubt ist, ist es trotzdem in einigen Bundesländern nicht erlaubt, weil Hausbesuche nicht überall legal sind.
 
Nicht vergessen, nur weil es in Wien erlaubt ist, ist es trotzdem in einigen Bundesländern nicht erlaubt, weil Hausbesuche nicht überall legal sind.

Ganz genau, diese Info betrifft nur Wien. Ich habe heute schon Anfragen geschickt nach OÖ, NÖ, Bgld und Stmk, wo Hausbesuche abseits von Lockdowns erlaubt sind, und hoffe, dass ich bald Info bekomme, wie’s im Lockdown ausschaut.
 
Wenn ich jetzt rein die Auskunft der Sicherheitspolizeidirektion heranziehe, die in deren Auffassung Haus und Hotelbesuche erlaubt, definiert dies nicht genau ob man an Höschen oder an mehr Kleidungsstücken schnüffeln darf.
Ich möchte diesbezüglich nicht näher definieren, es ist jedem selbst überlassen, wie er mit dieser Information umgeht.
Bleibt bitte gesund :)
Ich beziehe mich wertfrei auf eine herausgegebene nun offizielle Information. Zerlegt man die Verordnung wird man in beide Richtungen auslegen können.
 
Ich habe auch nicht nach den Regeln für den Weg dorthin gefragt, denn der Ort der Abholung könnte ja z.B. ohnehin auf meinem gewohnten Arbeitsweg oder "zufällig" auf dem Weg sein, den ich für meine "körperliche und psychische Erholung" zurücklege, liegen.

Da es offensichtlich nicht gestattet sein wird, käufliche Dinge von Privatpersonen abzuholen, bin ich verwundert, dass die grösste? Plattform hierfür dazu nichts zu sagen hat bzw. keinen Rat erteilt.

Warum sollten sie sich aus dem Fenster lehnen? Dafür das du die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhältst bist du immer noch selbst verantwortlich...:roll:
 
Warum sollten sie sich aus dem Fenster lehnen? Dafür das du die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhältst bist du immer noch selbst verantwortlich...:roll:

Ja warum sollten sie nur?
Lukrative Werbeeinnahmen werden gerne geschaltet,
wenn es aber darum geht, genau den zahlreichen Usern, die diese Werbung erst möglich machen, bei einer (von vielen als verwirrend emofundenen) Änderung der geltenden Regeln, die auch die Seite betrifft (Selbstabholung), unterstützend und erklärend zur Seite zu stehen, hüllt man sich in Schweigen.
Das nenne ich Kundenservice.. LOL
 
Ja warum sollten sie nur?
Lukrative Werbeeinnahmen werden gerne geschaltet,
wenn es aber darum geht, genau den zahlreichen Usern, die diese Werbung erst möglich machen, bei einer (von vielen als verwirrend emofundenen) Änderung der geltenden Regeln, die auch die Seite betrifft (Selbstabholung), unterstützend und erklärend zur Seite zu stehen, hüllt man sich in Schweigen.
Das nenne ich Kundenservice.. LOL

Du bist keine Kundin ;)
 
Wenn ich jetzt rein die Auskunft der Sicherheitspolizeidirektion heranziehe, die in deren Auffassung Haus und Hotelbesuche erlaubt ...

schnelle analyse, ganz ohne disclaimer:
eine legalität von escortbesuchen im hotelbereich kann ich hier in der hofrätlichen stellungsnahme nicht entdecken, da hotelaufenthalte aus nicht-beruflichen gründen (ausnahme persönliche notfälle) derzeit generell im lockdown nicht gestattet sind - egal aus welchen motiven und jedenfalls wohl damit auch nicht zur hehren befriedigung der wunderbaren lust!
 
Na ja beide beruflich, Kunde auf Geschäftsreise...bzw. wenn ein Kunde noch eingecheckt ist und wenn das Hotel Befridigung des Wohnbedürfnisses ist ...
 
@Mitglied #475094

Eine kurze Frage, sofern es deine Zeit zulässt.

Bezug nehmend auf den unteren Ausschnitt:

Anhang anzeigen 9595708

Mit meinen Trainingspartnern (1 Pers. je Dojo) trainiere ich ja schon Jahre lang.
Also darf ich die quasi bei mir im Haushalt treffen?
(Im Keller auf der Trainingsmatte lasse ich jetzt mal außen vor :mrgreen:)
 
Na ja beide beruflich, Kunde auf Geschäftsreise...bzw. wenn ein Kunde noch eingecheckt ist und wenn das Hotel Befridigung des Wohnbedürfnisses ist ...

Auch an @Mitglied #170361
Naja, ob allerdings sie das Hotel betreten darf? Bin nicht sicher, ob das in die Ausnahmen des 10(3) faellt ("Betreuung und Hilfeleistung" :)) Oder argumentierst Du, dass sie das Hotel ja nicht "zur Anspruchnahme der Dienstleistung (des Hotels)" betritt?
Wenn sie die Hotellobby durchqueren muss, um zur oeffentlichen Tiefgarage zu kommen ... :mrgreen: ... koennte das anders gesehen werden. Aber das erfordert natuerlich eine gewisse Routine oder Chuzpe.
 
Mit meinen Trainingspartnern (1 Pers. je Dojo) trainiere ich ja schon Jahre lang.
Also darf ich die quasi bei mir im Haushalt treffen?
Mit ganz grossem Disclaimer ... klingt vielleicht uU argumentierbar, scheint mir aber sehr heikel. Da ist nicht dran gedacht, dass eine Person eine grosse Anzahl solcher "wichtiger Bezugspersonen" hat. Das ist eher eine Bestimmung gegen die Isolation alleinstehender Personen.
Wenn der Sportsfreund (ich nehme ja doch an, dass sich "trainieren" auf eine sportliche Taetigkeit bezieht) auf dem Weg aufgehalten wird, wuerde ich eher nicht auf gemeinsames Sporteln setzen, sondern eher auf einen Besuch des engen Freundes, der sonst allein ist. Wenn er zufaellig erst vor Deinem Haus befragt wird, sollten sich seine und Deine Version decken. Das geht dann darueber hinaus, dass Ihr gegenseitig Eure Vornamen kennt.

Nachtrag:
Auf der Basis des Folgenden erhoeht sich meine Skepsis noch (aber es ist ja allgemein bekannt, dass ich eine Tendenz zu enger Auslegung habe):
(aus der Rechtl Begr zur 1. Novelle der 1. NotMV):
In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass das Wort „Bezugsperson“ in § 1 Z 3 lit. a sublit. cc COVID-19-NotMV eng zu interpretieren ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, zumal es sich bei einer Bezugsperson um eine Person handelt, „an der jemand aufgrund der persönlichen Beziehung sein Denken und Verhalten orientiert“ (www.duden.de/rechtschreibung/Bezugsperson). Dies ist zumeist etwa nur bei sehr engen Freundschaften oder sonstigen Vorbildern, mit denen eine tiefe Verbundenheit besteht (zB bei den Großeltern) der Fall. Auf wen diese Voraussetzungen zutreffen, ist freilich eine Einzelfallbeurteilung.
Sorry, Korrektur, hab mich verschaut: Dieser Gedanken wurde auch vor einer Woche jetzt in der RB zur 5. NotMV 5. SchuMaV (in dieser nur fuer Non-Impfs) wiederholt - als einer von gar nicht so vielen. Haeufig wurde diesmal auf fruehere Klarstellungen verwiesen. Daraus schliesse ich auf die Wichtigkeit dieser Einschraenkung.

In der RB zur 2. NotMV wurde dann zwar der haeufige physische Kontakt erweitert um haeufigen nichtphysischen Kontakt, doch wurde wiederholt:
Festzuhalten bleibt jedoch insbesondere in Verbindung mit der Beschränkung auf wichtige Bezugspersonen (siehe dazu die Rechtliche Begründung zur 1. Novelle der COVID-19-NotMV), dass es sich um einen verdichteten Kontakt und eine tiefe Verbindung handeln muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch an @Mitglied #170361
Naja, ob allerdings sie das Hotel betreten darf? Bin nicht sicher, ob das in die Ausnahmen des 10(3) faellt ("Betreuung und Hilfeleistung" :)) Oder argumentierst Du, dass sie das Hotel ja nicht "zur Anspruchnahme der Dienstleistung (des Hotels)" betritt?
Wenn sie die Hotellobby durchqueren muss, um zur oeffentlichen Tiefgarage zu kommen ... :mrgreen: ... koennte das anders gesehen werden. Aber das erfordert natuerlich eine gewisse Routine oder Chuzpe.

naja - die öffentliche tiefgarage wird ja wohl noch einen weiteren zugang ausserhalb des hotels haben, sonst wäre sie ja nicht öffentlich ...
und "unaufschiebbare berufliche gründe" wird man als sw auch per se kaum glaubhaft machen können, wenn man als escort dort tätig sein möchte

der hr hofrat hat es in seiner aussendung ohnehin deutlich beschrieben, dass escort zwar zulässig ist, aber auch deutlich auf den casus "Sexarbeit in der Wohnung des Kunden" beschränkt ist!
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben