Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Mit ganz grossem Disclaimer ... klingt vielleicht uU argumentierbar, scheint mir aber sehr heikel. Da ist nicht dran gedacht, dass eine Person eine grosse Anzahl solcher "wichtiger Bezugspersonen" hat. Das ist eher eine Bestimmung gegen die Isolation alleinstehender Personen.
Wenn der Sportsfreund (ich nehme ja doch an, dass sich "trainieren" auf eine sportliche Taetigkeit bezieht) auf dem Weg aufgehalten wird, wuerde ich eher nicht auf gemeinsames Sporteln setzen, sondern eher auf einen Besuch des engen Freundes, der sonst allein ist. Wenn er zufaellig erst vor Deinem Haus befragt wird, sollten sich seine und Deine Version decken. Das geht dann darueber hinaus, dass Ihr gegenseitig Eure Vornamen kennt.

Nachtrag:
Auf der Basis des Folgenden erhoeht sich meine Skepsis noch (aber es ist ja allgemein bekannt, dass ich eine Tendenz zu enger Auslegung habe):
(aus der Rechtl Begr zur 1. Novelle der 1. NotMV):
In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass das Wort „Bezugsperson“ in § 1 Z 3 lit. a sublit. cc COVID-19-NotMV eng zu interpretieren ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, zumal es sich bei einer Bezugsperson um eine Person handelt, „an der jemand aufgrund der persönlichen Beziehung sein Denken und Verhalten orientiert“ (www.duden.de/rechtschreibung/Bezugsperson). Dies ist zumeist etwa nur bei sehr engen Freundschaften oder sonstigen Vorbildern, mit denen eine tiefe Verbundenheit besteht (zB bei den Großeltern) der Fall. Auf wen diese Voraussetzungen zutreffen, ist freilich eine Einzelfallbeurteilung.
Sorry, Korrektur, hab mich verschaut: Dieser Gedanken wurde auch vor einer Woche jetzt in der RB zur 5. NotMV 5. SchuMaV (in dieser nur fuer Non-Impfs) wiederholt - als einer von gar nicht so vielen. Haeufig wurde diesmal auf fruehere Klarstellungen verwiesen. Daraus schliesse ich auf die Wichtigkeit dieser Einschraenkung.

In der RB zur 2. NotMV wurde dann zwar der haeufige physische Kontakt erweitert um haeufigen nichtphysischen Kontakt, doch wurde wiederholt:
Festzuhalten bleibt jedoch insbesondere in Verbindung mit der Beschränkung auf wichtige Bezugspersonen (siehe dazu die Rechtliche Begründung zur 1. Novelle der COVID-19-NotMV), dass es sich um einen verdichteten Kontakt und eine tiefe Verbindung handeln muss.
Danke :mrgreen:

(Also eh so wie i gesagt habe... quasi) 😁
 
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ratespiel an die community!
was hat der gesetzgeber damit gemäß der aktuellen 5. covid-vo gewollt?
ich musste selbst etwas darüber nachdenken :)


Zusammenkünfte
§ 14 (1)
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

8.das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt,
 
ratespiel an die community!
was hat der gesetzgeber damit gemäß der aktuellen 5. covid-vo gewollt?
ich musste selbst etwas darüber nachdenken :)


Zusammenkünfte
§ 14 (1)
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

8.das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt,
Autokino wär jetzt mein erster Gedanke ?

Marktlücke - Pornoautokinos :mrgreen:
 
Die Autokino-Erlaubnis ist schon im Mai 2020 in einer Novelle dazugekommen.
War gutes Lobbying damals.
Die leichte Schwäche der Bestimmung ist, dass Du nach dem Wortlaut mit offenem Cabrio reindarfst - was nicht 100% im Sinne des Erfinders ist.
Bevor jemand, adrenalin- oder testosteron-berauscht, das eine Detail falsch liest:

Die Aufhebung des Betretungsverbots, wenn man im Auto sitzt, betrifft leider nicht Prost-Einrichtungen (Drive-in-Puff), sondern Kinos etc (also Autokino). :D
Also: Brunner Straße zum Autokino deklarieren ... alles gut.
 
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Unbefriedigendes Update:
Wir haben von noch keinem anderen Bundesland verbindliche Aussagen, ob Hausbesuche erlaubt sind. Am Telefon weiß niemand was oder traut sich was zu sagen; und die Mails wurden bis jetzt (vorgestern geschickt) nicht beantwortet. Habe heute Mails nachgeschossen. Schau ma mal.
 
Unbefriedigendes Update:
Kawunda!
Erinnerst Dich an die überkompetenten Reaktionen "Ahso, ja, an das haben wir ja gar nicht gedacht ... wie meinen sie das eigentlich ..."
Lehnt sich doch keiner aus dem Fenster.
Erinnert mich an die Reaktion der MA 62 (sonst für Wahlen zuständig), als ich den Fachreferenten für Prost-Angelegenheiten gefragt habe, warum angeblich (laut Karten) im Wald auf einer Seite der Amundsenstraße Verbotszone (für StrPro) ist und auf der anderen nicht.
Der Hofrat hat g'sagt, dafür ist die Gemeinde zuständig.
 
Kawunda!
Erinnerst Dich an die überkompetenten Reaktionen "Ahso, ja, an das haben wir ja gar nicht gedacht ... wie meinen sie das eigentlich ..."
Lehnt sich doch keiner aus dem Fenster.
Erinnert mich an die Reaktion der MA 62 (sonst für Wahlen zuständig), als ich den Fachreferenten für Prost-Angelegenheiten gefragt habe, warum angeblich (laut Karten) im Wald auf einer Seite der Amundsenstraße Verbotszone (für StrPro) ist und auf der anderen nicht.
Der Hofrat hat g'sagt, dafür ist die Gemeinde zuständig.

ja, manchmal ist das alles bissl frustrierend.

Aber jetzt habe ich mal von OÖ Antwort bekommen .. die lesen vllt im EF mit ;) (auf die Privatanfrage, noch nicht auf die offizielle BSÖ Anfrage). Sie zählen Sexdienstleistung sehrwohl zu körpernahen DL, auch wenn in §7(3) nicht dezidiert erwähnt, darum findet §8(5) Anwendung, ergo Hausbesuche in OÖ NICHT erlaubt.
 
ja, manchmal ist das alles bissl frustrierend.

Aber jetzt habe ich mal von OÖ Antwort bekommen .. die lesen vllt im EF mit ;) (auf die Privatanfrage, noch nicht auf die offizielle BSÖ Anfrage). Sie zählen Sexdienstleistung sehrwohl zu körpernahen DL, auch wenn in §7(3) nicht dezidiert erwähnt, darum findet §8(5) Anwendung, ergo Hausbesuche in OÖ NICHT erlaubt.

D.h. wenn sowohl die Dame, als auch der Kunde Einzelunternehmer sind, sind Hausbesuche erlaubt ;)

" (5) Das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen zum Zweck der Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. Dies gilt nicht für zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte."
 
steht in einer tageszeitung:


Das ist der endgültige Höhepunkt für so manchen Lustgetriebenen: Sex in den eigenen vier Wänden erst wieder nach dem Lockdown erlaubt? Das stimmt, wie die Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien informiert, und zwar dann, wenn es um die "käufliche Liebe" geht. Waren in vergangenen Lockdowns nämlich noch Hausbesuche von Sexarbeiterinnen erlaubt, sind sie im aktuellen Lockdown verboten, wie es in einer Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit heißt.


"Betreten auswärtiger Arbeitsstellen"

Beratungsstellen für Sexdienstleisterinnen hatten eine enzsprechende Anfrage in Bezug auf Hausbesuche an das Ministerium gerichtet und nun die neue Auskunft bekommen. "Gemäß § 8 Abs. 5 der derzeit gültigen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen zum Zwecke der Erbringung körpernaher Dienstleistungen untersagt, auch Sexdienstleistungen zählen zu den körpernahen Dienstleistungen", heißt es in einem Schreiben, das "Heute" zugespielt wurde.




"Wir bedauern etwaige Unannehmlichkeiten"

"In diesem Sinne darf Prostitution zur Zeit nicht stattfinden, unabhängig von der Örtlichkeit", heißt es von der Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Polizei. Und: "Wir bedauern etwaige Unannehmlichkeiten, im November 2020 wurde diese Sachlage von den Entscheidungsträgern noch anders entschieden." Im damaligen Lockdown hatten Prostituierte nämlich Freier in den eigenen vier Wänden aufsuchen dürfen.
 
steht in einer tageszeitung:


Das ist der endgültige Höhepunkt für so manchen Lustgetriebenen: Sex in den eigenen vier Wänden erst wieder nach dem Lockdown erlaubt? Das stimmt, wie die Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien informiert, und zwar dann, wenn es um die "käufliche Liebe" geht. Waren in vergangenen Lockdowns nämlich noch Hausbesuche von Sexarbeiterinnen erlaubt, sind sie im aktuellen Lockdown verboten, wie es in einer Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit heißt.


"Betreten auswärtiger Arbeitsstellen"

Beratungsstellen für Sexdienstleisterinnen hatten eine enzsprechende Anfrage in Bezug auf Hausbesuche an das Ministerium gerichtet und nun die neue Auskunft bekommen. "Gemäß § 8 Abs. 5 der derzeit gültigen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen zum Zwecke der Erbringung körpernaher Dienstleistungen untersagt, auch Sexdienstleistungen zählen zu den körpernahen Dienstleistungen", heißt es in einem Schreiben, das "Heute" zugespielt wurde.




"Wir bedauern etwaige Unannehmlichkeiten"

"In diesem Sinne darf Prostitution zur Zeit nicht stattfinden, unabhängig von der Örtlichkeit", heißt es von der Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Polizei. Und: "Wir bedauern etwaige Unannehmlichkeiten, im November 2020 wurde diese Sachlage von den Entscheidungsträgern noch anders entschieden." Im damaligen Lockdown hatten Prostituierte nämlich Freier in den eigenen vier Wänden aufsuchen dürfen.

Link passte leider nicht ganz:

 
Was mich bei den ganzen Verboten interessiert, die Politiker sich ausdenken, wie sehr brauchen wir Big brother um die zu kontrollieren?

Wahrscheinlich ist Räuber oder sonstiger verbrecher ein zukunft job, weil ja alle Polizisten die Coronamaßnahmen überprüfen.
Beim Bankräuber mit Maske wird nur der Impfausweis kontrolliert
 
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