Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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was regst du dich auf hier sind doch nur Experten die schreiben ich bin auch keiner
Nein, definitiv keine Experten, aber nach fast 2 Jahren Pandemie gibt es mittlerweile nun wirklich genügend Widerlegungen für die ganzen Schwurbler-Scheinargumente und ihre Dummheit😉 Damit kommt man nicht mehr weit.
 
Naja in deiner Frage steht doch bereits die Antwort.....
Es sind mit 43% nicht einmal annähernd ausreichend Leute oft genug geimpft. Ist doch völlig logisch.
Du musst die Gesammtimpfrate von zweifach geimpften beachten und die ist bei 80% und dazu kommt 43% Dreifachimpfung und trotzdem Welle 5 und wie gerade in den Nachrichten gebracht Einreisebeschränkungen .
 
For info:
Die VO ueber Organstrafverfiuegungen ("Strafmandate") in Zusammenhang mit Vergehen gegen die Massnahmen wurde an die derzeit geltenden Bestimmungen angepasst - BGBl II 482/2021. Wichtig ist ihre Anlage, in der die einzelnen Tatbestaende angefuehrt sind. Der Strafbetrag betraegt unveraendert 90 €
  • fuer das Fehlen der FFP2-Maske bzw ggf des einfachen MNS (wo ausnhamsweise erlaubt) bzw der (in noch weniger Faellen, zB bei Behinderung, ausnahmsweise erlaubten) sonstigen Abdeckung
  • fuer das Fehlen des Bereithaltens eines xxG-Nachweises,
sowohl in Zusammenhang mit Betretungsbeschraenkungen als auch in Zusammenhang mit Auflagen zur Teilnahme an Zusammenkuenften.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch das Land Wien hat seine zusaetzlichen Regeln an die neue rechtliche Situation auf Bundesebene angepasst. Die Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021 wurde mit WrLGBl 60/2021 kundgemacht und gilt vorerst (wie die Bundes-VO) bis zu 1. Dezember. Die fruehere Wiener Landes-VO ist ausgelaufen.
Im wesentlichen (und da steckt schon der Disclaimer drin) scheint es um drei Themenkreise zu gehen, die nicht neu sind:
  • die Geltung von PCR-Tests nur fuer 24 Stunden
    • liegt ein PCR-Testergebnis nicht zeitgerecht vor, gilt ausnahmsweise Antigen < 24h plus FFP2-Pflicht, ausser daheim.
  • die Nachweispflicht fuer 6- bis 12 1/4-jaehrige (statt 2G auch 3G mit Antigen <48h oder Ninja-Pass, der auch uebers Wochenende gilt)
  • strengere Bestimmungen fuer den Kindergarte- und Hortbereich.
For the record:
Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Kaernten haben ihre Landes-VO nach der Erlassung der 5. (Bundes-)NotMV aufgehoben. Spezial-VO (zB bzgl Kindergaerten oder Krankananstalten scheinen zT weiter zu gelten).
Wien hat seine Landes-VO durch eine neue ersetzt (siehe oben).

Im Bgld gilt die Landes-VO ohne Anpassung an die neue Bundes-VO unbegrenzt weiter..
In NOe gilt die Landes-VO ohne Anpassung an die neue Bundes-VO weiter bis zum 15.12.
Die OOe Landes-VO hat den dynamischen Verweis, der sich jetzt auf die 5. NotMV bezieht. Die Landes-VO gilt bis zum 5.12. (ausser moeglicherweise die 2,5G-Regel am Arbeitsplatz - da blick ich nicht ganz durch - Disclaimer!)
In der Stmk gilt die Landes-VO ohne Anpassung an die neue Bundes-VO weiter bis zum 5.12.
 
Zuletzt bearbeitet:
Auch das Land Wien hat seine zusaetzlichen Regeln an die neue rechtliche Situation auf Bundesebene angepasst. Die Wiener COVID-19-Notmaßnahmenbegleitverordnung 2021 wurde mit WrLGBl 60/2021 kundgemacht und gilt vorerst (wie die Bundes-VO) bis zu 1. Dezember. Die fruehere Wiener Landes-VO ist ausgelaufen.
Im wesentlichen (und da steckt schon der Disclaimer drin) scheint es um drei Themenkreise zu gehen, die nicht neu sind:
  • die Geltung von PCR-Tests nur fuer 24 Stunden

(2) Der Betreiber einer bettenführenden Kranken- oder Kuranstalt darf die in § 13 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 der 5. COVID-19-NotMV genannten Personen nur einlassen, wenn sie einen 2,5G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der 5. COVID-19-NotMV vorweisen, wobei ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nur dann zulässig ist, wenn dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. Führt dies zu unzumutbaren Härtefällen, kann an dessen Stelle ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.

Überall in Wien ist ein PCR-Test immer noch 48h gültig, mit der im §4.2 beschriebene Ausnahme.
 
In den kommenden Tagen wird man viele Nikolos in die Studios fahren sehen werden :mrgreen::mrgreen::mrgreen::mrgreen::mrgreen:

Der Grund... Ganz einfach:

Nikolaus-Besuche fallen als unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten unter die Ausnahmeregeln für die im ganzen Land geltenden Ausgangsbeschränkungen. Sie sind somit im Lockdown erlaubt.

Es gilt, dass eine FFP2-Maske getragen und die 3G-Regel eingehalten werden muss. Wird ein 2G-Nachweis erbracht, entfällt die Maskenpflicht....

Bei 2G-Nikolos genügt der Bart

:aetsch::aetsch::aetsch::aetsch::aetsch::aetsch::aetsch::aetsch::aetsch:

Die Escort-/Begleitdamen können ihren jeweiligen Nikolo auch bei ihm in der Werkstatt besuchen, wo schon ein leckeres Dinner for Two auf sie bereits wartet :hurra::hurra::hurra::hurra::hurra::hurra::hurra::hurra:
 
Es ist ja absolut uncool sich selbst zu zitieren,
und obwohl ich ein notorischer Klugscheisser bin
hasse ich es langsam immer recht zu haben.
Und ich sags ja auch wirklich nur ungern.
Weil ich will ja eigentlich nix sagen.
Weil mans halt nicht sagt.
Aber ich habs gesagt.

Nie. Spätestens am 20. Dez. is wieder offen - wenn die mal wirklich Eier haben und das Weihnachtsgschäft killen 'fress ich an Besen'...

Sonntagsöffnung am 19. Dezember: Beschluss fix

Der einzige Trost der mir bleibt ist es das man sich für eine noch blödere Variante entschieden hat als mir jemals hätte ausdenken können...
 
Guten Morgen,
die 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde programmgemäß (und notwendigerweise) noch gestern im BGBl II 511/2021 kundgemacht und gilt in weiten Teilen ab heute, dem 2. Dezember.
Neben der Verlängerung des Lockdowns bis Samstag, 11.12. und der Vorverlegung des Geschäftsschlusses für die erlaubterweise offenen Geschäfte wurden noch ein paar Detailergänzungen vorgenommen.
  • Der Lockdown ist also bis zum Ende des Samstags (11.12.) verlaengert. Der (3. Advent-)Sonntag ist dann (nach heutigem Stand) wieder lockdownfrei, was (außerhalb irgendwelcher Konstruktionen im P6) zB fuer die Weihnachtsmaerkte von Bedeutung ist. Normale Geschaefte sperren also am Montag wieder auf.
  • Der fruehere Geschaeftsschluss (19 Uhr) gilt nicht fuer die Ausnahmen, die wir schon hatten: Tankstellen, Stromtankstellen, Apotheken mit Nachtdienst, kleine Geschaefte in Bahnhoefen etc, "Marketendereien" (! - das sind kleine Geschäfte fuer die Soldaten und Polizisten in Kasernen), Zollfreilaeden auf Flughaefen und OeAMTC-etc-Verkaufsstellen an Grenzuebergaengen (fuer Autobahnpickerl etc).
  • Ausdruecklich wird in der Rechtl Begr erwehnt, dass der fruehere Geschaeftsschluss fuer Dienstleistungsbetriebe und die Abholung von Speisen und Getraenken (gemeint ist wohl: aus dem Gastronomiebetrieb!) nicht gilt.
  • In der RB auch die in den Medien bereits kolportierte Klarstellung, dass der Christbaumverkauf unter die Ausnahme des "Agrarhandels" faellt und deshalb erlaubt ist, auch (bzw insbesondere) bei Staenden.
  • Wie ja schon laenger geplant, erfolgt (vereinfacht ausgedrueckt) per 6.12. die Verkuerzung der Gueltigkeit der Impfnachweise von 360 auf 270 Tage.
  • Ganz praktisch ist die Klarstellung in der Rechtl Begr, was "oeffentliche Sportstaetten" sind (auf denen Einzelnes aus dem Par 11 nicht gilt, zB die 2G-Pflicht): Beispiele dafuer sind oeffentliche Langlaufloipen, Rodelbahnen (wohl nicht der Innsbrucker Eiskanal) oder Seezugaenge (zum Eislaufen). Die Bestimmungen des Par 12 wurden irgendwie umstrukturiert. In Detail arneit ich mich aber nur "at special request" ein.
  • In den Bestimmungen fuer das Betreten von Krankenanstalten und Heimen wurden ein paar Details ergaenzt oder umstrukturiert.
  • Geschickt und als Reaktion auf die Probleme bei der praktischen Anwendung wurde auch wieder in der Novelle festgeschrieben, dass anwesende Hauspflegekraefte bei der Anwendung der privaten Besucherregelungen fuer zuhause (Begrenzung der Personenzahl bzw Ein-Haushalt-Regel) nicht mitgezaehlt werden.
Disclaimer gilt natuerlich.
 
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Hallo!

Kleine Frage:

Erkenne ich es richtig auf der Internetseite des Bundesministeriums, dass derzeit keine Lockdown-assoziierten Einschränkungen im öffentlichen Verkehr stattfinden?

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Hallo!

Kleine Frage:

Erkenne ich es richtig auf der Internetseite des Bundesministeriums, dass derzeit keine Lockdown-assoziierten Einschränkungen im öffentlichen Verkehr stattfinden?
Servus. Ich hab jetzt noch nicht auf die Webseite geschaut, aber im Par 5 der NotMV steht eindeutig:

Screenshot_20211203_155544.jpg

Edit:
Ah so, ja Du fragst nach Bewegungseinschränkungen. Nein, davon seh ich nichts. Zu allen erlaubten Ausgängen darfst Du die Öffis benützen.
 
Wenn das Ziel (nicht örtlich, sondern der Zweck) ein erlaubter und einigermaßen glaubhaft ist...
Interessant wäre dann ein VerwVerf, wenn Du sagst, einen bestimmten Käs bekommst Du nur im Montafon (ist vllt ein Grundbedürfnis, aber kein notwendiges).

Das Bahnfahren selbst zur Erholung ("im Freien") funktioniert seit der Abschaffung der offenen Plattformen nicht mehr.
 
Zuletzt bearbeitet:
Servus. Ich hab jetzt noch nicht auf die Webseite geschaut, aber im Par 5 der NotMV steht eindeutig:

Anhang anzeigen 9639898

Edit:
Ah so, ja Du fragst nach Bewegungseinschränkungen. Nein, davon seh ich nichts. Zu allen erlaubten Ausgängen darfst Du die Öffis benützen.
Danke, das wollte ich hören. ;)
Er will wissen, ob er sich frei in Österreich bewegen darf ;)
Ganz genau.

Die Intention eines Lockdowns liegt darin, dass sich möglichst wenig Leute auf einen Haufen in einem Innenraum versammeln und zu fortgeschrittener Stunde durch ihr lautes Gegröle infizierte Luft durch die Gegend blasen und somit alle anderen anstecken. Demzufolge zieht die Gastronomie und die Nachtgastronomie den Kürzeren. Diese Regelung kommt ja nicht von ungefähr.

Darf ich also mit dem Zug weiterhin bis nach Lochau fahren, da die Passagiere darin weitgehend keine heiße Luft ausstoßen. ;)
 
Kommt drauf an, was Du in Lochau vorhast.
Mach Lindau draus, dann ists ein Auslandsaufenthalt (Achtung, Disclaimer! Keine Ahnung, ob das hält)
Aber vielleicht sitzt auch der Urologe Deines Vetrauens dort.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kommt drauf an, was Du in Lochau vorhast.
Lebensnotwendige Lebensmittel einkaufen oder die Kaserne dort besuchten ("Wenns widerspenstig seids, kommts nach Lochau!" Zitat meines damaligen Unteroffiziers). Vom nächstgelegenen Supermarkt ist in der Verordnung keine Rede. :mrgreen:

Um bei den rechtlichen Bestimmungen zu bleiben, möchte ich sagen, dass meine Freundin aus dem Puff noch keine Erwähnung von einer E-Mail des Herrn Hofrats machte. Schaut man sich jedoch die aufrechten Inserate im Kontaktbazar an, kann davon ausgegangen werden, dass den Lockdown niemand mehr so ernst nimmt. Ich glaube auch nicht, dass die Polizei ein derart großes Interesse hat, die Schwächsten der Gesellschaft abzustrafen und an der Eingangstüre des Etablissements anklopfen wird, um abzuchecken, ob nun jemand daheim bei der Arbeit sei.
 
Wegen des "nächstgelegenen" Supermarkts hab ich ja oben laut (oder zumindest lesbar) über "Grundbedürfnis" und "notwendig" nachgedacht.
Und wenn wir schon beim gefinkelten Wortklauben sind: Die Frage ist nicht, ob im Puff wer daheim ist, sondern ob wer dort ist, der dort nicht daheim ist.
 
Und wenn wir schon beim gefinkelten Wortklauben sind: Die Frage ist nicht, ob im Puff wer daheim ist, sondern ob wer dort ist, der dort nicht daheim ist.

Eigentlich hats das Bundesministerium bei der Verordnung diesmal recht gut gemacht (dafür braucht man jedoch nicht Rechtswissenschaften zu studieren, um auf den Trichter zu kommen): Für Kunden, die eine Dienstleistung beanspruchen wollen, ist das Betreten (oder Befahren) von einschlägigen Etablissements verboten.

Da ich zeitweise kein Kunde bin und auch keine Dienstleistung im vorhergesehenen Sinne beanspruche, sondern nur Pasta Asciutta mit ihr esse, darf ich auch während dem Lockdown zu ihr fahren. Nur glaubhaft machen können muss man das erst einmal der Polizei, falls sie wirklich an der Tür klopfen sollte.

Ich seh' das mit 2 x Comirnaty und 1 x Spikevax intus mittlerweile ein wenig gelassener. Man darf eine einzige haushaltsfremde Person treffen, mit der man im Regelfall mehrmals wöchentlich (nach wie vor physisch?) Kontakt hat, also treffen wir uns.

Unaufschiebbare Hilfeleistung ist auch im Lockdown erlaubt, also versuche ich jede Woche mit einer Rohrzange in der Hand ihren Abfluss zu reparieren. Die Polizei ist dabei kein Problem. Pumpert sie an der Tür, macht niemand auf und es ist still drin. So soll es während dem Lockdown auch sein, wenn ich das jetzt so einmal sagen darf, ohne natürlich jemanden aufmuntern zu wollen, dass er die Regelung umgeht.
 
Zum Kontakt:
Screenshot_20211203_173726.jpg

Und zur Definition von Bezugsperson hab ich eh schon einmal erklärt, dass der Begriff lt Rechtl Begr eng ausgelegt wird:
Zitat ergaenzt

"In diesem Zusammenhang wird auch klargestellt, dass das Wort „Bezugsperson“ eng zu interpretieren ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, zumal es sich bei einer Bezugsperson um eine Person handelt, „an der jemand aufgrund der persönlichen Beziehung sein Denken und Verhalten orientiert“ (www.duden.de/rechtschreibung/Bezugsperson). Dies ist zumeist etwa nur bei sehr engen Freundschaften oder sonstigen Vorbildern, mit denen eine tiefe Verbundenheit besteht (zB bei den Großeltern) der Fall. Auf wen diese Voraussetzungen zutreffen, ist eine Einzelfallbeurteilung."
(RB zur 5. SchuMaV)
 
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