Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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96.Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
RIS Dokument

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:

1. öffentliche Apotheken

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

3.. Drogerien und Drogeriemärkte

4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

7. veterinärmedizinische Dienstleistungen

8. Verkauf von Tierfutter

9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

10. Notfall-Dienstleistungen

11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

12. Tankstellen

13. Banken

14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation

15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege

16. Lieferdienste

17. Öffentlicher Verkehr

18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen

20. Abfallentsorgungsbetriebe

21. KFZ-Werkstätten.

§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken-und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.

§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

Anschober
Also darf der Würstlstand aufhaben, aber keiner hin?
 
Also darf der Würstlstand aufhaben, aber keiner hin?
Würstelstände: seltsam!
Ab Dienstag (VO 96) scheint klar zu sein, dass sie NICHT zusperren müssen.

§ 3. (1) Das *Betreten von* *Betriebsstätten* sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt. Kräulst hålt net eine in Wirschtlstånd (und hältst einen Abstand von einem Meter, auch wenn die Schlange zwei mal um den Block reicht).

Für Montag (VO 97) ist das anders formuliert:
§ 1. (1) *Für sämtliche* *Betriebsarten der* *Gastgewerbe* werden der Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde) mit 15 Uhr, und der Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) mit 5 Uhr festgelegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Aber es kann natürlich sein, dass WSt ohnehin nicht als "Betriebsart des Gastgewerbes" gelten.

Und hingehen darfst (sogar mit Haustier), weil was sonst ist ein Grundbedürfnis, wenn nicht der Würstelstandbesuch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dass Kinder in den Kindergarten oder zur Betreuung in die Schule gehen und uU dorthin begleitet werden, muss man wohl unter "Grundbedürfnis" subsumieren.
Die Begleitung ggf evtl auch als Weg zum Arbeitsplatz (der Eltern) oder Hilfe unterstützungsbedürftiger Personen (Kindergartenkinder).
Als Spaziergang der Kinder wohl nicht (weil dann dürften sie die Bim nicht benützen).
 
In meiner alten Heimat überlegt man jetzt, die bald freiwerdenden Ressourcen aus der Gastronomie als Erntehelfer einzusetzen.

Nachtigall, ik hör dir trapsen
 
Nachfolgend die 107er VO, bei der ja gestern nachts irgendwas schiefgelaufen ist (und die daher angeblich teilweise korrigiert/widerrufen werden soll). Die Bestimmungen zu Begräbnissen, Kuranstalten/Reha und Sportplätzen dürften aber bleiben. Außerdem wird die Gültigkeit (wohl auch der 96er VO) verlängert werden. Stay posted.

107. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird

...
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Z 3 werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sätze angefügt: (Anmerkung Archie: betrifft das Betreten von Geschäften)

„sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;“

2.
In § 2 Z 4 werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sätze angefügt: (Anmerkung Archie: betrifft die Berufsausübung)

„sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann (Anmerkung Archie: das ist der Satz der offenbar nicht in dieser Form bleibt);“

3. § 3 lautet:

„§ 3. Das Betreten von
1. Kuranstalten gemäß § 42a KAKuG ist für Kurgäste verboten,
2. Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.“

4. Der bisherige „§ 3.“ erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“.

5. § 5 lautet:

„§ 5. Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.“

...
 
Grüß euch. Heute, Freitag, sind am späten Nachmittag die VO 108, 109 und 110 herausgekommen.

Hier die 108er (Verbesserung der Bestimmung über Home Office von gestern Nacht und Erstreckung bis Ostermontag).


108. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird


...

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 107/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 letzter Satz lautet:

„Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugsweise (**) außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.“ (* Ergänzung Archie)

2. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „22. März 2020“ durch die Wortfolge „13. April 2020“ ersetzt.

*) Text von gestern (nicht mehr gültig):
Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;“

**) Im Originaltext Tippfehler, hier korrigiert
 
Zuletzt bearbeitet:
109er - Erstreckung Landeverbot (VO 83 idF VO 103) bis 13. April

110 - Geschäftssperren (die 96er): Präzisierung Erlaubnis von Postgeschäftsstellen und Erstreckung bis Ostermontag

110. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

...

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 14 lautet:

„14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.“

2. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „22. März 2020“ durch die Wortfolge „13. April 2020“ ersetzt.
 
OK, gestern wurde das Zweite COVID-Sammelgesetz BGBl I 16/2020 kundgemacht, das insgesamt 44 Gesetze betrifft (teils Änderungen, teils neu).

Ich werde heute im Lauf des Tages auf die hier relevanten Bestimmungen zurückkommen (Änderung des COVID-Maßnahmen-Gesetzes BGBl I 12/2020*), das ja die wesentliche Basis für die Ausgangs- und Geschäftsbeschränkungen ist; Unterstützung für EPUs).
*) hinter diesem Link noch ohne die Änderungen vom 21.03.

Bis dahin einmal einen schönen, sicheren, gesunden Sonntag.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also, wie gesagt, gestern Abend kam das COVID-2-Gesetz. Siehe oben.
Zwei Teile davon möchte ich hier kurz erläutern.

Artikel 26
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 1 lautet:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
Anm. Archie: In Rot der neue/geänderte Text. Fragt mich nicht nach der angewandten Grammatik! :verwirrt:

2. In § 1 wird nach der Wortfolge
„Waren und Dienstleistungen“ die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt.
Anm. Archie: Danach kann … der BM für Gesundheit … durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen (und jetzt eben auch von) oder Arbeitsorte(n:verwirrt:) im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.


3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“

4. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.“


Meine Interpretation (es gilt mein ständiger Vorbehalt, dass ich nur – zwar halbgebildeter, aber letztlich doch – Laie bin:
Das ist einmal die gesetzliche Basis, auf der dann ggf. auch die Sperrung gewisser Produktionsbetriebe (d.h. das Verbot, diese zu betreten) verordnet werden kann. Ob es solche Verordnungen geben wird, werden wir sehen.
 
Und der zweite Teil, den ich erwähnen möchte, ist die Schaffung der gesetzlichen Rahmenordnung für den Härtefallfonds

Artikel 15
Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz)

Härtefallfonds

§ 1.
(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes zum Härtefallfonds ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freien Dienstnehmern nach §4 Abs. 4 ASVG, Non-Profit-Organisation (NPO) nach §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie Kleinstunternehmen ..., die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.​

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich wickelt das Förderungsprogramm des Bundes zum Härtefallfonds im übertragenen Wirkungsbereich … ab. …​

(3) Die liquiden Mittel werden der Wirtschaftskammer Österreich vor Auszahlung der Förderbeiträge zur Verfügung gestellt. Hierfür werden aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfond maximal eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds auf Basis des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) … zu erlassen. … Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:​


§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen und die Sozialversicherung der Selbstständigen hat der Wirtschaftskammer Österreich – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Ermittlung des Ausmaßes des Zuschusses notwendig sind.


Anmerkungen Archie:
  • Wie bereits ausgeführt, kann dieser Fonds möglicherweise unter Umständen SWs als Ein-Personen-Unternehmen zugutekommen.
  • Details wird man aber natürlich erst sehen, wenn es die Richtlinien gibt.
  • Es wurde kritisiert, dass die WKO mit der Abwicklung betraut wurde. Ich kann nicht beurteilen, ob diese und ihre Mitarbeiter(innen) dem SW objektiv und vorbehaltlos gegenüberstehen werden. (Es gilt die Vorbehaltlosigkeitsvermutung.)
  • Kritisiert wurde datenrechtlich, dass Finanzverwaltung und Sozialversicherung (SVS = ex-SVA) der Kammer Daten zur Verfügung stellen müssen. Das lasse ich mal dahingestellt. Ich schlage vor, dass wir diesen Aspekt nicht hier diskutieren.
  • Aber es zeigt, dass diese beiden Einrichtungen nur jene Daten (also zB bisher lukrierte Einkünfte als Basis für die Berechnung derzeit wegfallender Einkünfte) als Berechnungsbasis weitergeben können, die ihnen je gemeldet wurden.
  • Es soll offenbar recht rasch gehen - der Datenaustausch soll ab 01.04. funktionieren.
Auf der Webseite der WKO kann man sich eintragen, um einen Newsletter zu diesem Thema zu bekommen.
Härtefallfonds: Sicherheitsnetz für kleine Betriebe
 
Mich hat jetzt noch niemand darauf hingewiesen, dass für SWs Überlegungen zur neuen Selbständigkeit zutreffender wären als solche zu EPUs. :schulterzuck:

Anyway, ...
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Blamabel, blamabel, meine Lieben! :shock:
Da tu ich mich groß als Rechts-Fuzzi hervor ... und dann hab ich eine Basisfrage:

Wo (in welcher Rechtsquelle) steht das vom Versammlungsverbot von >5 Personen?
(Aber vielleicht hab ich auch nur ein Brettl vorm Kopf ... :mauer: )
 
Ich finde die Regierung ist total überfordert und macht vieles falsch z.B. hätten die Grenzen schon Wochen früher geschlossen gehört und die Betriebe sollten auch alle zwangsschließen. Aber das macht die ÖVP nicht weil die ganzen Konzern und Firmenchefs alle Wählerklientel der Wirtschaftspartei ÖVP sind. Die ÖVP ist nicht für den kleinen Mann da wie ich es bin sondern vertritt hauptsächlich die Innteressen der Lobbyisten.
 
Ganz kurz, total OT für diesen Thread und noch dazu politisch:
Ich finde die Regierung ist total überfordert
Ich finde, ich wäre total überfordert, wenn ich all das für mich und die Meinen organisieren müsste, was die Regierung für uns alle (leider spricht der Kurze immer wieder nur von "uns Österreicherinnen und Österreichern" - aber leider sind es ja nur die, die ihn dann wählen dürfen) tut.
Aber keiner/-m bzw den wenigsten war es genommen, viel früher, viel wissender, viel g'scheiter all das zu tun, was sie/er für sich für soooo viel besser gehalten hat.

Natürlich gab es und gibt es immer wieder Fehler, auf Bundes- wie auf :shock: Landes- und Lokalebene.
 
Ganz kurz, total OT für diesen Thread und noch dazu politisch:

Ich finde, ich wäre total überfordert, wenn ich all das für mich und die Meinen organisieren müsste, was die Regierung für uns alle (leider spricht der Kurze immer wieder nur von "uns Österreicherinnen und Österreichern" - aber leider sind es ja nur die, die ihn dann wählen dürfen) tut.
Aber keiner/-m bzw den wenigsten war es genommen, viel früher, viel wissender, viel g'scheiter all das zu tun, was sie/er für sich für soooo viel besser gehalten hat.

Natürlich gab es und gibt es immer wieder Fehler, auf Bundes- wie auf :shock: Landes- und Lokalebene.
Dann erklär mir mal was das für einen Sinn hat dass manche zu Hause bleiben müssen aber viele Fabriken und Betriebe geöffnet wo Arbeiter am Fließband nebeneinander an Maschinen stehen? Entweder gilt die Beschränkung für alle oder man lässt es gleich bleiben. Kurz ist halt ÖVP und ÖVP steht für Wirtschaft Community. Er will es sich halt nicht verscherzen mit seiner Lobby darum haben viele Firmen noch Betrieb.
 
Ich arbeite auf dem Bau und muss zu Hause bleiben aber mein Nachbar ist in einer Firma und steht am Bandl und muss arbeiten. Gestern hat er mich angerufen dass sein Kollege neben ihm am Bandl die ganze Zeit gehustet hat und mein Nachbar hat jetzt Angst sich coronaverifiziert zu haben. Erklär mir das bitte was das für einen Sinn macht. Die ÖVP und Kurz sind schwach und gehen vor ihrer Wirtschaftslobby in die Knie!
 
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