2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV
Teil 2 (Disclaimer gilt weiter)
Par 5 – Betriebsstätten
Geschäfte usw. dürfen also ganz allgemein wieder betreten werden, es bedarf daher keiner Ausnahmenliste mehr und auch keiner (umstreitbaren) Definition der „körpernahen Dienstleistungen“. Die Freizeiteinrichtungen
(inklusive den Studios, die man während der Arbeitszeit besucht) haben wieder einen eigenen Paragraphen (12) bekommen.
Allgemeiner Ladenschluss ist 19 h mit den unveränderten Ausnahmen (zB Tankstellen, Apotheken mit Nachtdienst, kleine Bahnhofsgeschaefte).
Es gelten Abstandsgebot (1m), Maskenpflicht für Kunden, Maske oder Schutzschild für das Bedienungspersonal und die 10-m2-Regel. Ein Detail bei letzterer ist, dass Einkaufszentren bei der Berechnung der zulässigen Höchstbesucherzahl die Verbindungsflächen
nicht mitzählen dürfen, Markthallen aber schon.
Wie schon davor müssen andere Maßnahmen getroffen werden, wenn bei einer Dienstleistung das Abstandsgebot und/oder die Maskenpflicht seitens der Kunden nicht eingehalten werden kann. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.
Es dürfen in Einkaufszentren und Markthallen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
(Da ist mir nicht ganz klar, ob das nur für die Verbindungsteile oder auch in den einzelnen Geschäften gilt. Das Betreten der Stiegen, Gänge, Aufzüge usw ist nur zum Durchgang zu den Geschäften zulässig.
(Das geht also wohl gegen das Herumlungern im Einkaufszentrum. Ein packerlbeladenes Ausrasten wird wohl als erlaubt durchrutschen; aber ob der Herr Gemahl warten darf, bis Madame [nach … Stunden] wieder aus dem Schuhgeschäft oder vom Friseur kommt?)
Abstandsgebot und Maskenpflicht (wie oben) gelten auch in den jetzt wieder besuchbaren Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven, ebenso wie in geschlossenen Räumen von Religionseinrichtungen (Kirchen, Moscheen, Synagogen, Tempeln, …); in letzteren gilt zusätzlich die 10-m2-Regel (sowie ggf. weitere interne Maßnahmen).
Arbeitsstätten – Par 6
Unverändert soll tunlichst dem Home Office der Vorzug gegeben werden. Auch die Grundregeln gelten unverändert weiter. Spiegelgleich wird wiederholt, dass auch den Mitarbeitern das Betreten von Arbeitsorten, an denen Unter-1-m-Dienstleistungen erbracht werden
(um den Terminus „körpernahe“ zu vermeiden), nur gestattet ist, wenn keine Speisen oder Getränke konsumiert werden. All dies gilt auch für „auswärtige Arbeitsstellen“, also zB bei Kundenbesuchen.
Gastgewerbe – Par 7
Völlig unverändert. Abholung zwischen 6 und 19 Uhr möglich, Konsumation erst mit 50 m Abstand.
Beherbergungsbetriebe – Par 8
Völlig unverändert. Die Ausnahme für berufliche Aufenthalte gilt weiterhin nur für „
unaufschiebbare“ berufliche Gründe.
Sportstätten – Par 9
Für Spitzensportler unverändert.
Neu ist die Erlaubnis für alle zum Sport in Sportstätten im Freien, wenn es dabei typischerweise nicht zu Körperkontakt kommt.
(Einsitzer-Rodeln also ja, das mich immer etwas befremdlich anmutende Doppelsitzer-Rodeln also nein.).
Der Aufenthalt in der Sportstätte ist aber auf die Dauer der Sportausübung beschränkt.
Garderoben usw. dürfen nur betreten werden, wenn dies zur Ausübung des Sports im Freien erforderlich ist. Es gelten Abstandsgebot im Freien, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Inneren sowie eine 10-m2-Regel
(wobei ich jetzt vorerst unsicher bin, ob nur im Inneren (Garderobe) oder auch im Freien).
Fortsetzung folgt gleich unten.