Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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An dieser Stelle einmal ein großes Dankeschön an den Architekten mit seiner humorvollen persönlichen Meinung zu den Vorschriften, die oftmals fern jeglicher Realität liegen. Wenn ich nicht wüsste, dass der Architeckt ein Archideckt ist, würde ich glauben, er sei ein Advokat. :mrgreen:
 
Das ist streng geheim.

@Rec:

Der ist besser:

Rec
Dann brauchen wir:
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2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV

Teil 2 (Disclaimer gilt weiter)

Par 5 – Betriebsstätten

Geschäfte usw. dürfen also ganz allgemein wieder betreten werden, es bedarf daher keiner Ausnahmenliste mehr und auch keiner (umstreitbaren) Definition der „körpernahen Dienstleistungen“. Die Freizeiteinrichtungen (inklusive den Studios, die man während der Arbeitszeit besucht) haben wieder einen eigenen Paragraphen (12) bekommen.

Allgemeiner Ladenschluss ist 19 h mit den unveränderten Ausnahmen (zB Tankstellen, Apotheken mit Nachtdienst, kleine Bahnhofsgeschaefte).

Es gelten Abstandsgebot (1m), Maskenpflicht für Kunden, Maske oder Schutzschild für das Bedienungspersonal und die 10-m2-Regel. Ein Detail bei letzterer ist, dass Einkaufszentren bei der Berechnung der zulässigen Höchstbesucherzahl die Verbindungsflächen nicht mitzählen dürfen, Markthallen aber schon.

Wie schon davor müssen andere Maßnahmen getroffen werden, wenn bei einer Dienstleistung das Abstandsgebot und/oder die Maskenpflicht seitens der Kunden nicht eingehalten werden kann. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, dürfen keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.

Es dürfen in Einkaufszentren und Markthallen keine Speisen und Getränke konsumiert werden. (Da ist mir nicht ganz klar, ob das nur für die Verbindungsteile oder auch in den einzelnen Geschäften gilt. Das Betreten der Stiegen, Gänge, Aufzüge usw ist nur zum Durchgang zu den Geschäften zulässig. (Das geht also wohl gegen das Herumlungern im Einkaufszentrum. Ein packerlbeladenes Ausrasten wird wohl als erlaubt durchrutschen; aber ob der Herr Gemahl warten darf, bis Madame [nach … Stunden] wieder aus dem Schuhgeschäft oder vom Friseur kommt?)

Abstandsgebot und Maskenpflicht (wie oben) gelten auch in den jetzt wieder besuchbaren Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven, ebenso wie in geschlossenen Räumen von Religionseinrichtungen (Kirchen, Moscheen, Synagogen, Tempeln, …); in letzteren gilt zusätzlich die 10-m2-Regel (sowie ggf. weitere interne Maßnahmen).

Arbeitsstätten – Par 6
Unverändert soll tunlichst dem Home Office der Vorzug gegeben werden. Auch die Grundregeln gelten unverändert weiter. Spiegelgleich wird wiederholt, dass auch den Mitarbeitern das Betreten von Arbeitsorten, an denen Unter-1-m-Dienstleistungen erbracht werden (um den Terminus „körpernahe“ zu vermeiden), nur gestattet ist, wenn keine Speisen oder Getränke konsumiert werden. All dies gilt auch für „auswärtige Arbeitsstellen“, also zB bei Kundenbesuchen.

Gastgewerbe – Par 7
Völlig unverändert. Abholung zwischen 6 und 19 Uhr möglich, Konsumation erst mit 50 m Abstand.

Beherbergungsbetriebe – Par 8
Völlig unverändert. Die Ausnahme für berufliche Aufenthalte gilt weiterhin nur für „unaufschiebbare“ berufliche Gründe.

Sportstätten – Par 9

Für Spitzensportler unverändert.
Neu ist die Erlaubnis für alle zum Sport in Sportstätten im Freien, wenn es dabei typischerweise nicht zu Körperkontakt kommt. (Einsitzer-Rodeln also ja, das mich immer etwas befremdlich anmutende Doppelsitzer-Rodeln also nein.).
Der Aufenthalt in der Sportstätte ist aber auf die Dauer der Sportausübung beschränkt.

Garderoben usw. dürfen nur betreten werden, wenn dies zur Ausübung des Sports im Freien erforderlich ist. Es gelten Abstandsgebot im Freien, Abstandsgebot und Maskenpflicht im Inneren sowie eine 10-m2-Regel (wobei ich jetzt vorerst unsicher bin, ob nur im Inneren (Garderobe) oder auch im Freien).

Fortsetzung folgt gleich unten.
 
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2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV

Teil 3 (Disclaimer gilt weiter)

Alten-, Pflege-, Krankenanstalten usw – Par. 10 und 11
Lass ich wieder außen vor, auch wenn wir von Tag zu Tag wahrscheinlichere Gäste dort werden.

Freizeit- und Kultureinrichtungen – Par 12

Endlich!!! Jemand hat erkannt (bzw die sachlich zuständige Staatssekretärin hat es gefordert), dass Kultureinrichtungen („Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen“ – auch wenn das Gebotene dem einzelnen Zuschauer uU dann nicht erbaulich scheint, er hat dennoch unausweichlich Teilhabe daran) nicht in einem Atemzug mit Paintballanlagen genannt werden können.

Also: Die lust-igen Dinge bleiben weiterhin betretungsverboten, inklusive – ich kann es nicht deutlich genug sagen – die Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. :confused:

Weiters, aber ganz klar abgehoben, bleiben manche Kultureinrichtungen (die offenbar nicht (immer) der Unterhaltung und Belustigung dienen), nämlich Theater, Konzertsäle und -arenen (Finkenstein!), Kinos, Varietés und Kabaretts betretungsverboten. Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive, wie früher berichtet, dürfen Besucher eintreten lassen.

Veranstaltungen – Par 13

Systematisch kehrt die VO zurück zur kategorischen Aussage „Veranstaltungen sind untersagt“ – im Interregnum der NotMV war das Ausgehen, um sie zu besuchen, untersagt. Es gibt wieder die umfangreiche Aufzählung wie in der ersten SchuMaV, was insbesondere (also nicht abschließend) eine Veranstaltung ist. Die Gelegenheitsmärkte (tja, …) sind explizit angeführt.

Das Verbot gilt nicht für die auch zuletzt in der NotMV erlaubten Veranstaltungen, wobei das strenge „unaufschiebbar“ beibehalten wurde. Es gilt dann Abstandsgebot und Maskenpflicht. Wenn sich Mitarbeiter im Kundenbereich eines Geschäfts zu einer beruflichen Zusammenkunft treffen, ist die 10-m2-Regel aufgehoben.

Hier neu dazu kommen jetzt wieder die privaten Treffen, die erlaubt sind für maximal sechs (erwachsene) Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjährige Kinder. Das Verbot gilt, wie schon in der ersten SchuMaV (und dort ausgiebigst diskutiert, herumgebogen und „interpretiert“) außerdem nicht im privaten Wohnbereich, der wieder auf den Bereich zur Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses eingeschränkt ist, und Garagen, Gärten, Schuppen und Scheunen ausschließt. Hatten wir schon, die Diskussion.

Proben und Aufführungen „zu beruflichen Zwecken (also keine Amateurgruppen)“, ohne Publikum.

Abstandsgebot gegenüber Haushaltsfremden und Maskengebot.

Veranstaltungen im Spitzensport – Par 14
unverändert

Diverse Ausnahmen und sonstige Vorschriften – Par 15 bis 19
Scheinen mir auch unverändert. ZB darf unter Wasser weiterhin auch mit Haushaltsfremden gekuschelt werden. (Auch Arielle-Klausel genannt.)

Non sequitur. Gute Nacht.
 
Endlich!!! Jemand hat erkannt (bzw die sachlich zuständige Staatssekretärin hat es gefordert), dass Kultureinrichtungen („Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen“ – auch wenn das Gebotene dem einzelnen Zuschauer uU dann nicht erbaulich scheint, er hat dennoch unausweichlich Teilhabe daran)
...wir sehen uns demnächst im Theater in der Josefstadt,oder?
 
War ich schon lang nicht. Woran willst teilhaben?
(Ich weiß nicht, ob "Der Reigen" derzeit im Repertoire ist ... oder war der zuletzt am Heumarkt? Oops, ich meine im Akademietheater ...)
 
Wenig überraschend, ist das Betreten von Schaubergwerken und Paintball Anlagen weiterhin verboten
Ach ja, und von Prost-Einrichtungen auch.

Verdammt noch mal. Eine einzige Sache wollte ich dieses Jahr noch machen: in einem Schaubergwerk ein Paintballmatch bestreiten.

Und mir dabei einen blasen lassen.

Schaut schlecht aus.
 
Ich wollt mit meiner Lieblings-SW auf den Indoor-Spielplatz gehen ... weil auf dem Wald-Kletterpfad is schon zu kalt.
 
Zuerst einmal zeigt es mir, dass die BSÖ noch einiges lernen muss hinsichtlich Reaktivität/Aktualität. Sie haben noch den Text von Anfang November, auf der Basis der ersten SchuMaV auf der Webseite. Positiv ist der Hinweis auf die unterschiedliche Rechtslage in den einzelnen Bundesländern.

Abgesehen davon, hab ich damals ihre Ansicht geteilt. Ob die Ausgangsbeschränkungen (ziemlich sicher ja) und die Bestimmungen für die Erbringung von DL bei Kunden, bei denen (den DL) der Abstand nicht eingehalten werden kann, völlig ident sind mit der ersten SchuMaV (nicht mit der NotMV!, die war strenger), muss ich mir nochmals im Detail anschauen. Vllt später heute, vielleicht erst morgen.
 
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Zuerst einmal zeigt es mir, dass die BSÖ noch einiges lernen muss hinsichtlich Reaktivität/Aktualität. Sie haben noch den Text von Anfang November, auf der Basis der ersten SchuMaV auf der Webseite. Positiv ist der Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtslage in den einzelnen Bundesländern.

Abgesehen davon, hab ich damals ihre Ansicht geteilt. Ob die Ausgangsbeschränkungen (ziemlich sicher ja) und die Bestimmungen für die Erbringung von DL bei Kunden, bei denen (den DL) der Abstand nicht eingehalten werden kann, völlig ident sind mit der ersten SchuMaV muss ich mir nochmals im Detail anschauen. Vllt später heute, vielleicht erst morgen.

DANKE :verneigung::verneigung::verneigung: für die rasche Antwort lieber @Mitglied #475094
 
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