Hier ist die neue Verordnung
544/2020, genannt
(2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV)
Die Verordnung tritt am Montag, dem 7.12. um 0 Uhr in Kraft, und am 23. Dezember um 24 h außer Kraft.
Die Ausgangsbeschränkungen treten – wie gesetzlich vorgesehen – schon nach 10 Tagen (mit Ablauf des 16.12.) außer Kraft, können aber verlängert werden, wozu es einer neuen Verordnung und wieder des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss bedarf.
Schau ma also.
(Es gilt der allumfassende Disclaimer, der mittels SuFu „Disclaimer“ & „Archie_deckt“ in diesem Thread bereits mehrfach gefunden werden kann.)
Teil 1
Par 1 – Betreten öffentlicher Orte und Par 2 – Ausgangsregelung
(bisher Par 2 und 1, jetzt in der Nummerierung vertauscht)
Mit einer großen, einer kleinen und einer lästigen Ausnahme sind diese Bestimmungen textgleich mit jenen der NotMV in der zuletzt geltenden Fassung
Die Ausgangsbeschränkungen gelten
nur von 20 h bis 6 h des folgenden Tages (große Aenderung).
Ihr erinnert Euch vielleicht, dass Mitte November konkretisiert wurde, dass mit dieser „einzelnen wichtige Bezugsperson“, zu der man Kontakt haben durfte, regelmäßiger
physischer Kontakt bestanden haben musste. Diese Einschränkung ist gefallen; der Kontakt muss mehrmals wöchentlich physisch oder nicht physisch gewesen sein.
(Anmerkung Archie: allabendliches Tischerlrucken zählt?)
Der expliziten Erlaubnis zum Kindergarten- und Schulgang bedarf es offenbar nicht mehr (angesichts der Ausgangseinschränkung erst ab 20 Uhr).
Der Ausgang zur Teilnahme an Veranstaltungen ist eingeschränkt ist auf die erlaubten Veranstaltungen nach Par 13 Abs 3 Z 1 bis 9 sowie Par 14 (Spitzensport). Die in den Medien oft angesprochenen Treffen von bis zu 6 Personen (zzgl. bis zu 6 mj. Kindern) aus zwei Familien. Diese Treffen müssen also um 20 Uhr beendet sein. Nach 20 Uhr darf man dann noch am Heimweg sein, um dann zuhause das Wohnbedürfnis zu decken.
Da wird die in Aussicht gestellte Änderung für die Weihnachtstage also nicht nur die Zahl auf 10 erweitern, sondern auch den Zeitrahmen dehnen müssen.
Par 3 – Massenbeförderungsmittel und Par 4 – Fahrgemeinschaften, Taxis etc, Seilbahnen
Unverändert.
Fortsetzung