Wenn das Ministerium als Verordnungsgeber die Prostitution als "körpernahe Dienstleistung" sehen würde, wäre der Eintrag unter "Freizeiteinrichtungen" doch nicht nur unnötig, sondern auch sinnwidrig.
In der stationären Prostitution gibt es (praktisch immer) drei Akteursgruppen:
Betreiber, Prostituierte und Kunden. Das Betretungsverbot richtet sich an Kunden sowie an die Betreiber, die das Betreten "zur Inanspruchnahme der Dienstleistung" verunmöglichen müssen. Das Verbot der körpernahen DL richtet sich an die SW (und im harten Lockdown indirekt an die Kunden, die zu diesem Zweck nicht ausgehen dürfen).
Im Moment überlagern sich die beiden Bestimmungen, das ist aber nicht sinnwidrig. Du musst als LKW-Fahrer erstens Deine Fahrgeschwindigkeit immer den Verhältnissen anpassen, den Hunderter auf der Freilandstraße und den (was auch immer, ich glaube) Achtziger für Dein Fahrzeug beachten.
Sinnwidrig wäre es, angesichts der klaren Definition von Prostitution (flächendeckend auf Landesebene), diese nicht als körpernahe DL anzusehen. Das sagt nichts darüber aus, dass es nicht andere, nicht-körpernahe Sexual-DL gibt.
Der Begriff der körpernahen DL taucht nmW erstmals Mitte November in der (1.)NotMV auf, die Schließung von Prost-Einrichtungen bereits Ende April, als der allgemeine Lockdown aufgehoben und durch spezifische Betretungsverbote ersetzt wurde. Vorschriften zur Erbringung von DL, bei denen der Abstand nicht eingehalten werden kann, gibt es schon vor November, insb auch in den Empfehlungen zur Sexarbeit von Ende Juni.
Aber zur Frage, welche Ausübungsformen der Prost während des BetrVerb für Prost-Lokale möglich und erlaubt ist bzw war, haben wir im Forum bereits ausführlich diskutiert.