Sexdienstleistungen in Zeiten von Corona

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich halte testen für sinnvoll, von beiden Seiten. Eine einseitige Verpflichtung halte ich für nachteilig.
Ich habe, wie gesagt, damit fast nur positives Feedback.
Allerdings gibt es auch Anfragen, die sehr kurios sind, bis zu allgemeinen Unverständnis.
Ich glaube es liegt in aller Interesse, dass wir uns finanziell selbst über Wasser halten können und es liegt auch in aller Interesse unsere Arbeit so sicher wie möglich auszuführen...
Verbote machen immer erpressbar, das ist gerade bei uns ein besonderes Hobby mancher Idioten.
Je besser Ihr Eure Rechte kennt, desto weniger werdet Ihr erpressbar. Die Rechtslage ist zu unterscheiden von dem, was sinnvoll ist.

Natürlich macht es Sinn, dass Ihr Euch regelmäßig testen lasst. Natürlich ist es vorbildlich, wenn SW und Kunde vor dem Tête-á-tête einen Selbsttest machen. Und natürlich ist es zu begrüßen, wenn die BSÖ wöchentliche Tests empfiehlt.

Nichtsdestotrotz ist klar, dass Kunden -rein rechtlich - bei Hausbesuchen keine Tests machen müssen. Eine SW kann nicht bestraft werden, wenn sie bei einer Kontrolle sagt, sie war beruflich bei einem Kunden, und sie weiß nicht, ob der Corona-negativ ist.

Und genau genommen besteht auch keinerlei Corona-Testpflicht für eine in Hausbesuchen aktive SW selbst. Sie ist weder Arbeitnehmerin noch Betreiberin einer Betriebsstätte.

Die Frage ist, ob das auch durchgehen würde, da ja diese Stunden, auch auf einer beruflich veranlassten Reise, eher seiner Freizeit zuzuordnen sind :)
Ist sicher heikel. Wenn jemand ein Hotelzimmer zu beruflichen Zwecken mietet, heißt es natürlich nicht, dass er 24h arbeiten und schlafen muss. Auch einem Geschäftsreisenden stehen Arbeitspausen und Freizeit zu. Auch wenn ein Familienvater ein Hotelzimmer einigermaßen legal zwecks Home Office Tätigkeit mietet, weil zuhause zuviel Wirbel und das WLAN überlastet ist, muss er nicht ständig hinterm Laptop sitzen, sondern kann sich prinzipiell eine Arbeitspause mit einem Lapdance versüßen lassen.
Die Frage ist halt, wie beweist er, dass er das Zimmer nicht in Wirklichkeit ausschließlich zum Zweck der Konsumation von Bezahl-Sex reserviert hat.

Für die SW ist es mE unproblematisch, wenn sie einen Hotelbesuch macht, sofern nachweislich der Kunde das Zimmer gemietet hat. Sie betritt das Hotel nicht zwecks Inanspruchnahme der Dienstleistungen desselben. Daher muss sie mE nicht einmal nachweisen, ob sie aus "unaufschiebbaren beruflichen Gründen" dort ist. Ob der Kunde das Zimmer legal mietet, muss sie nicht überprüfen.
 
Je besser Ihr Eure Rechte kennt, desto weniger werdet Ihr erpressbar. Die Rechtslage ist zu unterscheiden von dem, was sinnvoll ist.

Natürlich macht es Sinn, dass Ihr Euch regelmäßig testen lasst. Natürlich ist es vorbildlich, wenn SW und Kunde vor dem Tête-á-tête einen Selbsttest machen. Und natürlich ist es zu begrüßen, wenn die BSÖ wöchentliche Tests empfiehlt.

Nichtsdestotrotz ist klar, dass Kunden -rein rechtlich - bei Hausbesuchen keine Tests machen müssen. Eine SW kann nicht bestraft werden, wenn sie bei einer Kontrolle sagt, sie war beruflich bei einem Kunden, und sie weiß nicht, ob der Corona-negativ ist.

Und genau genommen besteht auch keinerlei Corona-Testpflicht für eine in Hausbesuchen aktive SW selbst. Sie ist weder Arbeitnehmerin noch Betreiberin einer Betriebsstätte.


Ist sicher heikel. Wenn jemand ein Hotelzimmer zu beruflichen Zwecken mietet, heißt es natürlich nicht, dass er 24h arbeiten und schlafen muss. Auch einem Geschäftsreisenden stehen Arbeitspausen und Freizeit zu. Auch wenn ein Familienvater ein Hotelzimmer einigermaßen legal zwecks Home Office Tätigkeit mietet, weil zuhause zuviel Wirbel und das WLAN überlastet ist, muss er nicht ständig hinterm Laptop sitzen, sondern kann sich prinzipiell eine Arbeitspause mit einem Lapdance versüßen lassen.
Die Frage ist halt, wie beweist er, dass er das Zimmer nicht in Wirklichkeit ausschließlich zum Zweck der Konsumation von Bezahl-Sex reserviert hat.

Für die SW ist es mE unproblematisch, wenn sie einen Hotelbesuch macht, sofern nachweislich der Kunde das Zimmer gemietet hat. Sie betritt das Hotel nicht zwecks Inanspruchnahme der Dienstleistungen desselben. Daher muss sie mE nicht einmal nachweisen, ob sie aus "unaufschiebbaren beruflichen Gründen" dort ist. Ob der Kunde das Zimmer legal mietet, muss sie nicht überprüfen.


Bietest Du eigentlich auch Dienste als Anwalt an im Fall des Falles ?
Frage für eine Kollegin
;)
 
Eine weitere Einschätzung hier:

diese sehr fundierte zusammenfassung stammt wohl von der auch hier im ef vertretenen sehr geschätzten norawhite!
nur ein alleingang einzelner bundesländer (prostitution ist landessache) könnte hier mit zusätzlichen verschärften regeln den wunsch vieler wieder in luft auflösen lassen.
diesen versuch gab‘s ja schon im lockdown light, der aber final vergeblich war, weil er sich auf eine zu eigene interpretation der bundesregelungen berufen hat!
 
Ein (ungeschickt / unroutiniert durchgeführter) Selbsttest hat doch eine etwas höhere Unsicherheit als ein beispielsweise in einer Teststraße durchgeführter Schnelltest.
Im Prinzip richtig. Die Frage ist aber, ob die professionelle Durchführung vor bis zu 48 Stunden einer schlampigen Durchführung direkt beim Date gegenüber wirklich ein aussagekräftigeres Ergebnis bringt.

Immerhin glaubt man im Ministerium ja auch, dass die Selbsttests das Bildungssystem retten, also so unbrauchbar dürften sie nicht sein.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
...Bildungssystem retten, also so unbrauchbar dürften sie nicht sein.
Wobei diese Selbsttests m.W. ja "angeleitet" erfolgen.
Beides (Teststrasse oder Selbsttest) ist jedenfalls viel gscheiter als ungetestet in ein Date zu gehen (oder seinen 90-jährigen Verwandten zu besuchen).
... außerdem sollte einem bewusst sein, dass derzeit trotz aller Testerei leider ein (m.E. überschaubares) Restrisiko bei allen persönlichen Begegnungen bestehen bleibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine weitere Einschätzung hier:
Gefällt mir sehr gut :up:

Ein bisserl Korinthenkacken von meiner Seite muss trotzdem sein ;).

Die Wohnung einer "neuen Selbstständigen" ist mE keine Betriebsstätte, wenn sie ihre gesamte Arbeit außerhalb davon erledigt (so wie eine SW). Die Wohnung ist auch keine "Einrichtung zur Ausübung der Prostitution". Wenn Wohnung Betriebsstätte wäre, wäre die SW als Betreiberin derselben Arbeitnehmern gleichgestellt und müsste sich wöchentlich testen lassen.

Und die prinzipielle Pflicht zum Maskentragen oder zu sonstigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit physischem Kontakt gilt auch für Selbstständige, weil der § 6 Abs. 2 Z 2 der VO nicht auf Arbeitnehmer beschränkt ist.

Aber ansonsten eine sehr scharfsinnigen Analyse, Respekt!
 
So jetzt ist es offiziell, habe soeben ein Mail der Meldestelle erhalten:
die Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien informiert.

Ab 08.02.2021, mit Ablauf des 17.02.2021, gelten folgende Regeln im Bereich der Sexarbeit in Österreich:

• Prostitutionslokale
Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist weiterhin verboten.

• Escortservice (Sexarbeit in der Wohnung des Kunden) ist erlaubt.
Es muss das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden.


Landespolizeidirektion Wien

Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten

Mag. Wolfgang Langer, Hofrat
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben