Na super, was soll der Scheiß? Ist jetzt Prositution in Wien erlaubt oder nicht?
to Bursche
Sorry nicht böse sein, aber deine diesbezügliche Naivität über Gesetze und Bestimmungen, insbesondere als Ex-Escortbetreiber (was ja im Grunde auch ein Geschäft mit Prostitution ist) amüsiert mich schon ein wenig!
(habe mich jetzt extra überwunden kurz hier im Forum wieder aktiv mitzuspielen)
Aber vielleicht kann ich u.a. dir mit meinen Zeilen bisschen weiterhelfen?
Warum Mädchen (wie hier User anführen) trotz Vorhandensein einer Kontrollkarte mitgenommen werden, kann unterschiedlichste Gründe haben.
..u.a. wenn sonst nichts vorliegt, um die Anzeige mittels Niederschrift bzw Unterschrift der Beschuldigten sozusagen wasserdicht zu machen.
Weil es entgegen hier gelesener Meinungen mit Sicherheit nicht im Ermessen der Belegschaft eines WZ wie der Ausstellungsstrasse liegt, einen Strafbescheid oder dessen Höhe auszustellen. Hierfür ist schon ein diesbezüglicher Strafreferent/in zuständig.
Dieser braucht aber den erwiesenen Tatbestand, dass eine diesbezügliche Gesetzesübertretung stattgefunden hat. Die Beschuldigung, Vermutung, Verdacht, der/des die Anzeige erstellenden Sicherheitsorgans alleine genügt nicht und kann ebenso wie ein vor Ort getätigtes mündliches Eingeständnis beeinsprucht werden.
Beispiel:
Das Mädchen könnte ja sonst später angegeben, ja sie wurde in besagter Zimmervermietung bei der Ausübung der Prostitution mit einen Kunden angetroffen (ist ja nicht verboten wenn sie die Karte bzw eben die Berechtigung zur Ausübung hat) der Kundenkontakt wurde aber zbs über Tel hergestellt und nicht verbotener Weise auf der Strasse oder sonst verbotenen Örtlichkeit.
In dem Fall müsste der/die Strafreferent/in dann auch den Kunden zu einer Einvernahme ein bzw vorladen, um ihm zu befragen wie und wo bzw unter welchen Vorraussetzungen der Kontakt hergestellt wurde und so weiter.
So wird man eben um diesen möglichen Aufwand zu vermeiden, von dem die Anzeigen stellenden Organen eventuell gleich zu einer Niederschrift bzw schriftliches Eingeständnis mitgenommen, um gegen einen späteren Einspruch bzw dessen Erfolg vorzubeugen, da ja ein schriftliches Geständnis der Beschuldigten zur Gesetzesübertretung vorliegt.
Die Ausübung der Prostitution (bei Vorhandensein der Berechtigung bzw Deckel) in privaten Räumen wie die Wohnung des Kunden, Hotel oder eben auch Zimmervermittlung ist ja nicht verboten!
Verboten ist aber u.a. im Stuwer die Anbahnung zur Prostitution (sozusagen das Anbieten und Kontaktaufnahme zum Kunden) auf der Strasse und diese muss von den Sicherheitsorganen die diesbezüglich Anzeige erstatten erst nachgewiesen werden!
..oder anders gesagt, die Anwesenheit alleine genügt nicht, selbstverständlich können sich im Stuwer u.a. Personen die über die behördliche Berechtigung zur Ausübung der Prostitution verfügen, frei und natürlich straffrei bewegen bzw aufhalten nur dürfen sie keine Anbahnung bezüglich ihres Gewerbes tätigen.
Meine Email ans Landespolizeikommando Wien lautet wie folgt:
Durch Berichte im Internet bin ich draufgestossen, dass die Polizei in Stundenhotels ohne Vorwarnung eindringt und die Damen, welche sogar die Kontrollkarte haben, mitnehmen.
Meine Frage wäre: Auf Grund welches Gesetzes darf die Polizei ins Zimmer rein (Gefahr in Verzug wird es ja wohl nicht sein) und warum werden die Damen mit Kontrollkarte mitgenommen?
Hier mache ich es mir einfach und zitiere den diesbezüglichen Ausschnitt u.a. aus dem
"Wiener Prostitutionsgesetz"
Betretungsrecht
§ 8. (1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Beschränkungen nach § 3 (
Verbotsbestimmungen), § 4(
Beschränkung der Anbahnung der Prostitution) oder § 5 (
Beschränkung der Prostitution) oder entgegen den Verpflichtungen nach § 6 (
Meldepflicht) die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, so ist der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren.
(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten. § 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz,...
§ 35 Abs. 2 und 3 Sicherheitspolizeigesetz
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
...ist sinngemäß anzuwenden. Weiters ist § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Schande nicht zulässig ist.
(3) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen 3 Jahren nach Eintritt des Verfalls auszufolgen.
(4) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Die Behörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn es unerlässlich ist und diese Maßnahme vorher angedroht und angekündigt wurde. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Von einer Androhung und Ankündigung der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt kann in Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes)...
§ 33. Sicherheitspolizeigesetz
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
...soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint
(5) Die Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind von der Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen vorzunehmen. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.
m.f.G. BadWolf