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Gast
(Gelöschter Account)
RSA Brief geht ja noch, blöder wär da schon ein RSB !
lgph
lgph
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Richtig.....und ganz so wie der Hermann schreibt ises net...aber egal...schon möglich, trotzdem is des hier ka werbethread!!!!
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Ich find, das total in Ordnung....wenns die "Diskontficker" minimieren...wie kommen die SW dazu, die Arztbesuche und den "Deckel" in Kauf nehmen.....und die "geheimen" schnappen die Freier weg..
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und ich net gesehen.
und angebahmt hat überhaupt keiner, weil ich mit 18.5 geredet hab.
und ich hab für den net vorhandenen parkschein gepeckt. punktum. net mehr und net weniger.
also wie üblich beim orf, alles aus den fingern gelutscht und in keinem kontext.
und anbahnen kostet 100,--
naja staatsfunk![]()
Hier der link. Weiß aber nicht ob er schon wo ist, habe jetzt nicht bis zum schluss gelesen.
Ist fast ganz unten in der Liste rechts
http://ondemand.orf.at/news/player.php?id=hioe&day=2009-03-03
Ich frage mich gegen welche Bestimmung man verstößt, wenn man mit einer Prostituierten spricht.
Nach dem Wr. ProstitutionsG ist - was den hier diskutierten Sachverhalt betrifft - nur die Anbahnung der Prostitution im Umkreis von 150m um geschützte Objekte (Schulen, Studentenheime udgl.) verboten. Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen läßt, Prostitution ausüben zu wollen (§ 2 Abs 2 Wr. ProstitutionsG). Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt.
Das trift alles auf Freier nicht zu. Sie wollen nicht Prostitution ausüben,; es mangelt schon am Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit (wird definiert mit der Verschaffung eines (wiederkehrenden) Einkommens).
Nach dem Gesetz trifft Freier "nur" eine Auskunftspflicht. Sie haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach dem Wr. ProstitutionsG geben können. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die strafbare Handlungen im Sinne dieses Gesetzes sein könnten (§ 8 Abs 2).
Die einzige Bestimmung, die mir einfällt, nach der ein Freier bestraft werden könnte, ist § 7 VStG. Demnach ist derjenige strafbar, der vorsätzlich veranlaßt, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Er unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Das bloße Reden mit einer Prostituierten fällt aber noch nicht unter Anstiftung oder Beihilfe.
Ich hoffe euch damit ein wenig gedient zu haben.
.....Solche Berichte helfen den Anwohnern nix. Bin mir zu 90% sicher dass in den nächsten 2 Wochen wesentlich mehr Autos herumkurven auf der Suchen nach den 100 Mädels.......
lg Dreamy![]()
"ship"es gibt auch stille Mitmenschen unter Uns
ich kaufe immer etwas zum fischen im 1/4tel
aber so im gedanken hoffe ich das einige gören aus ungarn nach SOPRON kommen......
Danke für den Beitrag, aber hast bis jetzt geschlafen oder warst im Häfn...?
Jetzt hab ich gelesen, war schon mehrmals vorhanden.![]()
Hier der link. Weiß aber nicht ob er schon wo ist, habe jetzt nicht bis zum schluss gelesen.
Ist fast ganz unten in der Liste rechts
http://ondemand.orf.at/news/player.php?id=hioe&day=2009-03-03