Straßenstrich Stuwerviertel 2012- Stuwergschichten und andere Episoden

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DE STUWERGOGLN KÄMPFEN SEIT AN SEIT MIT DE MADLN BIS ZUM LETZTEN ATEMZUGE
Ihrer wird schneller kommen als Euer, wenn ihr den Mädels WIRKLICH helfen wollt, dann geht mit ihnen dort vögeln, wo es nicht verboten für sie ist, weil, sie werden die Stadt irgendwann verlassen müssen, nicht ihr Jungs. Und das alles, nur um die Polizei zu ärgern ? Denen ist das sowas von egal,wo sie die Mädels abstrafen.
Vielleicht mal drüber nachdenken beim nächsten Blaulicht glotzen.;)
 
Da ich die nächsten Tage auch dort auftauchen werde, bin ich nun gespannt, welche Paragraphen zur Anwendung kommen werden, ihre oder meine.
Soweit ich die relevanten Gesetze verstanden habe, bin ich auf der sicheren Seite, sie würden gegen geltendes Recht verstossen, wenn ich grundlos aufgehalten werde.

gegen welches denn nun ?

Die relevanten Gesetze anzugeben würde hier jetzt den Rahmen sprengen.
Die österr. Gesetze und deren Rechtsordnung sollte jeder österreichische Staatsbürger kennen.

ich weiss sehr genau wo das ist, auch wenn du die Gründe dafür vergessen zu haben scheinst, ich hab ihn mehr als einmal hingefahren !!!

Dann hab ich beim lesen deiner Beiträge bissl was missverstanden, sorry.
 
Hier mal die von mir angedachten Gesetze:

Auskunftsverlangen
§ 34 SPG. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Menschen Auskunft zu verlangen, von denen anzunehmen ist, sie könnten in Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht sachdienliche Hinweise über das Vorliegen einer Gefährdung und über die Gefahrenquelle geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

Identitätsfeststellung
§ 35 SPG. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
1.wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
2.wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
a)mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
b)flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
3.wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
4.wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
5.wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
a)um einen abgängigen Minderjährigen (§ 146b ABGB) oder
b)um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
c)um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.
6.wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
7.wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;
8.wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3 und 4) notwendig ist;
9.wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.



Und, was denkt ihr?
Ich bin schon der Meinung, dass ich durch meine Spaziergänge sicher nicht gegen geltendes Recht verstosse. Die Polizei sehr wohl, wenn sie mich dort nach dem Ausweis fragt!!!

PS: Keine Ahnung warum der das so formatiert, egal.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Die relevanten Gesetze anzugeben würde hier jetzt den Rahmen sprengen
glaub ich ned, es ist einfach Planquadrat und Ausweiskontrolle, sie kontrollieren nicht wirklich einen grundlos,ich habs lange beobachtet, glaubst mir, aber wenn da so ein Koffer fünfmal im Kreis fährt, wirds wohl sein, das sie ihn bei der nächsten Runde anhalten,macht aber ehh nix, Verkehrskontrolle dann kann er weiter, ihr macht da unnötig was draus, was nicht der Spucke wert ist.
 
....:..wenn ihr den Mädels WIRKLICH helfen wollt, dann geht mit ihnen dort vögeln, wo es nicht verboten für sie ist, sie werden die Stadt irgendwann verlassen müssen, nicht ihr Jungs.......

Genau daß ist der KNACKPUNKT !!!!!
Wo soll'n die Mädchen denn stehn, wenns dort in dem genannten Viertel net steh'n dürfen ?
Vögeln tun die Stuwergogln eh net Vorort, sonder anderwo.

Wer wird den Rattenfänger vom Stuwerviertel spielen, um die Mädels aus der Stadt rauszuführen ?
::mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
 
Es war dort schon immer verboten...

aber andererseits, es gibt das dort seit über 200 Jahren! Ich weiß, ich weiß, das macht es nicht legaler.

Und ich will auch keinesfalls jene Diskussion von Neuem starten, daß jeder, der dort hinzieht, weiß, was dort los ist (so ähnlich wie diejenigen, die sich im Flughafennähe billig ein Haus kaufen und sich dann über den Fluglärm aufregen) - alles nicht neu !
 
Einrico56 möchte somit eine neue Regelung, die auf das Gewohnheitsrecht Bezug nimmt, das sogar bei der UNO verankert ist.
 
Um ca. 15 Uhr sind drei VW-Busse mit insgesamt sechs Personen in der Au herumgekurvt und ab und zu haben sie paar Meter zu Fuß zurückgelegt. Einer von denen hat mich ganze 20s angestarrt. Will er mich irgendwie erschrecken oder was!?
vielleicht issa ja a Schwuchtl und wüü di in Oasch budern? :mrgreen:
 
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