- Registriert
- 8.5.2011
- Beiträge
- 4.230
- Reaktionen
- 675
- Punkte
- 151
- Checks
- 3
Persönliche Voraussetzungen der BerufungEine frisch rasierte Glatze mag ein statement sein - aber es heißt nicht, dass diese Person als Schöffe ungeeignet ist.
§ 1. (1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2) Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
1.
die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
2.
die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
3.
die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
4.
gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
§ 3. Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1.
der Bundespräsident,
2.
die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
3.
der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4.
Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
5.
Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
6.
Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
7.
Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.
Befreiungsgründe
§ 4. Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:
1.
Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
2.
Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.