vielleicht bin ich politisch zu unbedarft, persönlich verstehe ich das sogenannte "verbotsgesetz" halt nicht.
Unmittelbar nach Ende des Zweiten Weltkrieges hat die damals noch provisorische Regierung ein Gesetz beschlossen, mit welchem die NSDAP und alle untergeordneten Organisationen verboten wurden. Um das Verbot durchzusetzen, wurde auch eine "Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" verboten und mit Strafe bedroht.
Diese Vorgangsweise wurde auch in den Artikeln 9 und 10 des Staatsvertrages zwischen Österreich und den Alliierten festgeschrieben.
Erst im Jahr 1992 wurde das Verbotsgesetz ausgeweitet, indem auch die öffentliche Leugnung, Verharmlosung, Gutheißung und Rechtfertigung nationalsozialistischer Verbrechen unter Strafe gestellt wurde.
In Folge dieser Änderung gibt es seitens des Obersten Gerichtshofes ein Beweisthemenverbot, wonach der NS-Völkermord sowie andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit in einem eventuellen Strafverfahren keiner weiteren Beweisführung bedürfen, und somit eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen nicht in Betracht kommt.
meiner meinung nach sollte jeder seine ansichten im sinn der meinungsfreiheit kundgeben dürfen, wenn dabei ein paar extreme rülpser rauskommen interressiert es in wahrheit eh keinen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht im Verbotsgesetz keine Einschränkung der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10 EMRK, weil nämlich im Artikel 17 EMRK der "Missbrauch der in der Konvention festgeschriebenen Rechte und Freiheiten durch Feinde einer freien und demokratischen Ordnung" ausdrücklich für verboten erklärt wird.
ob man den gk 9 oder 7 jahre einsperrt ist für mich egal. irgendwie sehe ich ihn, ohne seine meinung zu teilen, als politischen häftling.
Ein politischer Häftling wäre er dann, wenn seine Verurteilung rein politisch motiviert und ohne rechtliche Grundlage wäre. Dies ist aber nicht der Fall.
Und schließlich - wie ich schon in einem früheren Posting erwähnt habe - zeigt die doch erhebliche Zahl von Verfahren und Verurteilungen in Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz, dass für eine ersatzlose Streichung die Zeit offenbar doch noch nicht reif ist. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber Rechnung.