Wölfe in Österreich

was sagen eigentlich die Bundesforste, und die wirklich grossen Waldbesitzer (Mayr Melnhof, Kirche...) offiziell dazu? Oder "dulden" die das nur wortlos? Kann ich nicht recht glauben.

die Wege die Öffentlich sind, sind begeh und befahrbar....das gilt für alle Wege die mit Steuergelder gebaut wurden.
ausgenommen das Schild Forststraße ist angebracht und beschrankt, daun derfst ned voan...
das gilt NICHT für Privatstraßen und Wege.
 
die Wege die Öffentlich sind, sind begeh und befahrbar....das gilt für alle Wege die mit Steuergelder gebaut wurden.

i hab eigentlich gmant, zwengs die Schwammerl.... was nur, dass ma die nur fürn Eigengebrauch in Haushaltsmengen brocken darf. Aber im Wald umrennen muss ma dazu ja.
 
i hab eigentlich gmant, zwengs die Schwammerl.... was nur, dass ma die nur fürn Eigengebrauch in Haushaltsmengen brocken darf. Aber im Wald umrennen muss ma dazu ja.

Zitat: bei Beschilderung ist es Verboten....


Was das Sammeln von Pilzen ("Schwammerln") bzw. Beeren angeht, gilt zunächst der Grundsatz, dass diese generell im Eigentum der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers stehen. Das Sammeln (für den Eigenbedarf) ist jedoch erlaubt, wenn die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer es nicht ausdrücklich untersagt, beschränkt oder dafür ein Entgelt verlangt. Ein Verbot des Sammelns für die Allgemeinheit ist z.B. an entsprechender Beschilderung erkennbar. Wird es aber von der Waldeigentümerin/dem Waldeigentümer stillschweigend geduldet, ist von deren/dessen Zustimmung zum Sammeln (jedoch nicht in Mengen, die über die Deckung des Eigenbedarfs hinausgehen) auszugehen. Wer gegen ein Sammelverbot verstößt kann von der Waldeigentümerin/dem Waldeigentümer geklagt werden.

Darüber hinaus verbietet das Forstgesetz folgende Handlungen:

  • Unbefugte Mitnahme von Pilzen in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag
  • Durchführen von oder Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen
  • Unbefugtes Sammeln von Früchten oder Samen bestimmter, im Anhang zum Forstgesetz enthaltener Holzgewächse zu Erwerbszwecken
 
so anbei ein Auszug aus dem Forstgestz:

C. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
Arten der Benützung
§ 33.

(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:

a)Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,
b)Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
c)Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

usw....
 
das Zauberwort ist so wie im Wald/Forst der WEG !!
querfeldein und querforst ein ist nicht erlaubt !!!

doch, ist erlaubt ...


Der Wald darf betreten werden
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es in Österreich kein allgemeines Recht auf freien Zugang zur Natur. Die rechtliche Ausgangslage ist trotzdem recht gut: In ganz Österreich gilt im Wald gemäß §33 Österreichisches Forstgesetz die Wegefreiheit, das heißt Erholungsuchende dürfen (mit einigen Einschränkungen*) den Wald betreten und sich dort, selbst abseits von Wegen, auch aufhalten.

KONSUMENT.AT - Wegefreiheit: Was darf man im Wald?

Laut Paragraf 33 des Forstgesetzes aus dem Jahre 1975 gilt im Wald die sogenannte "Wegefreiheit". Das bedeutet, dass sich jedermann dort aufhalten kann; er kann gehen, wandern, laufen – auch abseits der Wege. Das schließt auch Skilaufen (Tourenskilauf und Langlauf) und natürlich auch Schneeschuhwandern ein. Für andere Betätigungen gibt es allerdings Einschränkungen.
 
damit unterstellst du den (Berufs) Jägern etwas.

Ja, etwas menschliches, wie allen anderen auch. Lässt man ohne Kontrolle gewähren sind die Vorgaben und Ziele wurscht, da hat dann jeder seine eigenen Ziele.

Wieviele Kühe - wieviele Wölfe?

Solange das Ergebnis noch X : 0 steht ists wurscht wie viele Kühe und Wölfe.


Demgegenüber, welche Nachteile siehst du darin, wenn es keine Wölfe gibt?

Schau dir die Landschaften an in denen man Wölfe wieder zuliess. Das hatte sehr positive Auswirkungen auf die Wasserläufe und den Wald.
Sieh dir unsere Hochwasser an und die Wasserläufe die daran mit beteiligt sind, auch vernünftige Wälder wären aus dieser Sicht hilfreicher als das was wir anpflanzen.
Ich finde die richtige Frage wäre nicht Wolf ja oder nein, sondern Wolf in welchen Gebieten. Und da eben in allen Gebieten in denen er positiven Einfluss haben könnte.

Säbelzahltiger hats auch gegeben, wo kriegen wir die jetzt?

Ich glaube dieses Problem stellt sich erst dann, wenn die Wisente überhand nehmen.
 
So ein Unsinn! Waldstrassen und Traktor Wege, werden alle mithilfe der eu ( steuergeld) bis zu 50% mitfinanziert! Bleiben aber privat. Bei den Wanderwegen ist es ähnlich!! Bei Fahrrad Trassen wird es komplizierter. ( haftungsfrage)
Ich besitze einen Wald und ich darf ihn für Erhohlungssuchende nicht sperren
 
Ich besitze einen Wald und ich darf ihn für Erhohlungssuchende nicht sperren

kannst du wohl, hast aber jede menga arbeit damit..


§ 34.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:

a)Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b)Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
c)Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
d)Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
e)Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die

a)aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
b)der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
c)der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.

(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen

a)des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,
b)des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.

(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre

a)in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
b)in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.

(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.
 
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