Darf man hier bei den eigenen Spanner/Voyeurismus Erfahrungen ins Detail gehen?

Zum Thread:
Es ist erstaunlich, dass hier sofort die Verknüpfung "Abwedeln" und "Fotos" hergestellt wird. Es gibt doch auch den "stillen Voyeurismus" [(c) by CommandHer] der ohne diese Dinge auskommt. Wie sehr diese Form verbreitet ist, vermag ich nicht zu sagen, aber dass es sie gibt, ist unbestritten.
Und da verschwimmt mMn die Grenze, wo denn Voyeurismus beginnt. Und damit wird auch (unabhängig von der Rechtslage) die moralische Fragestellung mit aufgerollt. Wo endet der zufällige Blick (der vielleicht ein Wohlgefühl auslöst) und wo beginnt das Spannen?
Was ist mit demjenigen, der bewusst ein FKK Gelände aufsucht, weil dort eben viele nackte Menschen zu sehen sind und man gar nicht gezielt "starren" muss? Dennoch "benutzt" er Unbeteiligte für seine Vorlieben (ob die das ablehnen oder in einem FKK Bereich nicht ohnehin damit rechnen müssen, dass das passiert, sei dahingestellt).
Und die Grenzen des "guten Geschmacks" sind nun mal nicht so scharf gezogen wie die Grenzen des Strafrechts.
Für mich wäre (Konjunktiv, weils mich Nüsse interessiert) so ein Austausch so lange ok, so lang keine juristischen Grenzen überschritten werden (sprich kein Fototausch, keine Anstiftung usw)
Just my 2 eurocents
 
Abgesehen von Verletzungen der Privatsphäre/ Persönlichkeitsrechte anderer ist Voyeurismus an sich ja nicht strafbar, allenfalls moralisch bedenklich. Was ist denn z.B. ein Porno anderes als ein exhibitionistisches Filmchen, der den Voyeurismus bedient?

Grenzwertig wird es dann, wenn der Voyeur seinen Trieb nur dann befriedigen kann, wenn das beobachtete Geschehen nicht gestellt sondern authentisch ist. Ihm kommt es dann hauptsächlich darauf an, die Privatsphäre der sich unbeobachtet fühlenden "Opfer" wahrnehmen zu können, quasi als stiller Teilhaber. Die Opfer merken es nicht einmal. Und sind durch das bloße Beobachten auch nicht geschädigt. Insofern muss sich der Voyeur nicht einmal schuldig fühlen. Schon gar nicht in sich zufällig ergebenden Fällen. Und insofern ist Voyeurismus eigentlich nicht verwerflicher als als jede andere sexuelle Präferenz. Hat aber wie jede andere auch seine Grenzen da, wo Rechte anderer verletzt werden.
 
Vermutlich (ich weiß es ja nicht) bist du mit deiner Freundin nicht verheiratet und hast trotzdem Sex mit ihr. Wie ginge es dir, käme jetzt jemand daher, der ganz klar dagegen auftritt, weil er/sie keine falsche Toleranz zeigt und nicht möchte, dass das Böse gewinnt.
Ich würde den Deppen für nen christlichen Fundi halten und einen Scheiß drauf geben was er denkt.
Würden wir in einem fundamentalistischen Land leben wo 90% solche Ansichten vertreten würde es mir mehr zu denken geben. Allerdings wären meine moralischen Ansichten dann vermutlich auch dadurch geprägt und nicht so liberal was viele Dinge betrifft.

Dies besonders, weil es hier nichts anzuzeigen gibt (vorausgesetzt keine Minderjährigen, kein Zwang usw)
Ja ich weiß... Die Strafverfolgung (und der Nachweis) von Spammern ist ein kompliziertes Thema und gar nicht einfach. Das macht die Sache aber nicht weniger eklig!

Dann allerdings verwundert mich, dass du zB im Bereich Drogen (wie hier zu lesen) plötzlich anders denkst.
Wie gesagt: wir haben alle eine eigene Moral und eigene Grenzen. Meine Moral ist auch nicht deckungsgleich mit dem Gesetz. Das Gesetz zitier ich nur und hols mir zu Hilfe wo es mir passt. In anderen Fällen tue ich mein Möglichstes meine eigenen Gesetzesubertretungen so ausüben dass ich dafür keine Probleme kriege.
 
Stimmt ich habe da ein wenig recherchiert und folgendes gefunden, dass die Sachlage für mich ziemlich gut zusammenfasst:

Die relevanten Passagen sind in Österreich im Wesentlichen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) im Paragrafen 16 festgehalten. Dabei wird sexuelle Belästigung nicht explizit erwähnt, doch anhand der Urteilspraxis scheint die Richtung des Gesetzgebers klar umrissen: Sexuelle Belästigung ist, was als solche empfunden wird und für den Belästiger erkennbar unerwünscht ist.

In Deutschland ist Voyeurismus in bestimmten Fällen strafbar. Paragraf 201a StGB regelt, dass unbefugte Aufnahmen von einer Person, „die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet“ nicht erlaubt sind. Der Täter wird mit maximal ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Im Paragrafen 16 ABGB steht nichts konkretes zum Voyeurismus. Vielmehr geht es um angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, jedes Menschen.

Die Interpretation es entscheidet in Österreich der den es betrifft, wird der Rechtssprechung entnommen sein.

Ist zwar etwas schwammig, trotzdem aber sehr gut anwendbar. Vermutlich lassen sich damit alle rechtlichen Fragen zu dem Thema klären.

Unerlaubtes Eindringen auf privates Gelände um seinen Spannerfreuden frönen zu können ist noch einmal ein ganz andere Kaliber, denn da sind wir schnell einmal beim Hausfriedensbruch. Mir ist’s grundsätzlich wurscht, wer glaubt er muss was sehen, soll ... und ich wünsche jedem, der dafür meint über den Zaun steigen zu müssen, schnelle Beine, wenn dann die Hunde in den Garten dürfen. :fies:
Run (through the), forest, run.

Danke für die ausführliche Zusammenfassung! Trotzdem, was die Replik auf meinen Beitrag betrifft, Themenverfehlung! Ich sprach von Fantasien, und die Gedanken sind frei! Kurz und bündig! :)
 
Stimmt ich habe da ein wenig recherchiert und folgendes gefunden, dass die Sachlage für mich ziemlich gut zusammenfasst:

Die relevanten Passagen sind in Österreich im Wesentlichen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) im Paragrafen 16 festgehalten. Dabei wird sexuelle Belästigung nicht explizit erwähnt, doch anhand der Urteilspraxis scheint die Richtung des Gesetzgebers klar umrissen: Sexuelle Belästigung ist, was als solche empfunden wird und für den Belästiger erkennbar unerwünscht ist.

In Deutschland ist Voyeurismus in bestimmten Fällen strafbar. Paragraf 201a StGB regelt, dass unbefugte Aufnahmen von einer Person, „die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet“ nicht erlaubt sind. Der Täter wird mit maximal ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Im Paragrafen 16 ABGB steht nichts konkretes zum Voyeurismus. Vielmehr geht es um angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, jedes Menschen.

Die Interpretation es entscheidet in Österreich der den es betrifft, wird der Rechtssprechung entnommen sein.

Ist zwar etwas schwammig, trotzdem aber sehr gut anwendbar. Vermutlich lassen sich damit alle rechtlichen Fragen zu dem Thema klären.

Unerlaubtes Eindringen auf privates Gelände um seinen Spannerfreuden frönen zu können ist noch einmal ein ganz andere Kaliber, denn da sind wir schnell einmal beim Hausfriedensbruch. Mir ist’s grundsätzlich wurscht, wer glaubt er muss was sehen, soll ... und ich wünsche jedem, der dafür meint über den Zaun steigen zu müssen, schnelle Beine, wenn dann die Hunde in den Garten dürfen. :fies:
Run (through the), forest, run.
Nebst dem strafbaren Voyeurismus gibt es aber auch den erwünschten: Exhibitionisten und zeigefreudige Menschen sind auf den voyeuristischen Trieb ihrer Mitmenschen angewiesen, denn ohne Publikum hätten sie keine Befriedigung.
 
Ich laufe regelmäßig nackt in meiner Wohnung rum, Vorhänge offen...oft auch wenn es draußen bereits dunkel ist...stehe dann z.B. nackt kochend in der Küche. Irgendwann ist mir eine ältere Frau im Haus gegenüber, einen Stock höher aufgefallen, als ich hinsah ist sie schnell vom Fenster verschwunden.
Es ist mir tatsächlich egal, ob sie sich dabei selbst befriedigt, Fotos macht oder was weiß ich was. Die Grenze wäre für mich überschritten, wenn sie in einem Forum andere zum Zusehen einlädt, oder Fotos von mir veröffentlicht.
Ich denke auch, dass so manche Nachbarswohnung uns bereits beim Sex hätte beobachten können. Wäre es uns nicht egal, hätten wir die Vorhänge geschlossen. Trotzdem wäre ein Nachbar in einem strafrechtlich relevanten Bereich, sobald er Foto,-oder Videoaufnahmen davon anderen zugänglich macht.
 
Ich laufe regelmäßig nackt in meiner Wohnung rum, Vorhänge offen...oft auch wenn es draußen bereits dunkel ist...stehe dann z.B. nackt kochend in der Küche. Irgendwann ist mir eine ältere Frau im Haus gegenüber, einen Stock höher aufgefallen, als ich hinsah ist sie schnell vom Fenster verschwunden.
Es ist mir tatsächlich egal, ob sie sich dabei selbst befriedigt, Fotos macht oder was weiß ich was. Die Grenze wäre für mich überschritten, wenn sie in einem Forum andere zum Zusehen einlädt, oder Fotos von mir veröffentlicht.
Ich denke auch, dass so manche Nachbarswohnung uns bereits beim Sex hätte beobachten können. Wäre es uns nicht egal, hätten wir die Vorhänge geschlossen. Trotzdem wäre ein Nachbar in einem strafrechtlich relevanten Bereich, sobald er Foto,-oder Videoaufnahmen davon anderen zugänglich macht.
Ganz klar! :lehrer:
Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden“. Dieser Begriff wurde allerdings vom Gesetz nicht näher festgelegt, deshalb gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. In erster Linie soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, vor allem in Form von Bloßstellung, Entwürdigung und Herabsetzung.

Da sind wir dann einfach nicht mehr nur beim Voyeurismus.:mrgreen:

Der älteren Dame scheinst Du Freude gemacht zu haben. Das nenn ich Dienst an der Menschheit.:love:
 
Nebst dem strafbaren Voyeurismus gibt es aber auch den erwünschten: Exhibitionisten und zeigefreudige Menschen sind auf den voyeuristischen Trieb ihrer Mitmenschen angewiesen, denn ohne Publikum hätten sie keine Befriedigung.
Da hat der oder die es betrifft, dann eindeutige nix dagegen, scheinst. :undweg:
 
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