Ich möchte aber doch meinen, dass Dich dies noch nicht als Experte im österreichischen Strafrecht ausweist.
Zumindest bedeutet es, dass ich mit Leuten studiert habe, die heute Anwälte, in 2 Fällen sogar Staatsanwälte, sind. Und ja, deren Beschreibungen traue ich.
Im Wissen, dass meine Bemühungen unbezahlt und unbedankt bleiben werden, trage ich dennoch zu Deiner Allgemeinbildung bei. In der Strafrechtspflege gehen alle Beteiligte von von einem sogenannten Fallprüfungsschema aus.
Es wird geprüft ob ein Verhalten:
a) Kausal
b) Rechtswidrig und
c) Schulhaft
einen pönalisierten Erfolg zeitigte.
Das Tatbild im gegenständlichen Fall wäre die schwere Körperverletzung bzw. die fahrlässige Tötung. Faktum ist, dass der Schütze kausal gehandelt hat. Grundsätzlich wäre diese Verhalten auch rechtswidrig, gäbe es auf dieser Ebene nicht die sogenannten Rechtfertigungsgründe wie Notwehr und Nothilfe. Diese Basiswissen setzen die Organe der Strafrechtspflege im Verkehr miteinander voraus. Insofern wurde mir dieses Wissen in der Tat nicht von der StA vermittelt.
Diese Dinge sind für die Strafrechtspflege von Juristen und Staatsanwälten von Bedeutung - es wird über Anklage, Einstellung des Verfahrens, Strafforderung usw. entschieden... aber es hat absolut NICHTS damit zu tun, unter welchem Delikt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einem Ereignis erhält. Ich rede hier - und das scheinst du irgendwie nicht mitbekommen zu haben - von der Phase des gesamten Verfahrens, der VOR den von dir angeführten Punkten liegt: Die Kommunikation zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft. Die Polizei bewertet keine Taten, sie übermittelt lediglich die Ersteinschätzung (Anfallsbericht) und weitere Erkenntnisse. Wenn jemand durch Fremdeinwirkung stirbt, wird ein § 75 an die StA gemeldet, völlig egal, warum oder weshalb - das ist nicht die Aufgabe der Polizei. Wie du ja vielleicht weißt... . Dass du das nicht weißt ist nicht weiter überraschend, da im Normalfall nur die StA und die Polizei mit diesem Procedere zu tun haben. Aber verdammt noch mal, dass hier keiner zugeben kann, etwas nicht zu wissen sondern sofort mit dem Schwanzvergleich anfängt... sagt schon einiges aus.
1) Gern. Mir ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Hausrechts und der Privatsphäre enorm wichtig. Die Polizisten, die ich in meiner Wohnung empfangen will, such ich mir gern selber aus. Ich weiss, dass ich da ein bisserl eigen bin. Aber das Staatsgrundgesetz und die EMRK räumen mir dieses Recht auf Verfassungsebene ein. Die Aufweichung dieses Rechts durch den einfachen Gesetzgeber (siehe SPG, das Fremdenrecht etc.) macht mich ärgerlich.
2) Ich erachte einen Wasserschaden als nicht als so gefährlich, dass er das gewaltsame Eindringen in meine Wohnung rechtfertigte. Wie das der UVS im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde beurteilte, mußt Du selber recherchieren. Für mich als überzeugten Liberalen (im klassischen Sinn) bleibts Polizeiwillkür.
3) Ich nehme zur Kenntnis, dass es für DICH ein klassischer Fall der EAH ist. Für mich NICHT. Du hast Deine Argumente und ich meine. Meine Bitte bleibt, dass Du meine Argumente - ohne persönliche Diffamierung - zur Kenntnis nimmst.
Nur hast du immer noch nicht schlüssig dargelegt, warum das KEINE EAH ist. Du hast Grundsätze eingeworfen, aber nicht dargelegt, was die mit der konkreten Situation zu tun haben.
Das Hausrecht ist in Österreich sehr gut geschützt - nur nach richterlicher Erlaubnis sind Hausdruchsuchungen usw. möglich... und es handelte sich hier klar um KEINE Hausdurchsuchung. Es handelt sich in der Tat um einen EAH Fall - und würdest du jetzt endlich die Güte haben darzulegen, warum das deiner Meinung nach nicht so ist?
Schlussendlich gibt es ja nur zwei Möglichkeiten: STPO (Verletzung des Hausrechtes im Zuge der StPO nach richterlicher Erlaubnis) oder SPG (EAH). Warum denkst du, das war eine Aktion nach der StPO, wenn es denn deiner Meinung nach keine EAH war?
Lob allerdings dafür, dass dies das erste Posting ist, in dem Du auf Verbalinjurien verzichtest. Wenn auch meine Worte nicht mehr bewirken werden, verbuche ich das doch schon als Erfolg.
Wie gesagt, durch gewähltes Ausrücken und abschätzige Formulierungen bist du weitaus beleidigender als ich es durch beliebige "Verbalinjurien" je sein könnte. Nur stehe ich dazu, du würdest so etwas nie offen zugeben.