Wer mit den geplanten Änderungen des Epidemigesetzes nicht einverstanden ist kann eine Stellungnahme abgeben. Habe sehr interessante Begründungen (auszugsweise) eines Juristen gefunden die ich hier zitiere weil besser kann man es nicht schreiben:
Die geplanten Gesetzesänderungen stellen neuerlich nicht gerechtfertigte, unverhältnismäßige und daher völlig unzulässige Eingriffe in die österreichische Verfassung dar und hebeln auch die im Verfassungsrang stehenden Grundrechte rechts- und verfassungswidrig aus. Der Versuch über Verordnungsermächtigungen und über den behördlichen Verordnungsweg die Grund- und Freiheitsrechte zu unterminieren, bedeutet auch einen Bruch der Gesamtverfassung, Dieser wäre nach § 44 Abs 3 B-VG zwingend der „Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen“.
Mit dem neuen Entwurf soll bereits eine Zusammenkunft von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten, genügen, um den Veranstaltungsbegriff zu erfüllen und eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht auszulösen. Damit werden zahlreiche der oben genannten Freiheits- und Grundrechte missachtet und die Ghettoisierung ganzer Bevölkerungsteile auf einzelne Bürger heruntergebrochen. Der Einschluss von Minderjährigen in diese Zahl ist bloß ein zusätzlicher Akt der autokratischen und diktatorischen Willkür und menschlichen Grausamkeit.
Das Vorhaben, Epidemiegebiete für 100% der Bevölkerung willkürlich und nicht evidenzbasiert festzulegen, obgleich Coronaviren nachweislich für etwa 99,8 % der Bevölkerung ungefährlich sind, ist schlechthin nicht bloß abzulehnen., sondern völlig intolerabel.
(Berechnungen von Herrn Prof. Dr. Ioannidis folgend, ergibt sich unter Verwendung von 50 internationalen Einzelstudien, eine globale IFR von 0,24% und für unter 70-Jährige konnten 0,04% ermittelt werden;
Die immensen Kollateral- und Folgeschäden stehen in keinerlei vertretbarem Verhältnis zur Bedrohung des unwissenschaftlichen und nicht definierbaren Begriffs des „neuen Coronavirus“ gem § 1 Abs 1 EpiG, das weder hochgefährlich noch neu ist. Alle Viren mutieren natürlich im Laufe der Zeit, und Sars-CoV-2 bildet hier keine Ausnahme. Seit der ersten Identifizierung des Virus Ende 2019/Anfang 2020 sind Abertausende Mutationen aufgetreten.
Wer künftig an einer nicht genehmigten „Veranstaltung“ gem § 15 EpiG, die bereits ab 4 Personen vorliegen soll, teilnimmt, hat mit einem Bußgeld von bis zu € 1.450,00 oder 4 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zu rechnen. Wem die Organisation eines Spazierganges mit 3 Freund*innen, Verwandten oder Bekannten unterstellt wird, hat mit bis zu € 30.000,00 oder 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe zu rechnen.
Die zielgerichtete und verfassungswidrige Aushebelung der oben zitierten Versammlungsfreiheit (Art 12) und der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (Art 13 Abs 1) kommt einem neo-austrofaschistischen Staatsstreich von oben herab gleich,
Bürger*innen können ab nun auch ohne drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung, der nie eingetreten ist, in ihren Wohnghettos einkaserniert werden. Ausgangsbeschränkungen sind jetzt einfach so zulässig; also einer „nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung“ bedarf es natürlich schon.
Die Voraussetzung einer Epidemie kann demnach auch schon bei einem »KURZ«en Auftritt eines Virus vorliegen. Da Menschen seit Menschen Gedenken stets Herpesviren (~ 98 %), Papillomaviren (~75%), Adenoviren und Coronaviren (Erkältungen und Lungenentzündungen), Influenzaviren aber auch H-IV uvm in sich beheimaten und bewirten, liegt eine solche Voraussetzung de facto immer vor.