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Was Zuhälterei ist, ist in § 216 StGB genau definiert. Entweder der Tatbestand, wie er dort beschrieben wird, liegt vor oder er liegt nicht vor, ganz unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung nach § 25 EStG. Das sind zwei völlig verschiedene Rechtsfragen.Wenns keine Zuhälterei is.. was isses dann? bzw würde mich die Begründung dafür interessieren, denn gerade in diesem Bereich kann und darf es IMHO nicht sein, dass es ein Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis, sprich Abhängigkeit, gibt...
Das Finanzamt sagt auch nicht, "Bis jetzt waren sie selbständig, aber wir wollen, dass sie nichtselbständig werden.", sondern das Finanzamt sagt: "So wie die tatsächlichen Verhältnisse sind, ist das ein nichtselbständiges Dienstverhältnis." Das Finanzamt sagt nicht, "Ihr sollt die SW anstellen.", sondern es prüft, ob aus steuerrechtlicher Sicht beim tatsächlichen Sachverhalt die Merkmale einer selbständigen oder die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit überwiegen.
Ich habe auch Zweifel, dass das Gejammer der Betreiber, dass sie sich dadurch als Zuhälter strafbar machen würden, ganz ehrlich ist. Da geht es vielleicht eher darum, dass sie sich die Lohnverrechnung für die SW nicht antun wollen.