Aber nicht in Ö sei froh, daß noch daheim rauchen darfst
Was meinst Du? Das TabakG, so wie es ab morgen gelten wird, hält fest:
Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz
§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für
1.
Unterrichts- und
Fortbildungszwecke,
2.
Verhandlungszwecke,
3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche
Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und
4. die
Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in
Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen.
(2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.
(3) Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen
Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 oder 2 erfolgt.
(4) Rauchverbot gilt auch für geschlossene öffentliche und
private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung. Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von
Wasserpfeifen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht in
ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen.
Das ist die gesamte einschlägige Regelung. Also: In der Gastronomie gilt das Rauchverbot absolut. Außerhalb der Gastronomie aber nur in Räumen, die mit Essen & Trinken zu tun haben, außgenommen rein private Räumlichkeiten. Eine Disko, in der es nichts zu trinken gibt, wäre mE nicht umfasst. Ein Swingerclub, bei dem ich mir schwer tue, ihn unter Gastronomie zu subsumieren, könnte also außerhalb von Bar etc., dh dort wo es Essen & Trinken gibt, das Rauchen zulassen.