Und jetzt schau ich nochmals auf Michelles Luxus(-Boutiquen)-Problem.
Das
Verlassen des eigenen Wohnbereichs ist den Non-Impfs u.a. gestattet,
- um die notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu decken (Par 3(1)Z 3). Ein Beispiel dafuer ("insbesondere") ist die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Par 3(1)Z 3 lit b) und
- um Betriebsstaetten gem Par 6(2) zu betreten - das sind abschliessend aufgezaehlt (!) u.a. Lebensmittelgeschaefte, Bank, Post, Muellplaetze, Autowerkstatt usw - wir kennen die Liste.
Ob die Heranziehung der Definition aus der VO 277/2000 dazu dienen kann, die "Grundbeduerfnisse" oder "Grundgueter" des taeglichen Lebens auf (zuerst einmal Nicht-Luxus-)Bekleidung auszudehnen, bezweifle ich *).
Die VO hat(te) ihre Basis in
Par 77(8) der Gewerbeordnung 1994 in damaliger Fassung (vom 31.08.2000). Nach Par 77(5) galt fuer grosse (> 800m2) Supermaerkte und Einkaufszentren (auf der gruenen Wiese) ein zusaetzliches Genehmigungskriterium: Sie durften nur genehmigt werden, "wenn das Projekt keine Gefährdung der
Nahversorgung der Bevölkerung
mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Einzugsbereich erwarten lässt." Lt Par 77(8) letzter Satz hat "(d)er Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ... in einer Verordnung die Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs zu bezeichnen". Dies ist in der VO 277/2000 geschehen.
In der Verordnung werden (Par 1(2) lit i) "
Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie
nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben" als "Konsumgüter des
kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Sinne des § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994"klassifiziert. Dan kann man jetzt schon einmal darueber nachdenken, ob Stiefelchen "
Textilien" sind. Keine Ahnung ob je judiziert wurde, dass Schuhe etc per analogiam auch so anzusehen sind. Und ueber Art, Preis und Verbrauchsguetercharakter wollen wir jetzt auch nicht nachdenken. Der Schal von LV qualifiziert wohl (zumindest) als "Textilie" - und, ja, wenn es kalt ist, brauch ich den vielleicht "kurzfristig und taeglich".
Allerdings wurden die Abs 5 bis 9 (also auch
Abs 8) der GewO 1994 mit Wirkung vom 01.01.2011 (BGBl 111/2010)
aufgehoben. Die VO haengt also ziemlich in der Luft. Ob ihr Gedankengut (1) weiterhin und (2) in einem gaenzlich anderen Rechtsbereich (naemlich dem Gesundheitsrecht) anwendbar ist, muss ich den Fachjuristen (z.B. dem "juristischen Quartett") ueberlassen; wie bereits ausgefuehrt, bezweifle ich das aber *).
Also, sagen wir einmal, grosszuegig, Michelle
darf ihren privaten Wohnbereich verlassen, um in ihrem taeglichen Leben das Grundbeduerfnis nach (Overknee- ?)Stiefelchen zu decken.
Aber:
Darf sie die Stiefelchen-Boutique betreten?
Michelle darf als
Non-2G nur die in Par 6(2)
abschliessend aufgezaehlten Betriebsstaetten (unkontrolliert)
betreten (Par 6(1)).
Die Betrieber
aller anderen Betriebsstaetten muessen sie kontrollieren (der neue Par 6(1a)) und haben sie (als Non-2G) abzuweisen bzw spaetesten beim Zahlen ihr den Erwerb zu versagen.
Halt! Eine Ausnahme gibt es noch: Betretungsverbot und Kontrollpflicht gelten nicht "
fuer die Abholung vorbestellter Waren".
Und damit haben wir jetzt, wie ja auch von Michelle (einlenkenderweise?)
bereits angedeutet, eine Loesung:
- Vorbestellte (oder "beiseite gelegte") Waren darf sie (ohne sie dort anzuprobieren) auch aus der Boutique abholen.
- Oder, Alternative: Sie holt sich beim Interspar (rechtlich umstrittenerweise im Angebot befindliche) Gummistieferln.
Herzlichen Gruss ... ich ziehe meinen Hut vor dem juristischen Quartett
.
*) Natuerlich gilt,
auf mich bezogen die Unbelecktheitsvermutung.
PS:
Zeihet mich nicht der
Winkelschreiberei! (siehe BGBl 114/
1857 (!))
Ich bin zwar kein Anwalt, aber das Austuefteln solcher Kommentare habe ich nicht "zu meinem Geschaeftsbetriebe" gemacht, und die G'satzln oben dienen auch weder als Rechtsurkunde oder zur Eingabe bei Gericht.
PPS:
Und vergebt mir das ausschweifende OT (wenn es eines war).