Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Die 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung -
BGBl II 6/2022 ist da. Überblick folgt morgen. Ich sehe keine Überraschungen (schläfrig blinzelnder Disclaimer!).
ORF-Online-Artikel

Die Änderung der Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 wurde im WrLdGBl 1/2022 kundgemacht.
Ich sehe nur eine minimale redaktionelle Korrektur, die Anpassung des Verweises auf die BundesVO und die Verlängerung bis 20.01.

Die Änderung der Vbg. Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde im VbgLGBl 1/2022 kundgemacht. Sie enthält nur die Anpassung des Verweises auf die BundesVO und die Verlängerung bis 20.01.

Und - mit herzlichem Gruß an die Rechtsanwälte - morgen erklär ich dann nochmals den Unterschied zwischen dem auch den Non-2Gs erlaubten Ausgang (Par 3) und aber dem Betretungsverbot nach Par 6.
 
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lächerlich eigentlich hier zu diskutieren :X3: ich hab die Info von 4 verschiedenen Anwälten.

wenn jemand lieber vier anwälte beschäftigt, um dem lockdown zu entgehen und weiter shoppen zu können, erübrigen sich ohnehin alle weiteren fragen!

und das ist nicht mal ein off-topic-beitrag …
 
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Die 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung -
BGBl II 6/2022 ist da. Überblick folgt morgen. Ich sehe keine Überraschungen (schläfrig blinzelnder Disclaimer!).
ORF-Online-Artikel
Hier ist die Rechtliche Begruendung der 6. Novelle

Die erweiterte Maskenpflicht ist in einem neuen Par 2(9).
  • Wenn der 2m-Abstand (der ja bisher nach Par 2(8) schon weitgehend im Inneren und auch Verkehrsmitteln als "ist darauf zu achten"-Bestimmung enthalten war, was der lesekundigen Menschheit ja weitgehend entgangen war) nicht eingehalten werden kann oder de facto nicht eingehalten wird, ist eine Maske zu tragen.
  • Ein guter Teil dieser Verpflichtung steht und stand dann ohnehin in den Einzelvorschriften zu Betriebsstaetten, Zusammenkuenften usw.
  • Ausnahmen gibt es fuer das kurzzeitige Unterschreiten im Freien (zB am Gehsteig) sowie beim Zusammenstehen mit Bezugspersonen.
    • Wenn man es genau liest, sind entfernter verwandte Haushaltsmitglieder (auch im Haushalt wohnende Lebenspartner oder nicht verwandte WG-Mitglieder) eigentlich nicht erfasst, weil die Ausnahme - anders als bei der Abstandsregel im Par 2(8) - nicht alle Haushaltsmitglieder umfasst, sodern nur die drei Kategorien von Bezugspersonen (Lebenspartner, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, Kinder/Eltern/Geschwister und die regelmaessigen Kontakt-Bezugspersonen).
    • Das wird in der RB genau so wiederholt, scheint mir aber fehlerhaft.
Die Kontrollpflicht der Betreiber von Betriebsstaetten (Geschaeften, DL-Lokale, Werkstaetten mit Kundenverkehr, ...) auf 2G wurde bereits breitest diskutiert.
  • Die Formulierung ist "moeglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der DL."
    • (Ich hielte das Wort "spaetestens" fuer besser als "jedenfalls", das eigentlich besagt "auch wenn bereits am Einlass kontrolliert".)
    • Wann der "Erwerb" gegeben ist, ist eine Detailfrage des Zivilrechts.
  • Die Kontrollpflicht gilt nicht fuer jene Geschaefte, die von Non-2Gs ohnehin betreten werden duerfen und - nach den Buchstaben der VO - nicht bei der Abholung bestellter Waren (was ich fuer ungeschickt halte, weil es eine schwer zu kontrollierende Ausrede eroeffnet).
  • In der RB ist ausdruecklich erwaehnt, dass eine Armbaendchen-Loesung (wie auf manchen Weihnachtsmaerkten gehanhabt) in Einkaufszentren eine durchaus praktikable Loesung sind. Laufhaus-Betreiber und Mieterinnen aufgepasst! Waere doche ine Loesung fuer Euch! Bei dem beruehmten "Aufenthalt unter 15 Minuten" entfaellt uebrigens nur die Registrierungspflicht (Par 19(1)), nicht die Kontrollpflicht.
Die verstaerkte Empfehlung zu Home Office ist schwach ausgefallen und weiterhin eher stumpf (auch wenn die RB von "nachgeschaerft" schreibt). Neu ist nur das Wort "besonders" im Satz "Beim Betreten von Arbeitsorten ist besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern ..." (Par 11(1).

In den Ausnahmen wird in Zukunft zwischen Schwangeren einerseits und Nicht-Impfbaren andererseits unterschieden.
  • Schwangere duerfen ein ("reines") 2G-Setting auch mit einem PCR-Test<72h betreten. (In Wien PCR<48h)
  • Nicht-Impfbare duerfen das ebenfalls, aber zusaetzlich auch in einem 2G+ und einem 2G3 +(= Booster)-Setting.
  • Der Unterschied wird in der RB damit begruendet, dass fuer Schwangere keine medizinischen Kontraindikationen bestehen und sie sich daher impfen lassen koennten. (Bitte hier keine Grundsatzdiskussion darueber!)
Und dann ist noch die ausnahmsweise Ersetzung eines PCR-Tests durch einen Antigen-Test <24h, wenn das PCR-Test nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann, auf Zusammenkuenfte ausgedehnt worden (war bisher nur fuer Arbeitsort, Krankenhaeuser, Heime und Jugendarbeit normiert).
 
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Die Änderung der Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 wurde im WrLGBl 1/2022 kundgemacht.
Ich sehe nur eine minimale redaktionelle Korrektur, die Anpassung des Verweises auf die BundesVO und die Verlängerung bis 20.01.
Ja, in der Tat. Die Korrektur (eigentlich auch nur eine Anpassung des Verweises) wurde nur notwendig, weil in der BundesVO die Ausnahmen fuer Schwangere und Nicht-Impfbare getrennt wurde.
 
Und jetzt schau ich nochmals auf Michelles Luxus(-Boutiquen)-Problem.

Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs ist den Non-Impfs u.a. gestattet,
  • um die notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu decken (Par 3(1)Z 3). Ein Beispiel dafuer ("insbesondere") ist die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Par 3(1)Z 3 lit b) und
  • um Betriebsstaetten gem Par 6(2) zu betreten - das sind abschliessend aufgezaehlt (!) u.a. Lebensmittelgeschaefte, Bank, Post, Muellplaetze, Autowerkstatt usw - wir kennen die Liste.
Ob die Heranziehung der Definition aus der VO 277/2000 dazu dienen kann, die "Grundbeduerfnisse" oder "Grundgueter" des taeglichen Lebens auf (zuerst einmal Nicht-Luxus-)Bekleidung auszudehnen, bezweifle ich *).

Die VO hat(te) ihre Basis in Par 77(8) der Gewerbeordnung 1994 in damaliger Fassung (vom 31.08.2000). Nach Par 77(5) galt fuer grosse (> 800m2) Supermaerkte und Einkaufszentren (auf der gruenen Wiese) ein zusaetzliches Genehmigungskriterium: Sie durften nur genehmigt werden, "wenn das Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Einzugsbereich erwarten lässt." Lt Par 77(8) letzter Satz hat "(d)er Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ... in einer Verordnung die Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs zu bezeichnen". Dies ist in der VO 277/2000 geschehen.

In der Verordnung werden (Par 1(2) lit i) "Textilien, wie insbesondere Bekleidung, soweit sie nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter haben" als "Konsumgüter des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Sinne des § 77 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994"klassifiziert. Dan kann man jetzt schon einmal darueber nachdenken, ob Stiefelchen "Textilien" sind. Keine Ahnung ob je judiziert wurde, dass Schuhe etc per analogiam auch so anzusehen sind. Und ueber Art, Preis und Verbrauchsguetercharakter wollen wir jetzt auch nicht nachdenken. Der Schal von LV qualifiziert wohl (zumindest) als "Textilie" - und, ja, wenn es kalt ist, brauch ich den vielleicht "kurzfristig und taeglich".

Allerdings wurden die Abs 5 bis 9 (also auch Abs 8) der GewO 1994 mit Wirkung vom 01.01.2011 (BGBl 111/2010) aufgehoben. Die VO haengt also ziemlich in der Luft. Ob ihr Gedankengut (1) weiterhin und (2) in einem gaenzlich anderen Rechtsbereich (naemlich dem Gesundheitsrecht) anwendbar ist, muss ich den Fachjuristen (z.B. dem "juristischen Quartett") ueberlassen; wie bereits ausgefuehrt, bezweifle ich das aber *).

Also, sagen wir einmal, grosszuegig, Michelle darf ihren privaten Wohnbereich verlassen, um in ihrem taeglichen Leben das Grundbeduerfnis nach (Overknee- ?)Stiefelchen zu decken.

Aber: Darf sie die Stiefelchen-Boutique betreten?

Michelle darf als Non-2G nur die in Par 6(2) abschliessend aufgezaehlten Betriebsstaetten (unkontrolliert) betreten (Par 6(1)).
Die Betrieber aller anderen Betriebsstaetten muessen sie kontrollieren (der neue Par 6(1a)) und haben sie (als Non-2G) abzuweisen bzw spaetesten beim Zahlen ihr den Erwerb zu versagen.
Halt! Eine Ausnahme gibt es noch: Betretungsverbot und Kontrollpflicht gelten nicht "fuer die Abholung vorbestellter Waren".

Und damit haben wir jetzt, wie ja auch von Michelle (einlenkenderweise?) bereits angedeutet, eine Loesung:
  • Vorbestellte (oder "beiseite gelegte") Waren darf sie (ohne sie dort anzuprobieren) auch aus der Boutique abholen.
  • Oder, Alternative: Sie holt sich beim Interspar (rechtlich umstrittenerweise im Angebot befindliche) Gummistieferln.
Herzlichen Gruss ... ich ziehe meinen Hut vor dem juristischen Quartett :verneigung::verneigung::verneigung::verneigung:.
*) Natuerlich gilt, auf mich bezogen die Unbelecktheitsvermutung.

PS:
Zeihet mich nicht der Winkelschreiberei! (siehe BGBl 114/1857 (!))
Ich bin zwar kein Anwalt, aber das Austuefteln solcher Kommentare habe ich nicht "zu meinem Geschaeftsbetriebe" gemacht, und die G'satzln oben dienen auch weder als Rechtsurkunde oder zur Eingabe bei Gericht.

PPS:
Und vergebt mir das ausschweifende OT (wenn es eines war).
 
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....wobei ;) ...dem Virus des ollas wurscht ist :p ....denn.... es weiß :lehrer: .... beim Spar,Billa,Penny,DM usw. hob i ka Chance o_O erst waunn der ungeimpfte ins H&M,Kleiderbauer, oder in eine Luxusboutique marschiert :hurra: jetzt hob i die.... :lalala: :winke::undweg:
 
Also darf jeder (Ungeimpft) zum C&A einen Mantel kaufen (is ja ka Luxusboutique) :cool: Oder zum Delka um Stiefel 👢(ist ja Winter )
sag ich ja ;) und um DAS ging es, und nicht explizit um mich und mein Shopping ….

und ich rufe wie immer vorher bei Louis und Gucci an, und hole mir alles ab :hurra:
 
dann erkläre mir bitte das:
Hab ich dir oben erklärt.
Erstens, dass die Anwendbarkeit im gesundheitsrechtlichen Zusammenhang aus (mindestens) zwei Gründen fraglich ist.
Und zweitens, dass sie nur Dein Ausgehen, nicht aber Dein Betreten des Delka betreffen könnte.

Warum nur ist das neue Troll-Emoji noch nicht auf meinem Smartphone???
 
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