Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Wie ist es wenn mann nur durchfäht. Von ö nach ö.
Meinst Du zB ein Durchfahren durchs deutsche Eck von Salzburg nach Lofer (oder fuer Dich vielleicht eher von Klingenbach ueber Sopron nach Deutschkreutz)?

Dann gilt die Ausnahme des Par 9(2)Z4 der EinreiseVO:
§ 9.
...
(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für
...
4. die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren, ...


 
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Meinst Du zB ein Durchfahren durchs deutsche Eck von Salzburg nach Lofer (oder fuer Dich vielleicht eher von Klingenbach ueber Sopron nach Deutschkreutz)?



Ich meine speziell das DURCHreisen von deutschkreutz richtung klingenbach

Nachtrag:
Ich habe die ganzen texte bis zum ... studiert und bin nicht draufgekommen wie es sich in dem fall nun verhält.
 
Salzburg
Änderung der 3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 - SbgLGBl 134/2021
Der Verweis auf die 6. (Bundes-)SchuMaV igF wurde aktualisiert. Vllt waren die Salzburger da etwas zu schnell dran - der korrigierte Verweis bezieht sich auf die 4. Novelle 601/2021 und nicht auf die unmittelbar danach erlassene 5. Novelle 602/2021. Gilt ab 01.01.2021.
Die Bestimmung, dass die Zutrittskontrollen in Geschaeften moeglichst schon beim Eingang erfolgen sollen, tritt weiterhin am 03.01. in Kraft.
Vorarlberg
Änderung der Landes-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - VbgLGBl 100/2021
Wegfall des Alkoholkonsum- und Ausschankverbots auf Gelegenheitsmaerkten schon ab dem31.12.
Aktualisierung des Verweises auf die 6. (Bundes-)SchuMaV igF , korrekterweise auf die Fassung nach der 5. Novelle 602/2021.
Verlaengerung der Gueltigkeit der VO bis 10.01.2022.

Wien
Änderung der Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2021 - WrLGBl 84/2021
Strengere Besuchsregeln in Krankenhaeusern (ein Besucher pro Woche) ab 01.01.
Anpassung des Textes an den Wegfall der Gueltigkeit des J&J-Einzelstichs auf Bundesebene und (ich glaube, nur) Anpassung an die neue Version der Bestimmungen fuer Kinder bis 12 (in Wien 12 1/4) Jahre und Jungendluche bis zum Ende der Schulpflicht. Beides, analog zur Bundesebene, ab 03.01.
Aktualisierung des Verweises auf die 6. (Bundes-)SchuMaV igF , korrekterweise auf die Fassung nach der 5. Novelle 602/2021.
Verlaengerung bis 10.01.2022.
 
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Freunde, ich glaube und hoffe, das war's fuer heuer aus dieser Ecke.

Bleibt's mir gewogen, rutschts gut und habt eine gutes, gesundes, zuversichtliches und gelassenes naechstes Jahr.
Wenn Ihr irgendwelche rechtlichen Fragen rund um die Ausgangs-, Zutritts- und Einreisebeschraenkungen habts, ruehrts Euch.
Ebenso, wenn Euch auffaellt, dass ich irgendwo in der legistischen Sache einen Bloedsinn schreib. (Sonst gilt: Don't shoot - oder verunglimpf - the messenger!)

Liebe Gruesse und habe die Ehre!

:lehrer:🏹
 
:lehrer:
Irgendwie kann ich's nicht lassen.
Was is'n da passiert?
Screenshot_20220101_115201.jpg
Wo is'n die 602er (zur Erinnerung: die kleine nachgeschobene 5. Novelle zur 6. SchuMaV)?
Screenshot_20220101_120102.jpg
Geben tut es sie schon (also wahrscheinlich ist sie rechtsgültig kundgemacht) , nur findet man sie nicht so leicht. (Mein Dank in diesem Fall an die Ministeriums-Webseite.)
 
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Die VO ueber Organstrafverfuegungen ("Strafmandate") in Zusammenhang mit Vergehen gegen die Massnahmen wurde an die derzeit geltenden Bestimmungen angepasst - BGBl II 482/2021. Wichtig ist ihre Anlage, in der die einzelnen Tatbestaende angefuehrt sind. Der Strafbetrag betraegt unveraendert 90 €
  • fuer das Fehlen der FFP2-Maske bzw ggf des einfachen MNS (wo ausnahmsweise erlaubt) bzw der (in noch weniger Faellen, zB bei Behinderung, ausnahmsweise erlaubten) sonstigen Abdeckung
  • fuer das Fehlen des Bereithaltens eines xxG-Nachweises,
sowohl in Zusammenhang mit Betretungsbeschraenkungen als auch in Zusammenhang mit Auflagen zur Teilnahme an Zusammenkuenften.
Mit VO 2/2022 und ihrer Anlage wurden die Verweise erneut (an die 6. SchuMaV) angepasst. Inhalt unveraendert (siehe Zitat).
 
6.1.
In ein paar Minuten, 14.30+ Uhr, gibts eine PK.
Inhalt vorweg hier:
 
Burgenländische COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung - BglLGBl 2/2022

Betrifft aber nur
  • Landesbedienstete und Personal von Landesbetrieben (Testpflichten)
  • Krankenanstalten, Heime, mobile Sozialdienst (Personal und Besucher)
Gilt ab Mo, 10.01. bis zum 07.02.
 
Bitte um rechtliche Aufklärung:




Richtig oder falsch?
 
Bitte um rechtliche Aufklärung:




Richtig oder falsch?
@Mitglied #4975 Sorry, grad erst g'sehn. Vielleicht komm ich heute nicht mehr dazu. Schau ma mal.
 
Das "moeglichst am Eingang, spaetestens beim Erwerb (oder bei der Kassa)" kontrollieren ist aus der Salzburger VO 127/2021 abgeschrieben. Dazu:
Archie_deckt schrieb:
Salzburg versucht, die in Geschaeften erforderliche Zutrittskontrolle auf 2G "moeglichst" vorzuziehen, edit: naemlich zum Eingang. Die Branchenvertreter sagen, dass die Kontrolle bestenfalls bei der Kassa moeglich ist. Siehe ORF-Artikel.
Sbg MassnBeglVO idF 127/2021: "Über § 6 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV hinaus haben Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren erfolgt.“
Das mit der Kontrolle erst an der Kassa im Supermarkt halte ich auch für einen Kniefall vor dem Handelsverband (einmal nicht die Seilbahnbetreiber!). Dass die Non-2Gs im ganzen (nicht-lebensnotwendigen; sonst eh) Geschäft herumlaufen und schauen dürfen (wenngleich ja mit Maske) ist auch meiner Ansicht nach nicht konsequent und sowohl epidemiologischer als auch präventiv/erzieherischer Unsinn (bitte jetzt keine Diskussion über die generelle Effektivität einzelner Vorschriften).
Beim Geschäft mit Theke (also zB beim kleinen Elektrohaendler etc.) kann ja wirklich zu Beginn des Verkaufsgesprächs abgefragt werden und ggf eben der Verkauf oder zB die Übernahme der Schuhe zur Reparatur verweigert werden. So wie auch die Wiener Buchhändlerin gesagt hat: Vor das Geschaeft kann ich keinen hinstellen, aber drin sind wir ohnehin immer drei oder vier Verkaufskraefte. Da können wir dann schon nach dem Nachweis fragen. (Wobei ich die 2G-Quote im Buch-Fach-Geschäft im 18. für höher halte als im Media-Markt.)
Im Selbstbedienungsgeschaeft mit Kassa (Baumarkt, Media-Markt etc) stell ich es mir einfacher vor, am Eingang zu kontrollieren als dann bei der Kassa die Diskussionen zu haben - und wenn dem Kunden die Bezahlung und Mitnahme verweigert wird, ein volles Wagerl im Weg stehen zu haben. Ein Kompromiss waere auch, vor den Kassen zu kontrollieren.

2G gilt ab nächster Woche nun im gesamten Handel. Jemand ohne 2G darf nach Lust und Laune 1 Stunde infiziert in einem Geschäft shoppen, danach geht er zur Kassa, wird kontrolliert, kann keine Bestätigung vorweisen, bezahlt und verlässt mit seinem Einkauf ungestraft das Geschäft. Verstehe ich das richtig?
Gilt nur fuer die Grundbeduerfnis-Decker. Zum Shoppen wo anders darfst - wenn ich richtig verstanden habe - weiterhin gar nicht ausser Haus.
An das habe ich noch gar nicht gedacht, dass ihm ohne Nachweis an der Kassa die Bezahlung und somit die Ware verweigert werden könnte.
Ist ganz interessant fuer die Zivilrechtler.

Und natuerlich hat der Ysator mit diesem Satz auch Recht:
ob das praktibel ist, ist eine andere frage - lösbar ist's aber sehr wohl
 
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Morgen, Montag, um 11h Hauptausschuss.
Antrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Herstellung des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss hinsichtlich der Verordnung, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) (155/HA)


Danach gibt's die VO. Und die Wiener muessen sich danach beeilen, um vor Mitternacht fertig zu werden. Auch die Sbg und Vbg LandesVO laufen aus.
 
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Ein Gesetz steht über einer Verordnung oder?! Demnach gehe ich morgen Bekleidung einkaufen …. Denn das zählt zum täglichen Bedarf - logisch wenn ich bei minus Grade keinen Mantel und Stiefel habe!
 
Mantel und Stiefel
1. Siehe oben.
2. ... "nach Art und Preis Verbrauchsgütercharakter" ...
3. heißt's in der SchuMaV "Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens", und das kann wieder (ganz) was anderes sein. Im Titel der von Dir gezeigten VO steht ein eindeutiges "hinsichtlich" ...
4. Zur Versorgung mit diesen Grundgütern darfst ausgehen, was aber noch nicht heißt, dass Du ein Modegeschäft betreten darfst. Einen Satz Tchibo-Socken vom Billa+ darfst mitnehmen.
5. ist auch Dir beim Besuch im Pelzhaus, wenn Du erwischt wirst, die "Glaubhaftmachung" auferlegt (Par 22(1) 6. SchuMaV)
6. Und überhaupt :lehrer::lehrer::lehrer:
 
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