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Die 7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - soeben verlautbart mit BGBl II 24/2022 - ist wirklich sehr kurz.
Auch die Rechtliche Begruendung ist daher nicht lange.
Wie bereits gemeldet, fuehrt sie die Zulaessigkeit des "SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird" (sog. Wohnzimmertests) wieder ein. Das gilt auch in den Ausnahmefaellen, in denen ein Antigentest genuegt, wenn zwar ein PCR-Test vorgeschrieben waere, dieser aber nicht rechtzeitig durchgefuehrt oder bestaetigt werden kann.
Die VO wurde ausserdem bis 30. Jaenner verlaengert. Die anderen kleinen Punkte sind redaktionelle Korrekturen und Verweisanpassungen.
Auch die Rechtliche Begruendung ist daher nicht lange.
Wie bereits gemeldet, fuehrt sie die Zulaessigkeit des "SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird" (sog. Wohnzimmertests) wieder ein. Das gilt auch in den Ausnahmefaellen, in denen ein Antigentest genuegt, wenn zwar ein PCR-Test vorgeschrieben waere, dieser aber nicht rechtzeitig durchgefuehrt oder bestaetigt werden kann.
Die VO wurde ausserdem bis 30. Jaenner verlaengert. Die anderen kleinen Punkte sind redaktionelle Korrekturen und Verweisanpassungen.
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