Die
4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist im
BGBl II 55/2022 veroeffentlicht worden.
Die VO gilt ab Samstag, 12.02., fuer 4 Wochen, d.i. bis
inklusive 12.03. (sind das vier Wochen und ein Tag?); die Bestimmungen zu Zusammenkuenften, Jugendarbeit, Spitzensport, Messen und Gelegenheitsmaerkte sind bis 21. Februar verlaengert.
Dazu gibt es schon die
Rechtliche Begruendung.
Folgendes gilt ab morgen
bundesweit:
(grosser Disclaimer bei allem - wie Ihr vllt gemerkt hab, bin ich nicht mehr voll bei und daher auch nicht mehr voll in der Sache; Hinweise, Ausbesserungen, Fragen welcome)
Wie allgemein berichtet, gilt fuer
Geschaefte (und Einkaufszentren)
nur mehr Maskenpflicht, Pflicht zur Erstellung eines Covid-Konzepts und (mit den bekannten Ausnahmen) eine
Sperrstunde von 24 Uhr. Die Maskenpflicht gilt auch fuer Aemter und Kirchen.
Fuer die Betriebsstaetten fuer
koerpernahe Dienstleistungen gilt
3G.
Fuer
Freizeiteinrichtungen aendert sich vorlaeufig nichts (siehe aber unten zur Registrierungspflicht)
Fuer Museen, Bibliotheken usw gilt nur mehr Maskenpflicht.
Fuer Theater, Kinos usw gilt 2G, Maskenpflicht und Covid-Konzept.
In
Pflegeheimen usw und
Krankenanstalten usw scheinen die zahlenmaessigen Beschraenkungen fuer
Besuche zu fallen (hier bitte besonders noch auf etwaige strengere Landesregeln und einzelne Hausregeln achten). Ich glaube, die anderen Aenderungen in den Par 11 und 12 sind nur redaktionell.
Zusammenkuenfte (mit mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten)
- Generell 2G;
- Verabreichung von Speisen und Getraenken nur bei Zus. bis 50TN oder bei zugewiesenen Plaetzen. Die allgemeinen Gastro-Regeln gelten dann (2G, zugewiesene Sitzplaetze, nicht an der Bar, Sperrstunde 24 Uhr, Maske ausser am Essplatz, Selbtsbedienung zulaessig)
- Maske
- Anzeigepflicht (> 50 TN), Bewilligungspflicht (> 250 TN) wie bisher
- Sperrstunde 24 Uhr nur mehr fuer Veranstaltungen > 50 TN
- Kinder- und Jugendarbeit: auch 2,5G moeglich; keine Einschraenkung mehr der Betreuerzahl
Die Bestimmungen fuer
Messen und Gelegenheitsmaerkte verweisen unveraendert auf die Bestimmungen fuer Zusammenkuenfte und die allgemeine Maskenpflicht in Betriebsstaetten.
Die
Registrierungspflicht scheint an allen Orten zu fallen, an denen
durchgehend Maskenpflicht herrscht.
Der ORF bestaetingt in seinem Artikel (vorletzter Abschnitt, ab "Keine Personenobergrenze"), dass die
Registrierngspflicht in der Gastro nicht enfaellt - weil dort eben nicht durchgehend Maskenpflicht herrscht.
Der Hinweis im zweiten Absatz der RB ("Lockerungsschritte ... (wo) ... eine Maske durchgehend getragen werden kann" ... so zB bei der Kontaktdatenerhebungspflicht ..." duetet
mir an (Disclaimer!), dass die (theoretische) Registrierungspflicht in den
Freizeitbetrieben, in denen eine Maske
nicht durchgehend getragen werden kann (weil dort eben
koerpernahe DL angeboten werden, deren Erbringung durch das Tragen einer Maske verunmoeglicht wird - Par 20(4)5) die
Registrierungspflicht aufrecht bleibt.