Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Ja und warum wird das aufgehoben?
Es war ja kein Verbot sondern eine Erlaubnis.
Ich sag es dir wie es ist:
Keine ahnung. Bei den wöchentlichen neuerungen, lockerungen und dann wieder verschärfungen hab ich den überblick verloren. Und 2021 ist mir um einiges länger vorgekommen als ein normales jahr. Da ist einiges passiert das ich vergessen oder verdrängt hab.
 
Der VfGH hat 20 verordnungen aus dem jahr 2021 aufgehoben

Mehr sag ich jetzt nicht dazu weil ich keine diskussion starten will. Jeder soll sich dazu denken was er will.
Ich denk mir halt:
  • Von den 20 sind nur 8 Bundes-VO.
  • Von den 8 sind 7 ("nur") wegen unzureichender Dokumentation aufgehoben worden.
  • 8 Erkenntnisse sind aus dem Jahr 2020, 12 aus 2021.
  • Fast alle betreffen Rechtsvorschriften aus 2020, viele solche aus den ersten Tagen (zB die VO 96/2020 und die Tir VO aus dem März 2020) oder Wochen der Pandemie.
  • 6 "Fälle" betreffen die Geschichte mit den Schihütten auf den Pisten ("nicht über eine öffentliche Straße zu erreichen"), die die Länder ja voneinander abgeschrieben haben.
Was ich mir dazu denken will?
Recherchier besser und pudel Dich ab.
(Ich bin kein Diener, aber ein Bürger dieses Staates und letztlich froh, das es Trottel gibt, die sich antun zu versuchen, unser Land mit (und trotz) seinen Bürgern wie Dich in der Spur zu halten.)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich denk mir halt:
  • Von den 20 sind nur 8 Bundes-VO.
  • Von den 8 sind 7 ("nur") wegen unzureichender Dokumentation aufgehoben worden.
  • 8 Erkenntnisse sind aus dem Jahr 2020, 12 aus 2021.
  • Fast alle betreffen Rechtsvorschriften aus 2020, viele solche aus den ersten Tagen (zB die VO 96/2020 und die Tir VO aus dem März 2020) oder Wochen der Pandemie.
  • 6 "Fälle" betreffen die Geschichte mit den Schihütten auf den Pisten ("nicht über eine öffentliche Straße zu erreichen"), die die Länder ja voneinander abgeschrieben haben.
Was ich mir dazu denken will?
Recherchier besser und pudel Dich ab.
(Ich bin kein Diener, aber ein Bürger dieses Staates und letztlich froh, das es Trottel gibt, die sich antun zu versuchen, unser Land mit (und trotz) seinen Bürgern wie Dich in der Spur zu halten.
jetzt lass einmal Dampf ab er hat das nur rein gestellt und jeder kann sich ein Bild machen . Finde deinen Angriff unfaire
 
@Mitglied #548352
@Mitglied #303974

Das Erkenntnis 2/2021 ist 96 Seiten lang und weist alle eines ganzen Rattenschwanzes von Beschwerden ab, außer jener gegen die Zahlenbeschränkung bei Begräbnissen. Diese sei nicht gerechtfertigt bzw unverhältnismäßig gewesen, weil erstens im Freien ein geringeres Infektionsrisiko bestehe und zweitens an Einschränkungen der Religionsfreiheit ein besonder hoher Maßstab angelegt werden müsse. (Disclaimer hinsichtlich meiner Zusammenfassung, weil es spät ist und ich schon im Bett liege.)

2.4. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen bei Begräbnissen durch § 12 Abs. 1 Z 7 der 2. COVID-19-NotMV war daher wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Privatleben (Art. 8 EMRK) und auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) verfassungswidrig. Zur Beseitigung dieser Verfassungswidrigkeit genügt es auszusprechen, dass die Wortfolge "mit höchstens 50 Personen" verfassungswidrig war.
 
@Mitglied #548352
@Mitglied #303974

Das Erkenntnis 2/2021 ist 96 Seiten lang und weist alle eines ganzen Rattenschwanzes von Beschwerden ab, außer jener gegen die Zahlenbeschränkung bei Begräbnissen. Diese sei nicht gerechtfertigt bzw unverhältnismäßig gewesen, weil erstens im Freien ein geringeres Infektionsrisiko bestehe und zweitens an Einschränkungen der Religionsfreiheit ein besonder hoher Maßstab angelegt werden müsse. (Disclaimer hinsichtlich meiner Zusammenfassung, weil es spät ist und ich schon im Bett liege.)

2.4. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen bei Begräbnissen durch § 12 Abs. 1 Z 7 der 2. COVID-19-NotMV war daher wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Privatleben (Art. 8 EMRK) und auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) verfassungswidrig. Zur Beseitigung dieser Verfassungswidrigkeit genügt es auszusprechen, dass die Wortfolge "mit höchstens 50 Personen" verfassungswidrig war.


Super, das wollte ich wissen!
Punkt 10 liest sich für mich als Nicht-Juristin als wäre die Ausnahme ! vom Ausgangsverbot für Begräbnisse bis 50 Personen das Problem. Wenn es um die Personenbeschränkung an sich geht, wird es wieder logisch. Danke!
 
Und seinen kaum verhohlenen Anwurf samt verächtlichem Unterton findest fair?
Ich hab mir auch nur ein Bild (von ihm) gemacht.
ich habe mir die Arbeit gemacht es noch einmal zu lesen , kann den verächtlichen Unterton nicht finden. Bin scheinbar zu dumm dazu macht nichts kann damit gut leben schmerzt ja nicht .
 
Ludwig und Hacker wollen weiterhin den eigenen Weg gehen, denn ein "Experiment an 8 Millionen Menschen" sei unzumutbar und sowieso ist "Wien anders".

Demzufolge wird nun wieder eine Besuchsbeschränkung in Krankenhäusern und Pflegeheimen in Wien eingeführt. Ob das virologisch bzw. epidemiologisch gesehen der große Wurf sein kann? Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.
 
Zu den rechtlichen bestimmungen und was sonst noch dazu gehört:
Der VfGH hat 20 verordnungen aus dem jahr 2021 aufgehoben

Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.



Mehr sag ich jetzt nicht dazu weil ich keine diskussion starten will. Jeder soll sich dazu denken was er will.


:kaffee: Und? Wir hatten unlängst mal übergangsmässig eine reine "Expertenregierung", mit der Höchstrichterin des Landes als Kanzler, von denen musste der VfgH dann alles was die beschlossen hatten, nachher wieder aufheben. Also nicht mal die blickten durch unseren Paragrafendschungel durch. Wie sollen es dann ungelernte und unqualifizierte Leute jetzt schaffen? :joyful:
Denn im Grunde genommen ist jedes Gesetz eine Freiheitsberaubung und man kann überall was finden undanfechten, was falsch formuliert ist.
 
Und während wir auf die neue VO warten*), hier ein Nachtrag:
Die z. B. hier beschriebenen verschärften Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen und in Krankenhäusern in Wien wurden mit der 1. Novelle zur Wiener Basismaßnahmenbegleitverordnung, WrLGBl 13/2022, erlassen.

*) ... und warten und warten ... 22.24 Uhr ... gute Nacht!

Beschämender Eiertanz!!!
3-G oder Maske?: Gespanntes Warten auf neue CoV-Regeln
 
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Wo ist die neue Verordnung?
Wie soll ich mich schützen?
Soll ich mich verstecken?
Ich warte auf den Götterspruch.
 
1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
BGBl II 121/2022

FFP-Masken in geschlossenen Freizeitinrichtungen. Aber natürlich gilt die Ausnahme mit der Erbringung von DL (such ich Euch raus, wenn sie wer braucht).

 
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Beschämender Eiertanz!!!
vor allem völlig unverständlich: während Masken in geschlossenen Räumen (außer zu Hause) generell vorgeschrieben sind, sprich auch am Arbeitsplatz, gilt das nicht in Schulen - denn für die Regelungen in Schulen ist der türkise Unterrichtsminister zuständig, also quasi der Gegenspieler zum grünen Gesundheitsminister.
Eigentlich gehört diese Koalition mit nassen Fetzen davongejagt.
 
....:unsure:...in der Disco brauch ich Maske 😁 oder 3g 🤪 oiso quasi geimpft 😁 ...waunn i ma a t-shirt oder an string tanga kaufn wü 😳 mua, muaß i a maskn aufsetzen 🤭....des glaubst afoch net 🤐🤐🍻
 
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