Ich würde den rechtlichen Hintergrund jedoch anders konstruieren.
Disclaimer vorweg, diesmal in erster Linie aber nicht zur Richtigkeit, sondern:
Ich weiß, dass diese Überlegungen nicht praxisrelevant sind! Also zeiht mich nicht der Hirnwixerei.
Maskenpflicht nach Par 3 Abs 2 Z 5 in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten von Freizeitbetrieben.
Im Gastrobereich Anwendung von Z 2 leg cit, also ohne Maske am Verabreichungsplatz. Keine Sitzplatzpflicht, also Barbetrieb möglich. Mit dem Becher quer durch den FP auf die Couch zu gehen und dort die Verabreichungsplatz-Regel zu reklamieren ... naja ... ist aber (fast) wurscht, weil, unabhängig vom Verabreichungsplatz, die Befreiung nach Par 9 Abs 3 Z 1 (bei der Konsumation von Speisen und Getränken) gilt. Der Unterschied ist nur (alles natürlich juristische i-Tüpfelei), dass wenn Dein Glas leer ist, du die Maske auf der Couch wieder aufsetzen mu(e)sst(est), während du im Gastro-Bereich ohne Maske am Platz hocken bleiben darfst.
Für die Damen ist es ziemlich wurscht, ob sie als Kundinnen/Gästinnen nach Par 3 oder als dort Arbeitende nach Par 3b gesehen werden ... im Prinzip Maskenpflicht.
Ganz allgemein gilt die Ausnahme des Par 9 Abs 3 Z 7 in Feucht(t)räumen, also (klar!) Duschen und (hört, hört!) Schwimmhallen. Ich würd also oben am Plateau im FP damit argumentieren.
Und dann haben wir natürlich ganz besonders die Ausnahme des Par 9 Abs 3 Z 5, wenn das Ablegen der Maske "zur Erbringung (der) Dienstleistung notwendig ist" (das ist aus der Sicht der Dienstleisterin, gilt also theoretisch für alles, was sie mit dem Mund macht, inkl Entgegennahme von CIM oder NS) oder "die Dienstleistung sonst nicht erbracht werden kann" (das ist eher aus der Sicht des Kunden, gilt also theoretisch nur für den Empfang von Küssen, Facesitting oder ...).
Und jetzt: Geht in Frieden und setzt das nicht um.