Guten Abend,
die "Vorarlberg-Verordnung" ist da, mit der Nummer VO 111/2021. Sie ist geschrieben in der Form einer Novelle (der vierten) zur SchuMaV, wobei die Neuerungen auf Bundesebene (ausserschulische Jugendarbeit und Registrierungspflicheten in manchen Faellen) als neue Paragraphen eingeschoben wurden.
Die Sonderregelungen fuer Vorarlberg ...
Guten Morgen,
Zur 4. Novelle der 4. SchuMaV (siehe verlinktes Posting) moechte ich einiges nachtragen:
Der Link zur Novelle selbst ist:
VO 111/2021 .
Die 4. SchuMaV in der ab heute geltenden Fassung: VO 58/2021 idF vom 15.03.2021 ... ist noch nicht da (
warum eigentlich nicht?*)), trag ich aber nach.
Die
Rechtliche Beurteilung (Erlaeuterungen) ist hier:
https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:97669487-0977-463b-9c7f-9565dfccde3b/Rechtliche_Begruendung_zur_4._Novelle_der_4._COVID-19-SchuMaV.pdf
Vergessen hab ich in der Uebersicht in Posting
#1127 die gesellschaftlich durchaus relevante Erlaubnis von Zusammenkuenften von medizinischen und psychosozialen
Selbsthilfegruppen. Dazu gibt es in der Rechtl Begr auch erklaerende Hinweise.
Weiterhin sehr seltsam
scheint mir die Freigabe ... ja wovon? ... in Vorarlberg. Eindeutig sind die
Betretungsverbote fuer Kultureinrichtungen (Par 12(3))
und Freizeiteinrichtungen (Par 12(2) - darunter eben auch Prostitutionseinrichtungen)
aufgehoben. All diese duerfen aber nur "nach Massgabe von Z(?) 5" des neuen Par 24 der VO betreten werden. Diese "Ziffer" 5 (ist wohl dann eher bzw waere geschickter ein
Absatz 5, aber das ist ein formulierungstechnisches Detail) bezieht sich aber
nur auf Veranstaltungen (wie sie ueblicherweise in Kultureinrichtungen, aber eher seltener in
Freizeiteinrichtungen, stattfinden).
Es scheint mir daher in hohem Masse unklar, was fuer Freizeiteinrichtungen gilt, die einfach aufsperren, ohne dass eine "Veranstaltung" angeboten wird. Diese Frage stellt sich generell, ungeachtet der Tatsache, dass es in Vbg keine (legalen) Einrichtungen zur Prostitutionsausuebung gibt sowie aller Diskussionen um etwaige Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit Prostitution und ihren Einrichtungen.
*) Ich hatte gedacht, die "Einpflegungen" (also die Integration von Änderungen bestehender Rechtstexte) würden nach Erscheinen des BGBl vorbereitet und dann mit Inkrafttreten (also um Mitternacht) automatisch vorgenommen. Im RIS (und damit auch auf der Webseite des Ministeriums) ist aber jetzt, knapp vor 18h am ersten Gültigkeitstag, noch keine konsolidierte Fassung enthalten. Strange! Das wird der Herr Auer ja bisher net persönlich getan haben ...