Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Guten Abend,

Die Zehn-Tage-Frist der 4. SchuMaV laeuft ja morgen schon wieder ab. Daher gab es heute, mit Wirkung ab Mittwoch, 10. Maerz, die Dritte Novelle zur 4. SchuMaV, VO 105/2021. Diesmal wurde die Gueltigkeit jedoch nur bis inklusive Sonntag, 14. Maerz verlaengert.
Ab nächstem Montag (15.) soll sich ja zumindest fuer Vorarlberg etwas aendern; das scheint aber noch nicht ganz ausverhandelt zu sein.

Also werden wir vor dem Wochenende eine erneut novellierte (oder gar eine neue) SchuMaV bekommen. Ich glaube nicht, dass es jetzt wieder einen Grund fuer Spekulationen gibt, dass vielleicht "Indoorspielplaetze" (auch so kann man die fuer uns relevanten "Einrichtungen zur Ausuebung" bezeichnen) wieder aufsperren duerfen. Einrichtungen zur Prostitutionsausuebnung gibt es in Vorarlberg ohnehin keine.

Bei dieser Gelegenheit wurden auch wieder ein paar weitere kleinere Aenderungen mitverlautbart:
  • Generell sind in Zukunft Antigen-Tests 48 Stunden gueltig (wie bisher), PCR-Tests aber 72 Stunden. Dies gilt auch fuer Neuaufnahmen und Besucher in Alten- und Pflegeheimen (bisher Antigen 24, PCR 48).
  • Patienten in Krankenhaeusern und Kuranstalten duerfen in Zukunft einen Besucher pro Tag empfangen. Dass der Besucher von zwei Kindern begleitet werden darf (wie der ORF schreibt), halte ich fuer ein Missverstaendnis. Aber vielleicht kommen noch Erlaeuterungen. *)
  • Die Besuchsregeln in Krankenhaeusern wurden neu gefasst (Par 11(3)) - hab ich mir nicht im Detail angeschaut.
  • Ein befreiender Antikoerpernachweis gilt nur mehr drei Monate (statt sechs). Der Nachweis einer Infektion in den vergangenen sechs Monaten kann auch durch eine Bestaetigung nach EpiG oder einen Absonderungsbescheid wegen Covid erbracht werden.
ORF-Online-Artikel hier.
*) Die "Rechtliche Begründung" - von mir immer wieder als "Erläuterungen" bezeichnet - ist inzwischen hier nachgeliefert. Von besuchsbegleitenden Kindern seh ich dort nichts.
 
Zuletzt bearbeitet:
interessant, daß man sich offenbar immer weniger sicher zu sein scheint, für wie lange eine durchgemachte Infektion einen gewissen Schutz bietet.
Leider enthält die Rechtliche Begründung zur Novelle keine wissenschaftlichen Background-Informationen mehr, sondern nur einen Verweis auf eine "fachliche Begründung". Wo bzw ob diese öffentlich zugänglich ist, weiß ich (noch) nicht. Schade!
 
Guten Abend,
die "Vorarlberg-Verordnung" ist da, mit der Nummer VO 111/2021. Sie ist geschrieben in der Form einer Novelle (der vierten) zur SchuMaV, wobei die Neuerungen auf Bundesebene (ausserschulische Jugendarbeit und Registrierungspflicheten in manchen Faellen) als neue Paragraphen eingeschoben wurden.
Die Sonderregelungen fuer Vorarlberg wurden ebenfalls in einem neuen Paragraphen zusammengefasst, der hauptsaechlich aus Formulierungen wie "abweichend von Par. xxx (der allgemeinen bundesweiten Bestimmung) gilt ..." oder "... ist gestattet ..." besteht.
Die Aenderungen treten mit naechstem Montag, dem 15.03. in Kraft*. Ausnahme: Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmern brauchen ein Covid-Konzept, dies aber erst ab 01.April.
Die gesamte SchuMav wurde um vier Wochen, bis zum 11. April (das ist der Sonntag nach dem Ostersonntag) verlaengert. Nur die Ausgangseinschraenkungen (Par. 2) duerfen ja nur 10 Tage gelten; sie enden am 24.03.

In einem ersten Posting - ob ein spezielles zu Vorarlberg noch folgt, weiss ich noch nicht - beleuchte ich kurz die wenigen bundesweiten Aenderungen,
(Der groessere Teil des VO-Textes betrifft redaktionelle Aenderungen / Zahlenkorrekturen infolge des Einschubs neuer Paragraphen)

Auf das verpflichtende COVID-Konzept fuer Betriebsstaetten mit mehr als 51 Arbeitnehmer(inne)n ab 01.04.2021 habe ich schon hingewiesen.

Sport von Jugendlichen im Freien
  • maximal 10 Jugendliche;
  • zuzueglich zwei Erwachsene mit Test (7 Tage) oder FFP2-Maske;
  • Covid-Konzept;
  • im Prinzip weiterhin 2-m-Abstand, darf kurzfristig unterschritten werden;
  • in Vorarlberg ist mehr erlaubt, auch im Inneren.
Ausserschulische Jugendarbeit
  • maximal 10 Jugendliche mit Test - Antigen (48h) oder PCR (72h);
  • zuzueglich zwei Erwachsene mit Test (7 Tage) oder FFP2-Maske, "Organisatoren" der Veranstaltung nicht mitgezaehlt;
  • Covid-Konzept;
  • der Mindestabstand (2 m) "oder" die Maskenpflicht fuer die Jugendlichen kann entfallen, wenn im Covid-Konzept "vorgesehen";
  • in Vorarlberg 20 Jugendliche, drei Betreuer, fuer die Jugendlichen auch elektronisch erfasster Selbsttest (24h).
Kontaktdatenerfassung

Erhebungspflicht wie gehabt (Vor- und Zuname, Telefon oder E-Mail-Adresse, eine Person pro Haushalt; Datum und Uhrzeit des Betretens; Datenschutz; 28 Tage aufheben; auf Verlangen an die Behoerde) fuer​
  • Sportverein oder Sportstaettenbetreiber beim Jugendsport, auch sonst Betreiber von Sportstaetten, insoweit deren Betreten schon bisher erlaubt war (Spitzensport sowie unorganisierter Sport im Freien);
  • Betreiber von Jugendarbeits-Veranstaltungen.
... nur von Personen, die mehr als 15 Minuten da waren, also zB nicht abholende Eltern.​

Die Rechtliche Begruendung (die mir fuer meine Analyse bzw Zusammenfassung helfen wuerde) liegt (mir bzw oeffenltich) noch nicht vor. Wenn sie wer schon hat ... bin Nehmer, oeffentlich (Link) oder per PN.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vorarlberg (der in der 4. Novelle - VO 111/2021 - neu in die 4. SchuMaV eingefuegte Par 24)

Es gilt der uebliche Disclaimer, weil ich ja wirklich nur einen Ueberblick geben will.

Brauchts Ihr wirklich eine ins Detail gehende Beschreibung der Sonderregelungen fuer Vorarlberg? Sie wurden nach meinem Dafuerhalten in den Medien einigermassen richtig und vollstaendig wiedergegeben.

Es ist offenbar wirklich so, dass in Gaststaetten durchgehende (nicht nur beim Betreten, Verlassen und Toilettenbesuch) FFP2-Maskenpflicht besteht, also im Prinzip auch bei Tisch, ausser natuerlich "waehrend der Konsumation von Speisen und Getrraenken". (Loesung: Dauernuckeln am Getraenk zwischen den Gaengen?)
Ueber Sperrstunden sehe ich im Landesrecht bisher nicht Neues. Unsicher bin ich, ob Gaeste nach einem Restaurantbesuch wirklich vor 20h schon zuhause sein muessen, oder ob es genuegt, die Gaststaette bis 20h zu verlassen. Bis zur juengsten Diskussion hatte ich gedacht, dass der (direkte) Heimweg nach einem erlaubten Ausgang unter "Deckung eines Wohnbeduerfnisses" (irgendwo muss man ja schlafen gehen) faellt und damit auch nach 20h erlaubt ist. Fuer das Personal ist der (direkte) Heimweg ein erforderlicher beruflicher Zweck.

Die Sonderregelungen in Vorarlberg betreffen also:
  • Jugendsport im Freien (groessere Teilnehmerzahl) und im Inneren (mit Selbst-, Antigen- oder PCR-Test 24/48/72h)
  • ausserschulische Jugendarbeit im Freien (groessere Teilnhemrzahl und Test w.o.)
  • Gastgewerbe
  • Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen, also auch Prost-Einrichtungen (wenn es welche gaebe!) Das wird aber interessant, wenn die Erleichterungen auf andere Laender oder Bezirke ausgedehnt werden. Ehrlich gesagt, wundert mich diese Bestimmung - Baeder und Saunen ...? Das Betreten eben aller Freizeit- und Kultureinrichtungen (ich goenne es uns ja) ist "nach Massgabe von Z 5" zulaessig - das sind dann aber die (natuerlich spezifischer formulierten) Auflagen fuer Kulturveranstaltungen.
  • Veranstaltungen - bis 100 Personen, max 50% der Kapazitaet, durchgehend Maske, 1 m Abstand, keine Speisen und Getraenke, ab 10 Teiln. Covid-Konzept
  • Probenarbeit fuer Jugendliche (plus 1 Betreuungsperson und vermutlich plus "Organisatoren") ; professionelle Proben und Auffuehrungen auch mit Publikum (mir leicht unklare Formulierung - Disclaimer!)
  • Registrierung bei Jugendsport, ausserschulischer Jugendarbeit, im Gastgewerbe, bei Veranstaltungen (und offenbar auch bei Besuchen in Freizeiteinrichtungen ohne "Veranstaltung")
Tiefendiskussionen bitte nur mit nachgewiesenen Gsibergern. Schoe Wo.
 
Frag mich ja oft, weshalb ein 0815 Bürger jetzt so genau weiß, welche Gesetze usw nicht eingehalten werden.
 
Frag mich ja oft, weshalb ein 0815 Bürger jetzt so genau weiß, welche Gesetze usw nicht eingehalten werden.
Tja, quer durch die Rechtsordnung gilt halt weitgehend der Grundsatz "Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht" - solange die Vorschrift ordnungsgemaess kundgemacht worden ist. (Auf eine Detaildiskussion zum Thema "Rechtsirrtum" will und kann ich mich - da selbst nicht Jurist - hier jetzt nicht einlassen :zensiert:.) Aber wenn es ein Ermessen zB bei der Strafbemessung (oder im Privatrecht bei der Ermittlung des Verschuldensgrades) gibt, kann man natuerlich versuchen glaubhaft zu machen, dass man von diesem oder jenem Detail nichts wusste.

Ein erstauntes "Von einer Maskenpflicht bei einer Demo hab ich noch nie nicht etwas gehoert ... ist das neu?" wird allerdings eher einen straferhoehenden Effekt (wegen Verarschungverdachts) haben.
 
Frag mich ja oft, weshalb ein 0815 Bürger jetzt so genau weiß, welche Gesetze usw nicht eingehalten werden.
Schreibs hier rein meine letzte Erfahrung, vielleicht kann Archie da etwas Licht ins Dunkel bringen:
Meine derzeitige Freundin (SW mit Hauptwohnsitz auf einer spanischen Insel) wollte eben von dort mich besuchen. Besuch des Lebensgefährten. Also keine Quarantäne bei mir dachten wir. Sie konnte leider keine Regelmäßigkeit vorweisen da es ihr erster Besuch aus Spanien bei mir war, die 5 Bundesheerler in Schwechat verlangten 3 Besuche.

Wie soll man das am Anfang einer Beziehung nachweisen können?
Er sagte ihr auch sie muß innerhalb 48 Std Österreich verlassen da ansonten Quarantäne (bei mir).
Nachdem sie von Kolleginnen weiß das sie in der Schweiz arbeiten kann sagte sie sie reist weiter in die Schweiz.
Hab Einreisebestimmungen gelesen, seit 11.3 gibt es in der Schweiz wenn man von Spanien kommt keine Quarantäne.
Auch in meinem Bundesland gibt es erst Quarantäne wenn man ab dem 22.3 in die Schweiz reist.
Sie also über Nacht ihre für ihre Arbeit bei mir lagernden Sachen gepackt und ab in die Schweiz mit dem Auto.
Keine Kontrolle an der Grenze. Null. Nada.
Also würde sie bei mir ihre 10 tägige Quarantäne verbracht haben, würde sie ab 22.3 wieder aus einem Risikogebiet ausreisen
und in der Schweiz für 10 Tage in Quarantäne müssen. Idiotischer gehts echt nicht mehr echt. Und das obwohl sie immer PCR negativ war...
 
Freitesten nach 5 T?

Ist dann gleich ein guter Test für die Beziehung ... fünf oder zehn Tage aufeinanderpicken.
War schon seit November bei mir, sie flog dann im Jänner auf die Insel, ich komme nach war der Plan. Ich dann leider positiv. 3 Monate picken haben wir eh schon geschafft, aber das Reisen ist soooo kompliziert, testen testen testen, und letzter Test bei mir falsch positiv...
Die übermotivierten Bundesheerler behandelten sie wie eine Verbrecherin obwohl sie negativ war, quasi mußte sie aus Österreich fliehen. Schlimme Zeiten:(
 
Ja sie hätte sich freitesten können, aber wieder 100 EUR beim Teufel...
Testen für den Flug nach Spanien, testen das man zurückkommt, freitesten nach 5 Tagen sind dann schon 300,-
 
Testen für den Flug nach Spanien, testen das man zurückkommt, freitesten nach 5 Tagen sind dann schon 300,-
Wer Geld für herumfliegen hat, hat dann die 300 fürs testeb auch. Hattest ihr hakt due Tests bezahlt.

Seh da 0 Probleme. Mit ausreichenden Tests, kann man nach wue vor fliegen, reisen usw.
 
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