Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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... so wie ja P6-Stammis auch das eine oder andere Extra ohne Aufpreis bekommen ...
 
...hab es schon irgendwo gelesen... :unsure: ...."Impfzertifikate sind zudem bei Hausärzten und in Apotheken kostenlos erhältlich..."....schau ma mal... :lalala:
 
Es gibt eine kleine Novelle zur ÖffVO 242/2021
Unter Verweis auf meinen Disclaimer erlaeutere ich - Erlaeuterungen gibt es auf der Webseite des Ministeriums im Moment nich nicht.

Umfangreichste Aenderung ist die Einfuegung eines Paragraphen 16a fuer "Gelegenheitsmaerkte". Von denen war zuletzt im Herbst im Zusammenhang mit Adventmaerkten die Rede. Es zaehlen aber mMn auch temporarere Rummelplaetze ("Schaustellerbetriebe ... Dienstleistungen anbieten") dazu. "Nicht laenger als 10 Wochen" deckt die gesamten Sommerferien ab.
Bei den Regeln fuer das Betreten faellt auf, dass eine sonst erst kommende Regelung hier vorweggenommen wird: Es gilt nur mehr ein Ein-Meter-Abstand (voruebergehend wohl ein wenig gleichheitswidrig). Maske fuer Besucher in geschlissenen Raeumen. Maske oder Screens fuer Mitarbeiter mit Kundenkontakt in geschlossenen Raeumen. 20-m2-Regel. Wenn es zu Zusammenkuenften kommt, Anzeige- bzw Genehmigungspflicht sowie Zutrittstest, Covid-Verantwortlicher und -Konzept. Fuer die Verabreichung von Speisen und Getraenken gelten die Gastronomie-Regeln.

Im Par 2(3) zur Sportausuebung an oeffentlichen Orten wird herumgestrichen ... was an Verweisen uebrigbleibt, ist ein bissl unuebersichtlich. Ich gehe jetzt hier nicht weiter darauf ein.

Die Ausnahmen im Par 13 (9) fuer kleine Gruppen (das sind derzeit noch die 4 Personen aus bis zu 2 Haushalten plus bis zu 6 Kinder) werden vereinfacht. Fuer diese gilt jetzt generell weder Abstandsgebot noch Maskenpflicht. Und auch hier gibt es eine Aenderung fuer Sportausuebung im Freien mit Koerperkontakt.

Die Bestimmung, dass die Zutrittskontrolle entfallen kann, wenn die Gaeste ueberwiegend im Freien sein werden und die Abstandsregel gilt (trifft also nach miener Ansicht nicht zu fuer Gastgaerten, weil ja dort haushaltsgemischte Tischgemeinschaften neaher beieinander sitzen duerfen), gilt - das wurde offenbar nur klargestellt - nicht, wenn es dann zu einer (organisierten) "Zusammenkunft" kommt.

Interessant die kleine Aenderung der Ausnahmen von der Maskenpflicht in Par 19(3). Gemeint ist, dass die Maskenpflicht generell nicht mehr gilt, "wenn dies zur Erbringung einer koerpernahen Dienstleistung notwendig ist".
Dabei wird uebersehen, dass die Einleitung von Par 19(4) lautet:
"Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für folgende Personen:"
... und dann neu "wenn dies zur Erbringung ... notwendig ist".
Kundenseitig ist das natuerlich zB fuer Rasur und Kosmetik klar - aber hier ist nicht nur von der Kundenseite die Rede ... gilt also auch fuer die Dienstleisterinnen.

Insgesamt wirkt mir die gesamte Novelle (formal) ein bisschen hingepfuscht und ohne besondere Gedanken an die Lesbarkeit der novellierten Fassung geschrieben.

Und Sinovac wird wohl irgendwann auf die Impfstoffliste (Anlage I zur EinreiseVO) kommen.
 
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Die große (4.) Novelle zur ÖffnungsVO ist da: BGBl 247/2021.
Der ORF-Artikel gibt den ersten Überblick.
Fast alle Änderungen treten mit 10.Juni in Kraft, nur eine Korrektur der ganz neuen Bestimmungen für die Gelegenheitsmärkte und irgendwas mit der Registrierung in Kultureinrichtungen schon heute.
Spezifisch hinsichtlich der Freizeiteinrichtungen (also auch der Prost-Einrichtungen) wurde die Sperrstunde auf 24 Uhr verlegt und der Mindestabstand auf 1 m verringert.
 
Hallo Archie!

Erstmal möchte ich mich gerne öffentlich für Deinen unermüdlichen Einsatz bedanken. PNs liegen mir nicht so... Warum hast Du Dich hier eigentlich "Archi_deckt" getauft? Du musst doch Rechtsgelehrter sein, oder? Keine Berechtigung Bilder zu betrachten - Bild entfernt.Von einem Architekten würde ich mir erwarten, dass er beispielsweise gerne über das Viaduc de Millau oder den (noch immer) sensationellen Eiffelturm spricht, aber bei Dir schauts anders aus. ;)

Frage Nummer 1 (die hätte ich auch dem Mückstein stellen können, aber Du bist mir sympathischer, näher, vermutlich auskunfstfreudiger und wirkst rechtlich kompetenter):

• Wieviel muss meine Freundin und Chefin des Puffs derzeit blechen, wenn sie einen Kunden ohne 3G reinlässt und dabei von der Polizei erwischt wird? Maximal 3.600 Euro, soweit ich das mitbekommen habe, oder?

Frage Nummer 2:

• Warum kennt sich beinahe keine Sau mehr mit den Verordnungen aus? Ich verstehe schon, dass immer alles nachvollziehbar bleiben soll. Deswegen wird oft keine neue Verordnung erstellt, sondern nur eine Abänderung der vorangegangenen verlautbart.

Beispiel: Die Wortfolge des Bundesgesetzblattes XY wird von "3 Monate" auf "90 Tage" abgeändert. Da blickt doch kein normaler Mensch mehr durch. Außerdem liegt zwischen 3 Monate und 90 Tage ein großer Unterschied. 3 Kalendermonate nach dem Gregorianischen Kalender? 90 Kalendertage? 90 Arbeitstag inklusive Samstag? 90 Werktage?

Da hätte man sich schon vorher Gedanken machen sollen. Bei uns in der Firma passt das viel besser. Aber schließlich besteht das Gesetz, nach dem wir hauptsächlich arbeiten, immerhin schon seit 1956 (mit zahlreichen Novellierungen). :mrgreen:
 
Also, danke für die Blumen.
Über meinen beruflichen Background lass ich mich jetzt hier nicht weiter aus ... (nein, ich bin auch nicht Hofrat).

Warum die Fristen von 3M usw auf 90T usw geändert wurden, weiß ich auch nicht. Ich find die Monatsangabe praktischer, weil leichter nachrechenbar; aber vielleicht gibt es da Gleichheitsprobleme zwischen 89 und 92 Tagen.

Zum Strafrahmen muss ich ein bisschen blättern, vor allem auch ins Gesetz schauen, das ich nicht so präsent habe. Ich rühr mich "zeitnah".
 
Zu den Strafrahmen. Die Quelle dafuer sind Abs 3 und 4 des Par 8 des Covid-Massnahmengesetzes BGBl I 12/2020 igF.

Par 8(3) betrifft gesperrte (betretungsverbotene) Orte und Einrichtungen. Wer als Betreiber das Betreten nicht verhindert, kann mit bis zu 30.000 € bestrfat werden.

Par 8(4) betrifft Orte und Einrichtungen, die unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen (Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen [also zB GGG-Status] ...) betreten werden duerfen. Wer als Betreiber auf diese nicht achtet, kann mit bis zu 3.600 € bestraft werden.

Der Kunde riskiert im ersten Fall bis zu 1.450 €, im zweiten bis zu 500 € (Par. 8 Abs. 1 und 2).
 
Par 8(4) betrifft Orte und Einrichtungen, die unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen (Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen [also zB GGG-Status] ...) betreten werden duerfen. Wer als Betreiber auf diese nicht achtet, kann mit bis zu 3.600 € bestraft werden.
Okay, danke! Das wollte ich hören. Somit "nur" 3.600 Euro.

In Ausnahmefällen, die in der Verordnung nicht näher definiert sind, hat der Kunde auch ungestraft Einlass, wenn er unter Aufsicht des Betriebsstätteninhabers einen Selbsttest vor Ort abwickelt und dieser negativ ausfällt.

Ich will nur sichergehen, welcher Strafrahmen meine Freundin erwartet, wenn sie manche ungeimpfte Kunden ohne 3G einlässt, da der Blümel die Branche ausbluten ließ. Nicht nur im Wirtshaus gang und gäbe, die Praxis des beiläufigen Drüberschauens.

Fällt sie einer Polizeikontrolle anheim, zeigt sie dem Polizisten das Testergebnis her, bei dem ein Stricherl bei "C" zu sehen ist - somit negativ. Ich sprach schon mehrfach mit unserer Ärztin in der Firma darüber, ob ein altes Testergebnis erkennbar sei und sie sagte mir darauf, dass dies nur für Experten möglich wäre. Da Polizisten keine medizinischen Experten sind, gehe ich davon aus, dass ich mir darüber viel zu viele Gedanken mache, aber ich möchte ihr halt nur ein bisschen helfen, weil diese Berufssparte eh schon soviele (ungerechtfertigte) Einbußen seit der Pandemie hatte, während Stadtrat Hacker das exzessive Treiben am Donaukanal völlig unverständlich goutiert.
 
Ich möcht einmal wissen, warum wir als einziges Land in der EU dauernd auf die FFP2-Pflicht beharren. Gibt es dafür irgendwelche evidenzbasierte Schlussfolgerungen, die wissenschaftlich hieb- und stichfest belegbar sind? Spätestens im heurigen Sommer möchte ich in Öffis die FFP2-Pflicht zu einer MNS-Pflicht ungewandelt sehen! Kannst ja ned einmal gscheit ein Bier mehr mit der FFP2 im 32A trinken...

Aber ich kanns mir schon vorstellen, warum das so abläuft. Beim Graf Ali mit seiner Gemahlin Rauch-Kallat wars ja nicht anders damals mit der Schweinegrippe und der Maskerade.

Lang schau ich da echt nimmer zu. Wenigstens hat der Brandstetter schon von allanig vorzeitig das Feld geräumt. Geht ja auf keine Kuhhaut mehr, was sich die alles erlauben wollen. Gehts in dieser Manier mit den Schwarzen/Türkisen weiter, muss man sogar Zweifel an Höchstrichtern hegen. Fehlt bloß noch, dass sie wie einst das Horst-Wessel-Lied anstimmen:

1957 wurde das Horst-Wessel-Lied mehrfach von angetrunkenen Staatsanwälten, darunter dem Ersten Staatsanwalt bei der Schleswig-Holsteinischen Generalstaatsanwaltschaft Kurt Jaager, in Räumen des Oberlandesgerichts in Schleswig „gegrölt“,[49] unter anderem auch zur Mittagszeit in der Kantine des Oberlandesgerichts.[49] Nur der mittlerweile schon pensionierte Jaager musste Konsequenzen erdulden: Dieser habe sich „durch sein zu missbilligendes Verhalten des Anrechts begeben, auf seiner früheren Dienststelle empfangen und begrüßt zu werden“.[49]

Vom medizinischen Standpunkt aus sollte die FFP2-Pflicht langsam der Vergangenheit angehören. Ich seh die längste Zeit keine Merkel und keinen Macron damit herumlaufen. Zumindest bis zum kommenden Herbst. Ausgenommen davon sind beispielsweise Spitäler.

Edit:

Den Brandstetter habe ich übrigens einmal auf seiner Heimfahrt nach Eggenburg im Zug neben mir gesehen. Von Datenschutz hält der wohl auch nicht viel. Hat ganz unverblümt an seinem Laptop herumgewerkt, während ich darauf Einsicht hatte. Hat sich wohl gedacht, dass so ein mittelloser Sandler neben ihm mit Kapperl am Kopf und Kapuzenweste wenig mitkriegt. So kann man sich täuschen. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Die große (4.) Novelle zur ÖffnungsVO ist da: BGBl 247/2021.
Der ORF-Artikel gibt den ersten Überblick.

Warum die Fristen von 3M usw auf 90T usw geändert wurden, weiß ich auch nicht.
Zur 4. Novelle hier die Rechtliche Begründung.

https://www.sozialministerium.at/da..._Novelle_zur_COVID_19_Oeffnungsverordnung.pdf

Die Anpassung der Fristenberechnung erfolgte an EU-Vorgaben. (Tobt's Euch aus mit Kommentaren, wenn Ihr wollt; ich sehr darin kein Argument für einen Öxit.)
 
Zur Erinnerung.
Mit morgen, Donnerstag 0h, treten die Änderungen der 4. Novelle der ÖffnungsVO in Kraft.

Novellentext (VO 247/2021) hier.
Erläuterungen zur Novelle hier.

Konsolidierte Version
in der ab morgen geltenden Fassung:
RIS - COVID-19-Öffnungsverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 10.06.2021 (bka.gv.at)
Der Par 13 ist mit Vorsicht (oder besonders aufmerksam) zu lesen, weil noch ein Formatfehler vorliegt. Abs 2 beginnt unmittelbar nach Abs 1 Z 3.

Die gesamte ÖffnungsVO gilt derzeit bis 30. Juni.
Das fruehere Ausserkrafttreten der Para 13-15 (mit 16.06.) wurde in dieser 4. Novelle eliminiert. Vorsicht! In der konsolidierten Version im RIS ist als Ablaufdatum der Par 13-15 bei den Paragraphenueberschriften heute noch der 16.06. angegeben
 
Zuletzt bearbeitet:
Gschwind vor dem morgigen Inkrafttreten der großen 4. Novelle wurde mit VO 256/2021 noch eine 5. Novelle zur ÖffnungsVO mit ein paar Detailkorrekturen und Klarstellungen verlautbart, die auch mit morgen in Kraft treten.
Klargestellt ist insbesondere, dass auch für die Zusammenkünfte bis 50 Personen sowie die sitzplatzgebundenen Zusammenkünfte von bis zu 1.500 bzw 3.000 Personen die Sperrzeit von 0.00 bis 5.00 gilt.
Die Bestimmungen (Covid-Konzept etc) für Fachmessen und Gelegenheitsmärkte gelten für diese an sich und nicht nur für "Zusammenkünfte" auf diesen. (Das hatte mich auch ein bisschen gewundert - aber das kann ich im Nachhinein leicht behaupten.)
Die (kleine?) Änderung für nicht professionelle Proben muss ich mir morgen erst anschauen.
 
Das fruehere Ausserkrafttreten der Para 13-15 (mit 16.06.) wurde in dieser 4. Novelle eliminiert. Vorsicht! In der konsolidierten Version im RIS ist als Ablaufdatum der Par 13-15 bei den Paragraphenueberschriften heute noch der 16.06. angegeben
Das ist auch heute noch so - was veranlasst dich zu der Annahme, dass das nicht mehr gilt?
Oder anders gefragt: Wenn ich heute eine Zusammenkunft für den 17.6. plane und das so da steht... darf ich das nicht in gutem Glauben glauben?
 
Das sind ja hier keine guten Nachrichten.


Weil es doch sonst immer hieß, kein Testzwang für vollständig geimpfte Personen.
 
... darf ich das nicht in gutem Glauben glauben?
Da gibt es den Disclaimer, dass die konsolidierten Versionen nicht rechtsverbindlich sind. Noch dazu sind ja die Ergänzungen "gilt bis" nicht Bestandteil der VO.

Aber nun zur Sache:
Z 78 der 4. Novelle BGBl II 247/2021 lautet:
IMG_20210611_061706.jpg
Par 24 Abs 1 lautete vor der Novelle:
IMG_20210611_062117.jpg
Der zweite Satz wurde gestrichen ... daher gilt für die ganze VO der erste Satz (Geltung bis 30. Juni).

Tut mir leid, @Mitglied #582070 , ist aber so. Ich hab's auch erst beim dritten Hinschauen überrissen ... und deshalb zuerst ja auch kurze Zeit falsch, aber immerhin mit Fragezeichen und dem Zusatz "muss ich checken" stehen gehabt.
 
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