Es gibt eine kleine Novelle zur ÖffVO
242/2021
Unter Verweis auf meinen Disclaimer erlaeutere ich - Erlaeuterungen gibt es auf der Webseite des Ministeriums im Moment nich nicht.
Umfangreichste Aenderung ist die Einfuegung eines Paragraphen 16a fuer "
Gelegenheitsmaerkte". Von denen war zuletzt im Herbst im Zusammenhang mit Adventmaerkten die Rede. Es zaehlen aber mMn auch temporarere Rummelplaetze ("Schaustellerbetriebe ... Dienstleistungen anbieten") dazu. "Nicht laenger als 10 Wochen" deckt die gesamten Sommerferien ab.
Bei den Regeln fuer das Betreten faellt auf, dass eine sonst erst kommende Regelung hier vorweggenommen wird: Es gilt nur mehr ein
Ein-Meter-Abstand (voruebergehend wohl ein wenig gleichheitswidrig). Maske fuer Besucher in geschlissenen Raeumen. Maske oder Screens fuer Mitarbeiter mit Kundenkontakt in geschlossenen Raeumen. 20-m2-Regel. Wenn es zu Zusammenkuenften kommt, Anzeige- bzw Genehmigungspflicht sowie Zutrittstest, Covid-Verantwortlicher und -Konzept. Fuer die Verabreichung von Speisen und Getraenken gelten die Gastronomie-Regeln.
Im Par 2(3) zur Sportausuebung an oeffentlichen Orten wird herumgestrichen ... was an Verweisen uebrigbleibt, ist ein bissl unuebersichtlich. Ich gehe jetzt hier nicht weiter darauf ein.
Die Ausnahmen im Par 13 (9) fuer kleine Gruppen (das sind derzeit noch die 4 Personen aus bis zu 2 Haushalten plus bis zu 6 Kinder) werden vereinfacht. Fuer diese gilt jetzt generell weder Abstandsgebot noch Maskenpflicht. Und auch hier gibt es eine Aenderung fuer Sportausuebung im Freien mit Koerperkontakt.
Die Bestimmung, dass die Zutrittskontrolle entfallen kann, wenn die Gaeste ueberwiegend im Freien sein werden
und die Abstandsregel gilt (trifft also nach miener Ansicht nicht zu fuer Gastgaerten, weil ja dort haushaltsgemischte Tischgemeinschaften neaher beieinander sitzen duerfen), gilt - das wurde offenbar nur klargestellt - nicht, wenn es dann zu einer (organisierten) "Zusammenkunft" kommt.
Interessant die kleine Aenderung der Ausnahmen von der Maskenpflicht in Par 19(3). Gemeint ist, dass die Maskenpflicht generell nicht mehr gilt, "wenn dies zur Erbringung einer koerpernahen Dienstleistung notwendig ist".
Dabei wird uebersehen, dass die Einleitung von Par 19(4) lautet:
"Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
für folgende Personen:"
... und dann neu "wenn dies zur Erbringung ... notwendig ist".
Kundenseitig ist das natuerlich zB fuer Rasur und Kosmetik klar - aber hier ist nicht nur von der Kundenseite die Rede ...
gilt also auch fuer die Dienstleisterinnen.
Insgesamt wirkt mir die gesamte Novelle (formal) ein bisschen hingepfuscht und ohne besondere Gedanken an die Lesbarkeit der novellierten Fassung geschrieben.
Und Sinovac wird wohl irgendwann auf die Impfstoffliste (Anlage I zur
EinreiseVO) kommen.