Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Ich muss morgen frueh ueberraschend relativ dringend ins Ausland und muss auch noch einiges vorbereiten.
Daher werde ich vielleicht nicht immer hochaktuell und in vollem Detail berichten und analysieren koennen.

Die Wiener VO mit den eigenen Massnahmen gilt im Prinzip noch bis 30. September, bezieht sich aber auf die Fassung der bundesweiten Oeffnungs- bzw MassnahmenVO, die nur mehr bis heute gilt. Ich hab schon einmal bekannt, dass ich ueber das Zusammenspiel da zuwenig Rechtstechnisches weiss.

Ich versuche, am Ball zu bleiben.
 
Kennt sich überhaupt noch jemand aus?
Wenn es nicht wieder so viele Ausnahmen geben würde, weil man unbedingt zwischen den G's Spalten möchte, wäre es so denke ich durchaus klar, was wann wo zu tun ist. Mach es aber seit Monaten so, dass bei zB Lokalen, Veranstaltungen, öffentlichen Räumen dort Nachfrage, was sie meinen die korrekte Auslegung ist bzw ob es noch zusätzliche Hausregeln gibt. Gerade mit Kindern unterschiedlichen Alters fällt es mir oft schwer alles korrekt mitzunehmen. Der eine hat einen Ninjapass, der andere ein Zertifikat, der nächste braucht eine FFP2, der andere gar nichts.
Selbst wenn man sich selbst auskennt, habe ich Verständnis, wenn es "vor Ort" nicht allen so geht. Deswegen freundlich nachfragen. War nun auch schon auf Veranstaltungen, wo du 2 G's haben musstest. Geimpft/Genesen und Test. Bin gespannt wann ich wo weggehen muss, weil nur Personen die alle 3G's in sich vereinen Zutritt haben.
 
Also, ich geh die Änderungen in den bundesweiten Regeln (außerhalb des Schulbereichs) einmal der Reihe nach durch.
Enthalten sind die Änderungen in der 8. Novelle zur 2. COVID-ÖffnungsVO, verlautbart im BGBl II 394/2021. Sie treten mit Mittwoch, dem 14.09., in Kraft.
Die gesamte VO wurde bis zum 31.10. verlängert; die Bestimmungen zu Zusammenkünften, Jugendarbeit, Spitzensport, Fachmessen und Gelegenheitsmärkten gelten vorläufig bis 13.10.

Die Rechtliche Begründung ist auch bereits veröffentlicht.
https://www.sozialministerium.at/da...velle_zur_2._COVID-19-Oeffnungsverordnung.pdf

  • Der breite Umstieg auf FFP2-Masken geschieht dadurch, dass die Definition von „Maske“ umgestellt wird von MNS auf FFP2. Das erfordert zahlreiche redaktionelle Änderungen, insb dort, wo auch in Zukunft keine FFP2-Maske erforderlich ist.
  • Die Gültigkeit des durch befugte Stelle vorgenommenen Antigen-Tests wird von 48 auf 24 Stunden verkürzt – also so wie der behördlich erfasste Antigen-Selbsttest. Die Gültigkeit des PCR-Tests bleibt auf Bundesebene bei 72 Stunden.
  • Der Schultest-(Ninja-)Pass gilt als Testnachweis.
  • Verlängerung der Gültigkeit von Impfungen und Auffrischungsimpfung
    • Um GGG zu sein, gilt jetzt auch die Doppelimpfung vor bis zu 360 Tagen (Achtung! Nicht ein Kalenderjahr!), ihre Gültigkeit endet nicht schon nach 270 Tagen.
    • Das gilt NICHT für den Einzelstich mit Johnson & Johnson.
    • Die Einzelimpfung nach Antikörpernachweis (als zB bei Genesenen) darf auch schon 360 Tage her sein.
    • Es gilt auch die Auffrischungsimpfung für erneute 360 Tage (wobei die Auffrischung mindestens 120 Tage nach der zuletzt davorliegenden Impfung verabreicht worden sein muss).
  • In Supermarkt, Bank, Post, Apotheke, Amt und Gericht > „Maske“, also nach neuer Definition FFP2. In sonstigen Kundenbereichen im Inneren (inkl Einkaufszentren) (FFP2-)Maske, wenn nicht geimpft oder genesen (Antikörpernachweis allein gilt nicht). Zum Formulierungsfehler des Nachweises, dass man keinen Nachweis hat, siehe oben.
  • In der Nachtgastro: PCR-Test oder geimpft oder genesen.
  • In Museen, Bibliotheken usw gilt dasselbe wie für Supermärkte usw: (FFP2-)Maske, wenn nicht geimpft oder genesen. In Theatern, Kinos, Konzertsälen usw gilt weiterhin GGG-Pflicht. Keine Aenderung fuer unsere Lieblingsfreizeiteinrichtungen (zB Schaubergwerke).
  • Die Masken-Bestimmungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienste werden redaktionell angepasst. Auch wird jetzt (eigentlich wiederholend und klärend) ausdrücklich erwähnt, dass auch strengere Regeln hinsichtlich Masken und Nachweisen eingeführt werden dürfen.
  • In den Bestimmungen zu Krankenhäusern und Heimen (die ich mir eh nicht genauer anschaue) scheint es nur redaktionelle Aenderungen zu geben.
  • In die Bestimmungen zu den Zusammenkünften (Par 12) wird ein neuer Abs 1 eingefügt, nach dem Zusammenkünfte schon ab 25 Personen GGG-pflichtig sind. Dieser Einschub zieht einigen redaktionelle Änderungen in den Verweisen nach sich.
  • Eine kleine (vereinfachende) Korrektur gibt es bei den Gelegenheitsmärkten. Siehe RBegr.
  • In den relativ neuen Bestimmungen zu den Kindergärten werden Tageseltern und Horte (aller Altersstufen ??? oder nur für Kleinchen?) den Kindergärten und dem dortige Personal gleichgestellt.
Nachstehend noch ein Highlight aus der Rechtlichen Begründung im Screenshot. Happy schmunzling.
 
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Kennt sich überhaupt noch jemand aus?
... es ist alles ganz einfach....
Ich will mich grundsätzlich selbst schützen. Daher stellt sich auch die Frage - wo kann, wo muss ich eine Maske tragen überhaupt nicht.
Ich verwende sie einfach ...
Ich bin zwar geimpft, aber eine Corona-Infektion brauche ich trotzdem nicht. ;)

Die Verkomplizierung in der Verordnung liegt wohl nicht an der Behörde - sondern daran, dass jede und jeder die individuelle Situation 'abgebildet' sehen will....
 
Es gab dann noch Dienstag Nacht eine kleine Korrektur-Novelle, aber nicht hinsichtlich der Nachweises der Nachweislosigkeit.
1. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 396/2021.

Allerdings versteh ich sie nicht und kenn mich nicht aus (gilt schon für den Abs 1a des Par 9, der davor eingefügt wurde, und jetzt auch für den Abs 1b).
Es geht um die Ausnahmen von der Verpflichtung des Par 9 Abs 1: in Betriebsstätten (und Ämter/Gerichte) im Inneren für Mitarbeiter Maske (jetzt FFP2) oder Plexiglasscheibe o.ä.

Einfach ist noch der Abs 2: Keine Pflicht für Personal zur Maske (auch ohne Plexiglasscheibe), wenn das Personal GGG (inkl Antikörper) und der Kunde GGG (inkl Möglichkeit des ad-hoc-Tests) hat.

Aber:
Laut Abs 1a gilt die Maske- oder Plexi-Pflicht in "normalen" Kundenbereichen (also Nicht-Lebensmittel, -Apotheken, -Post, -Bank) für Mitarbeiter "mit Kundenkontakt nicht, wenn diese" GGG sind. Wer sind diese? Mitarbeiter oder Kunden?
Laut dem jetzt ganz neuen Abs 1b gilt die Masken- oder Plexi-Pflicht in den "normalen" Kundenbereichen (siehe oben) inklusive den Gängen in Einkaufszentren und Markthallen für Mitarbeiter "mit Kundenkontakt nicht, wenn diese" nachweislich geimpft oder genesen sind sind. Wer sind "diese"?
Und: Was ist der Unterschied im Geltungsbereich zwischen Abs 1a und Abs 1b? OK, die Gänge sind irgendwie explizit mit einbezogen. Aber hätte man das, ich meine, nicht irgendwie anders haben können? Und was ist jetzt mit denen, die "nur" getestet sind oder "nur" den Antikörpernachweis haben?
Leider gibt es keine Erläuterungen (RBegr) zur 396er-VO.

Vollkommen ernsthaft: Wenn das jemand besser versteht, bitte um eine Erklärung. Gern auch per PN, wenn aus irgendeinem Grund für opportun erachtet.

Zur Erleichterung der Analysearbeit: Die VO in der heute geltenden Fassung ist hier:
RIS - 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 16.09.2021
Der Par 9 igF allein ist hier:
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber:
Laut Abs 1a gilt die Maske- oder Plexi-Pflicht in "normalen" Kundenbereichen (also Nicht-Lebensmittel, -Apotheken, -Post, -Bank) für Mitarbeiter "mit Kundenkontakt nicht, wenn diese" GGG sind. Wer sind diese? Mitarbeiter oder Kunden?
Laut dem jetzt ganz neuen Abs 1b gilt die Masken- oder Plexi-Pflicht in den "normalen" Kundenbereichen (siehe oben) inklusive den Gängen in Einkaufszentren und Markthallen für Mitarbeiter "mit Kundenkontakt nicht, wenn diese" nachweislich geimpft oder genesen sind sind. Wer sind "diese"?
"diese" sind die Mitarbeiter, denn diese sind diejenigen, um die es in diesen Absätzen geht - der Kundenkontakt ist nur eine Ergänzung ür die Örtlichkeit (zum Bleistift in einem Lagerraum wäre kein Kundenkontakt, also dort für keinen Mitarbeiter Maskenpflicht, egal ob getestet, geimpft, genesen oder einfach nur so bei der Arbeit)

Und: Was ist der Unterschied im Geltungsbereich zwischen Abs 1a und Abs 1b? OK, die Gänge sind irgendwie explizit mit einbezogen. Aber hätte man das, ich meine, nicht irgendwie anders haben können? Und was ist jetzt mit denen, die "nur" getestet sind oder "nur" den Antikörpernachweis haben?
es geht um die Unterscheidung der Geschäfte und das ganze Brimborium drumherum - zum Bleistift Donauzentrum, SCS. ... Interspar, Bank Austria und Co sind Abs.(1), während C&A, Libro Diskont und Co sowie der allgemeinen Flächen (1a) sind
der Unterschied ist, dass es in (1) und (1a) um die Kunden und ihre FFP2-Pflichten geht, während lt. (1b) die Betreiber, Mitarbeiter, ... auch bei Interspar, Bank Austria und Co (also Abs.(1)) mit vorhandenem Nachweis keine FFP-2 Maske aufhaben müssen

Da ich kein Jurist und schon gar kein Politiker bin, übernehme ich für meine Person und das oben geschriebene deinen Disclaimer, angewendet auf mich
 
Es gab dann noch Dienstag Nacht eine kleine Korrektur-Novelle, aber nicht hinsichtlich der Nachweises der Nachweislosigkeit.
1. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 396/2021.

Allerdings versteh ich sie nicht und kenn mich nicht aus (gilt schon für den Abs 1a des Par 9, der davor eingefügt wurde, und jetzt auch für den Abs 1b).
Es geht um die Ausnahmen von der Verpflichtung des Par 9 Abs 1: in Betriebsstätten (und Ämter/Gerichte) im Inneren für Mitarbeiter Maske (jetzt FFP2) oder Plexiglasscheibe o.ä.

Einfach ist noch der Abs 2: Keine Pflicht für Personal zur Maske (auch ohne Plexiglasscheibe), wenn das Personal GGG (inkl Antikörper) und der Kunde GGG (inkl Möglichkeit des ad-hoc-Tests) hat.

Aber:
Laut Abs 1a gilt die Maske- oder Plexi-Pflicht in "normalen" Kundenbereichen (also Nicht-Lebensmittel, -Apotheken, -Post, -Bank) für Mitarbeiter "mit Kundenkontakt nicht, wenn diese" GGG sind. Wer sind diese? Mitarbeiter oder Kunden?
Laut dem jetzt ganz neuen Abs 1b gilt die Masken- oder Plexi-Pflicht in den "normalen" Kundenbereichen (siehe oben) inklusive den Gängen in Einkaufszentren und Markthallen für Mitarbeiter "mit Kundenkontakt nicht, wenn diese" nachweislich geimpft oder genesen sind sind. Wer sind "diese"?
Und: Was ist der Unterschied im Geltungsbereich zwischen Abs 1a und Abs 1b? OK, die Gänge sind irgendwie explizit mit einbezogen. Aber hätte man das, ich meine, nicht irgendwie anders haben können? Und was ist jetzt mit denen, die "nur" getestet sind oder "nur" den Antikörpernachweis haben?
Leider gibt es keine Erläuterungen (RBegr) zur 396er-VO.

Vollkommen ernsthaft: Wenn das jemand besser versteht, bitte um eine Erklärung. Gern auch per PN, wenn aus irgendeinem Grund für opportun erachtet.

Zur Erleichterung der Analysearbeit: Die VO in der heute geltenden Fassung ist hier:
RIS - 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 16.09.2021
Der Par 9 igF allein ist hier:
Bei mir in der Arbeit ;)
Test alleine gilt nicht mehr
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Die Wiener Landes-VO 45/2021 schau ich mir morgen genauer an.
Gute Nacht!
 
Um dieser ganzen Verwirrung zu entkommen, trage ich schon seit letztem Jahr durchgehend eine FFP2 in Innenräumen (außer beim auswärtigen Schmusen und Pudern). So einfach können selbstauferlegte Regeln für einen Vollimmunistieren mit Voraussicht sein. Hutter schlägt in dieselbe Kerbe.

Durch die Neuregelung, dass Ungeimpfte im Handel abseits des täglichen Bedarfs FFP2 tragen müssen, während ich ständig freiwillig eine in Innenräumen trage, fühle ich mich stigmatisiert, wenn jetzt plötzlich einer mit dem Finger auch mich zeigt und sagt: Schau, da is a Umgeimpfter! Hauts eam nieda! :mrgreen:

Blöder kann man es echt nicht machen!

Eine Bitte ans Bundesministerium: Erstens seids Ihr nicht der Weisheit letzter Schluss und zweitens sollts Ihr dafür Sorge tragen, dass sich die Leute auskennen und auch willens sind.

Danke!

*und bin schon wieder weg*
 
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