Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

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Hier ist die VO 598/2020.
Wie berichtet, ist eine der Änderungen ggü. der 1.NotMV, dass Geschäfte jetzt offiziell telephonisch oder online bestellte (click) Waren im Freien vor dem Geschäft zur Abholung (collect) bereitstellen dürfen.
Erklärungen des Ministeriums - Link siehe oben.
(Mehr oder weniger) Übersichtliche Graphik.
 

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Hier ist die VO 598/2020.
Wie berichtet, ist eine der Änderungen ggü. der 1.NotMV, dass Geschäfte jetzt offiziell telephonisch oder online bestellte (click) Waren im Freien vor dem Geschäft zur Abholung (collect) bereitstellen dürfen.
Erklärungen des Ministeriums - Link siehe oben.
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As usual: MERCI
 
In einem Rundschreiben weist der Herr Hofrat auf eine Bestimmung in Par. 6 der neuen 2.NotMV hin, die (leider, Anm. Archie) recht eindeutig scheint.

IMG_20201224_060441.jpg

Zu den genannten "auswärtigen Arbeitsstellen" ...

IMG_20201224_061040.jpg

Da ich ja nur zitiere, braucht's eigentlich keinen Disclaimer. Dennoch weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich mich hier wieder jedes Kommentars zur Vollzieh- bzw Überprüfbarkeit enthalte.

Hinzugefuegtes PS: "Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgefuehrt werden" ... :mrgreen: ... passt doch gut auf die Bumsbusse am suedlichen Wiener Stadtrand ...
 
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Ihr seids mit dem Herzeigen der E-Mails vom Herrn Hofrat im Forum schneller, als ich sie auf dem Handy meiner Dame lesen kann. :mrgreen:

Ab 26.12. sind Hausbesuche natürlich wieder offiziell verboten.
 
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Verzeihung. Korrektur im vorangegangenen Posting von 27. auf 26. soeben durchgeführt.
 
Was ich geil fände: wenn die Sperrstunde mit den Sirenen von "The Purge" eingeläutet würde...
Oder mit Salutschüssen... :hmm:
....mit den Sirenen der Feuerwehr ;) des warad einheitlich :lalala:

Besser noch mit den Jericho-Trompeten. So schnell kannst gar ned schaun, sind die gleich alle in ihre Wohnungen und im U-Bahn-Tunnel mangels Luftschutzbunker drin. ;)

Langsam wird die Verordnungsansammlung der Regierung ein wenig unübersichtlich. Ehrlich gsogt hättat i do heit kan Durchblick mehr.

Wichtig bleibt jedenfalls, dass man nach dem 2. Lockdown auch beim 3. Lockdown geografisch uneingeschränkt mit einem Verkehrsmittel der Wahl zur physischen und psychischen Erholung mit einer wichtigen Bezugsperson die Zeit verbringen darf.
 
Und nachfolgend die Rechtliche Begruendung, die fast ausschliesslich auf die RBen zur 2, und 3. SchuMaV bzw der (1.) NotMV verweist.
Als wirklich geaendert wird, wie auch erwaehnt, die "Click-and-collect-Erlaubnis", das Verbot von Auslassventilen bei FFP-2-Masken und die Besuchsregelung fuer Heime ueber Weihnachten bezeichnet.

https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:3735787e-6a7a-4796-bf2b-bb24f32f8253/201223_2. COVID-19-NotmaßnahmenVO_Begründung.pdf
 
Guten Morgen im Neuen.
Nach Mediengeschwurbel und controlled messaging gibt es einen ersten offiziellen (Begutachtungs-)Text zu den Änderungen zum Covid-19-Maßnahmen-Gesetz (BGBl I 12/2020 idF BGBl I 138/2020) und zum EpiG (BGBl 186/1950 idF BGBl I 136/2020).
Die Links führen zu den jeweils heute, am 01.01.2021, geltenden Fassungen.

Den Text hab ich noch nicht (bin aber im Moment auch nicht sehr haaaß drauf), der betreffende ORF-Bericht ist hier:
 
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Next Stage:
Hier der Link zum Gesetzesentwurf (eh recht kurz, wenngleich bedeutungsschwer) samt Erläuterungen. Die entscheidenden Regeln ergehen dann ohnehin als Verordnungen.
 
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Ihr könnt Euch denken, was Ihr wollt … vielleicht war mir fad. Nachstehend Anmerkungen zum Text des silvesterlichen Novellen-Entwurfs.

Im EpiG (von mir mitunter auch mit EpidG abgekürzt … gelobe Besserung!) zeichnen sich ein paar Eckpunkte der neuen Regelungen ab:
  • Die Zielsetzungen von Screening-Programmen werden verdeutlicht und erweitert: zur Auffindung bisher unerkannter Erkrankungsfälle (war, so scheint mir, schon bisher durch „Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung“ gedeckt) sowie zur Ermöglichung des Betretens von Betriebsstätten und des Besuchs von Veranstaltungen. Damit sind also die Bereiche, für die es ein „Freitesten“ geben soll/könnte, abgesteckt.
    Mir fällt hier jetzt einmal auf, dass die „Ausgangsregeln“ nicht explizit angesprochen werden. Die Rede ist (nur) von Betriebsstätten, einem Terminus, der auf Verordnungs-Ebene bislang (in erster Linie oder „nur“ (?)) auf Handelsbetriebe bezogen wurde, während DL-Unternehmen, Freizeit- und Kultureinrichtungen nicht als Betriebsstätten bezeichnet wurden. Aus Gesetzesebene wird eine derartige Unterscheidung allerdings nicht getroffen, dort ist (einheitlich bzw. nur) von Betriebsstätten die Rede.
    Die Nennung von „Veranstaltungen“ hilft z.B. Kultureinrichtungen, Sportveranstaltern, Musikgruppen und anderen und kann vielleicht auch auf Familienfeiern bezogen werden; die Tätigkeit von Freizeiteinrichtungen (zB Prost-Einrichtungen), in denen keine „Veranstaltungen“ stattfinden, hängen da vielleicht noch in der Luft – es sei denn, sie lassen auch unter „Betriebsstätten subsumieren (siehe oben).
  • Es wird gesetzlich verankert, dass die Teilnahme an Screening-Programmen freiwillig erfolgt. Diese Formulierung scheint (zumindest teilweise) ein politisches Statement zu sein; sie ersetzt den bisherigen Text, dass die Teilnahme „nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person“ zulässig ist.

  • Es wird ins Gesetz eingebaut, dass über das Ergebnis des Tests eine schriftliche Bestätigung auszustellen ist. Es kann verordnet werden, wer eine solche Bestätigung ausstellen darf und wie sie auszusehen hat – soweit so (eh) klar und welche Rechtswirkungen eine derartige Bestätigung nach sich ziehen kann. Zaunpfahl: … was man alles mit einer (negativen) Bestätigung darf. Anders als in der vorgesehenen Bestimmung für das Covid-MaßnG steht hier keine Bezugnahme auf die Aktualität der Bestätigung. Ich koennte mir aber vorstellen, dass das angeglichen wird.

  • Par 15 EpiG ist die Basis für die Reglementierung von Veranstaltungen. Wir kennen die Voraussetzungen und möglichen Auflagen für Veranstaltungen aus besseren Zeiten (Abstandsregeln, Maskenpflicht, Teilnehmerzahl, Hygienevorschriften, Präventivkonzept). Neu dazu kommt jetzt – als Kriterium, dass eine Veranstaltung bzw der Besuch einer solchen doch erlaubt ist – der Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers.
Dieser Terminus der „geringen epi-Gefahr“ wird uns möglicherweise noch einiger Zeit begleiten. Im Moment ist geplant, genau zwei Fälle einer solchen geringeren epi-Gefahr zu definieren: negativer Test und in den letzten drei Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion. Ich könnte mir vorstellen, dass da textlich noch ein bisschen etwas verbessert werden muss. Rechtstechnisch kann ich mir vorstellen, dass an diesem „Definitions-Anker“ dann vielleicht auch einmal eine erfolgte Impfung aufgehängt wird. Siehe dazu aber auch meine Anmerkung fast ganz am Ende zur Diskrepanz zwischen Text und Erläuterungen zur Parallelstelle im Covid-MG.


Ins Covid-19-MaßnG (auch -MG) wird an zwei Stellen das Konzept der geringen epidemiologischen Gefahr eingebaut.
  • Es wird (wie für die Regelung von Veranstaltungen im EpiG) die Liste möglicher Voraussetzungen und Auflagen für Erleichterungen und Ausnahmen erweitert um den Nachweis einer lediglich geringen epi-Gefahr. Die VO-Ermächtigung zum Nachweis sieht etwas anders aus als im EpiG: Hier werden die Aktualität und „die Qualität“ des Nachweises erwähnt, allerdings nicht, wer ihn ausstellen darf. Wie erwähnt, erwarte ich hier noch redaktionelle Korrekturen.

  • Und eine Ergänzung zu Par 5 des MaßnG, der die Basis aller Ausgangsbeschränkungen ist, soll ermöglichen, dass solche Beschränkungen (auf die bekannten fünf Zwecke) für Personen „von denen lediglich eine geringe epi-Gefahr der Verbreitung ausgeht“, nicht gelten. Auch hier kommen mir sprachliche Zweifel. Schauen wir einmal, wie das dann endgültig aussieht – wenn es kommt. Der Zusatz „der Verbreitung“ ist übrigens im parallelen Vorschlag für das EpiG nicht enthalten. Ob das wichtig ist bzw einen Unterschied macht, weiß ich nicht.

    Wichtig scheint mir hier aber auch, die Erläuterungen zu lesen:

    Erstens steht dort als Erklärung der geringen epi-Gefahr „beispielsweise ein negatives Testergebnis oder eine überstandene Infektion“. In beiden Textvorschlägen sind die beiden Möglichkeiten aber abschließend angeführt.
    Zweitens wird ganz klar ausgesprochen, dass eine Möglichkeit geschaffen werden soll, (beispielsweise) durch ein negatives Testergebnis „zusätzliche Freiheiten“ zu schaffen.
    Drittens wird (angeblich) „klargestellt“, dass ein negatives Testergebnis auch als (befreiende) Auflage für das Betreten von Betriebsstätten, von bestimmten Orten und von öffentlichen Orten bestimmt werden kann. Das seh ich zwar so nicht im Novellen-Vorschlag stehen, schließe aber auch nicht aus, dass sich diese Wirkung im Text verbirgt. Warum nicht auch Arbeitsorte (wäre evtl interessant im Zusammenhang mit den körpernahen DL)? Warum nicht auch Öffis? Aber es kann sein, dass man den Hinweis auf diese nicht braucht.

  • Und dann gibt es noch eine kleine Ergänzung: Vor Weihnachten sind ja auch der Polizei Kontrollmöglichkeiten eingeräumt worden. Es wird daher ergänzt, dass es auch strafbar ist, der Polizei den Zugang für solche Kontrollen zu verwehren.
 
Guten Nachmittag!
Auch dieser Thread ist im Jahr 2021 angekommen.
Mit VO 2/2021 ist die Gültigkeit der 2.NotMV (598/2020) bis 14.1. (also um das Maximum von 10 Tagen) verlängert worden.
 
Ja, ist mir schon klar, Hauptausschuss und so ... aber dieses "Rechtliche" geht eben auf Kleingeistigkeit zurück ... es sei denn, der VfGH hat gewunken ...
:zaunpfahl:
 
müsste man halt ändern, nur fehlt dazu die Mehrheit im NR !!
oda ?
 
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