Rechtliche Bestimmungen zu Ausgangsbeschränkungen und Geschäftsöffnung

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
@Mitglied #475094 Und die Test-Labors gehen offenbar in Massen eingesandte Tests unter.
Noch dazu - so lange gibt es PCR als Methode in Labors nun auch noch wieder nicht....

sagen wir mal so:
es gibt labors mit ausreichend ressourcen, fachpersonal und einem funktionierenden erprobten logistischen prozess
ein pcr-test kostet dort etwa 5,50.- , aber halt ein anbieter aus wien
und dann gab es noch angebote in den bundesländern von neuen anbietern, die das ganze noch nie in dieser menge gemacht haben, erst einen prozess dafür einrichten müssen, aber dafür vorort in 'unterfurzstetten" angesiedelt sind und sogar um 50 cent billiger sind!
 
Weder rauche ich, nehme keine Drogen, bin schlank , betreibe sehr viel Sport, kein Alk , ernähre mich völlig gesund bis vegetarisch, war noch nie im Spital , und meine *Fetzen* (die ich mir auch schwer erarbeite) kaufe ich bei Gucci & Louis ….
Möchte bitte einen fetten BONUS jedes Monat quasi Solidarbeitrag für die Aufrechterhaltung des Systems !

perfekt!
hier kannst du als selbstständige für deinen bonus einreichen

 
Weder rauche ich, nehme keine Drogen, bin schlank , betreibe sehr viel Sport, kein Alk , ernähre mich völlig gesund bis vegetarisch, war noch nie im Spital , und meine *Fetzen* (die ich mir auch schwer erarbeite) kaufe ich bei Gucci & Louis ….
Möchte bitte einen fetten BONUS jedes Monat quasi Solidarbeitrag für die Aufrechterhaltung des Systems !
und alle die nicht so gesund wie ich leben , einen schlechten BMI haben usw , wäre alternativ einen fetten Beitrag aufzubrummen, denn die verhalten sich unsolidarisch!!!
Alles klar !? :cool:
Ich trinke gern ein Glas Wein, treibe wenig Sport und esse Fleisch.

Bonus zwar nicht, aber du kannst gern mein Intensivbett haben, wenn wir beide an Leberzirrhose Diabethes etc erkranken und Betten knapp sind.
Denn auch bei sehr gesund Lebenden besteht ein Risiko.

Dafür hätte ich gern dein Intensivbett, wenn wir beide an Corona erkranken. Ich bin geimpft.
Und da du so gesund lebst, ist dieser Fall ja unwahrscheinlich.
 
Meine Lieben, soll ich wieder nach den Moderatoren-Peitscherlbuben klingeln?
:domina:

"Entbehrlich" ist ein Hilfsausdruck!
 
2. Tiroler COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 - Tir LGBl 152/2021
ORF-Artikel.
FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz und in Fahrzeugen des Arbeitsgebers (bei beruflichen Fahrten), wenn Kontakte mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden koennen.
Alternativen: Trennwaende und/oder "feste Teams".
Befreiung: wenn dadurch die Ausübung des Berufes verunmöglicht oder unzumutbar erschwert würde.
Und natuerlich die Ausnahmen der 5. SchuMaV.

Laut ORF sollen auch im Burgenland und der Steiermark ab morgen (17.11.) und in Vorarlberg (ab 19.11.) Landes-VO in Geltung treten. Zu sehen davon ist allerdings im RIS noch nichts.
Auf dieser Seite tauchen die neuen Bestimmungen jedenfalls erst nach Inkrafttreten auf.
 
Heute, Dienstag, sind weiters herausgekommen die Landes-VO für Niederösterreich und für das Burgenland.
Beide treten morgen bin Kraft und werden erst morgen von mir genauer betrachtet.
Von den Steirern und den Vorarlbergern hab ich bis jetzt (22:05h) noch nichts gelesen. Busy day tomorrow.
 
Guten Morgen.
Im Folgenden eine aktuelle Laenderuebersicht - aus meiner Beobachtung und dem allgemeinen Disclaimer unterworfen -, weil leider die Seite des Gesundheitsministeriums mit den Laenderregeln im Moment nicht up to date (im Volksmund: "hint'nach") ist.

Burgenland: VO Bgld LdGBl 75/2021 - ab heute, 17.11., Besprechung folgt unten
Kaernten: An und fuer sich glaube ich, dass Par 2 der VO Ktn LGBl 74/2021 weiterhin gilt. Nur finde ich das nicht dokumentiert - vielleicht deshalb, weil er inhaltlich irrelevant wurde. Die dort stipulierte FFP2-Maskenpflicht in allen Geschaeften sowie in Museen etc und Bobliotheken etc ist inzwischen auch auf Bundesebene verankert. Siehe auch hier.
Niederoersterreich: VO NOe LdGBl 70/2021 - ab heute, 17.11, befristet mit 15.12., Besprechung folgt unten
Oberoesterreich: Es gilt schon die 3. VO OOe LGBl 114/2021 seit 15.11. und im Prinzip bis 5.12. Siehe hier.
Salzburg: Es gilt die 2. VO Sbg LGBl 85/2021, die mit der VO Sbg LGBl 88/2021 novelliert wurde (daher hier die heute, am 17.11. geltende Fassung) seit 15.11. und bis 30.11. Besprechung siehe unten - das ist die VO mit den Spezialregeln zur koerperlichen Anstrengung im Freizeitbetrieb und dem erlaubten Trinken (nur) von antialkoholischen Getraenken.
Steiermark: Noch nicht im RIS angekommen, aber auf der Landes-Webseite veroeffentlicht (hat auch noch keine LGBl-Nummer): Stmk SchuMaBeglVO, ab 17.11. bis 5.12. (Sie ist die "erste" SchuMaBeglVO, weil die seinerzeitige VO 99/2021 nur "MassnBeglVO" hiess.) Besprechung folgt unten.
Tirol: Es gilt die 2. VO Tir LGBl 152/2021, ab heute 17.11. Siehe hier.
Vorarlberg:
Derzeit keine ZusatzVO; die VO Vbg LGBl 60/2021 mit FFP2-Maskenpflicht in allen Geschaeften wurde mit VO LGBl 63/2021 mit Ablauf des 12.11. wieder aufgehoben.
Angekuendigt ist eine neue VO, die am Freitag, dem 19.11. in Kraft treten soll.
Wien: Ich hoffe sehr, dass die unmittelbar bevorstehende Wiener LandesVO eine Neufassung und nicht wieder eine unuebersichtliche Novelle der VO 33/2021 in der Fassung von inzwischen sieben Novellen sein wird (heute noch geltende Fassung hier). Ich bin im Moment mit dem Wiener Fleckerl des Teppichs leicht (leicht?) ueberfordert und verweise daher hierhin. Tut leid; ich weiss, dass Wien fuer die p.t. Leserschaft hier vermutlich das (relativ) interessanteste Thema ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und dir bleibt im Fall des Falles ja das Wurmmittel für Pferde.

Nööö, ich bin so tolerant und selbstlos - auch das überlasse ich gerne jemand anderem!
mein Immunsystem hat es 20 Monate gegen diesen gefährlichen Killervirus geschafft, und schafft es noch weitere 20Jahre :fies:
 
FFP2-Pflicht
  • auf Ausflugsschiffen und in Reisebussen, zusaetzlich zu 2G
  • fuer Kunden bei Inanspruchnahme koerpernaher Dienstleistungen
  • fuer Kunden in der Gastronomie. Am Verabreichungsplatz im Sitzen darf sie abgenommen werden, auch wenn gerade nicht gegessen/getrunken wird, am Verabreichungsplatz im Stehen nur waehrend der tatsachlichen Konsumation.
  • in der Hotellerie fuer Gaeste auch in Gaengen, Lobby, Lifts etc
  • in Freizeit- und Kultureinrichtungen - mit der "Salzburger" Ausnahme "in Nassbereichen und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind". :mrgreen:
  • fuer Teilnehmer bei Fach- und Publikumsmessen in geschlossenen Raeumen. Speisen und Getraenke durfen dort nur an Verabreichungsplaetzen (also nicht direkt bei den Messestandeln) konsumiert werden.
Schlussbemerkung: In einer VO vom 16.11. nur auf die Urfassung der 5. SchMaV (BundesVO) und nicht auf die Fassung vom 15.11. (mit der Novelle 467/2021) zu verweisen ist - sorry! - schwach! Die NOe-er und Tiroler waren da aufmerksamer.
 
fuer Kunden in der Gastronomie. Am Verabreichungsplatz im Sitzen darf sie abgenommen werden, auch wenn gerade nicht gegessen/getrunken wird, am Verabreichungsplatz im Stehen nur waehrend der tatsachlichen Konsumation.

....cool... ein schlaues Virus des Virus :rolleyes: denn es kann unterscheiden zwischen sitzen und stehen, essen und trinken :zensiert: und dann angreifen... :p:undweg:
 
Niederoersterreich: VO NOe LdGBl 70/2021 - ab heute, 17.11, befristet mit 15.12.,
FFP2-Pflicht
  • fuer Kunden in der Gastronomie ausser am Verabreichungsplatz - keine Pflicht bei Verabreichung und Konsumation im Freien! ❄❄❄
  • fuer Besucher/Kunden in Innenraeumen von "Kultureinrichtungen" (das sind bekanntlich einerseits Museen/Bibliotheken usw und andererseits Theater/Kinos usw) Als Beispiele ("insbesondere") sind hier aber nur die Theater usw genannt. ?? Quid in den Museen? :?:
 
Steiermark: Stmk SchuMaBeglVO, ab 17.11. bis 5.12.
Hier ist der Nachtrag:
Die VO wurde da ja urspruenglich noch am Dienstag nur auf der Webseite der Stmk Landesregierung veroeffentlicht, damit sie Mittwoch um 00.00 Uhr in Kraft treten kann. Sie wurde jetzt heute nochmals, als "Kundmachung" im Stmk LGBl 102/2021 veroeffentlicht.

FFP2-Pflicht
  • in Reisebussen (nicht aber in Ausflugsschiffen, zB auf dem Grundlsee)
  • fuer Kunden in der Gastronomie, wenn sie sich nicht am Verabreichungsplatz aufhalten
  • fuer Kunden in der Hotellerie in allgemein zugaenglichen Bereichen (Gaenge, Lobby usw)
  • am Arbeitsplatz, wenn physischer Kontakt zu anderen Personen moeglich und keine sonstigen Schutzmassnahmen
Schlussbemerkung: Verweis auf die Bundes-VO igF samt der Klausel, dass die Verweise dann auf Nachfolgeregeln auch gelten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Salzburg: Es gilt die 2. VO Sbg LGBl 85/2021, die mit der VO Sbg LGBl 88/2021 novelliert wurde (daher hier die heute, am 17.11. geltende Fassung) seit 15.11. und bis 30.11.
  • Arbeitnehmer und Betreiber in Betriebsstaetten bei Kundenkontakt FFP2-Maske oder geeignete Schutzmassnahmen
  • Arbeitnehmer und Betreiber in Betriebsstaetten haben 1 m Abstand zu halten oder Schutzmassnahmen, sonst FFP2-Maske. Gilt nicht fuer Schauspieler (siehe auch meine Anmerkung hier)
  • FFP2-Maske fuer Kunden bei koerpernahen Dienstleistern
  • FFP2-Maske fuer Kunden in der Gastronomie abseits ihrer Verabreichungsplaetze. Konsumation nur im Sitzen
  • FFP2-Maske in der Hotellerie in den allgemein zugaenglichen Bereichen
  • FFP2-Maske fuer Kunden in Freizeit- und Kulturbetrieben mit dem was ich als "Salzburger Ausnahme" bezeichnet habe, also nicht "in Nassbereichen und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind".
  • FFP2-Maske fuer Teilnehmer an Fach- und Publikumsmessen. Konsumation nur im Sitzen
  • Gelegenheitsmaerkte: 2G plus Maske. Keine "Bereitstellung von Infrastruktur" zur Konsumation von Speisen und Getraenken, also kein Aufstellen von Tischen und Sesseln oder Hochtischen. Take Away offenbar moeglich.
  • Salzburger Sonderregel II: Die Ausnahme, dass die Maske zur Konsumation von Getraenken abgenommen werden darf, gilt nur fuer nicht-alkoholische Getraenke - siehe meine Anmerkung hier
Auch die Salzburger bringen keinen Verweis auf die BundesVO in der geltenden Fassung zusammen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also Alkoholverbot !? :hahaha::hahaha: Es wir immer dümmer

sichtlich fehlt es dir trotz deines studiums an grundlegender auffassungsgabe ...
ziel der verordnung ist nicht ein alkoholverbot - gerne darfst du trinken bis zum umfallen,
sondern eine reduktion von kontakten ortsüblicher geselliger konsumenten, die dann stundenlang dicht an dicht (sic!)
beisammenstehend ihrem alkoholischen hobby frönen :mauer:
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben