Ein
Offizialdelikt ist in Österreich eine strafbare Handlung, die die
Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss. Ein Offizialdelikt kann
von jeder Person angezeigt werden, die Kenntnis darüber erhält – die Anzeige kann auch nicht mehr zurückgezogen werden.
[1] Eine Einschränkung des in § 2 StPO normierten Grundsatzes der Amtswegigkeit stellt das
Ermächtigungsdelikt dar, das durch die Staatsanwaltschaft nur verfolgt wird, wenn der Betroffene die Staatsanwaltschaft dazu ermächtigt. Im Gegensatz dazu sind
Privatanklagedelikte Ausnahmen vom Grundsatz der Amtswegigkeit, da diese ausschließlich durch den Geschädigten als
Privatankläger und nicht durch die Staatsanwaltschaft verfolgt werden können.
Sehr eindrückliche Beispiele für Offizialdelikte sind
Mord,
Raub,
Diebstahl,
Körperverletzung und
Stalking. Alle Delikte, die im jeweiligen Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt sind, sind gemäß § 2 StPO und Umkehrschluss von § 71 StPO ebenfalls Offizialdelikte. Dadurch ist das Offizialdelikt in Österreich die Normalform der Strafverfolgung.