Sex - Information über die rechtliche Lage in Österreich

Natürlich ist Prostitution unter 18 nicht erlaubt, Zustimmung der Eltern hin oder her. Strafbar macht sich die Prostituierte nach dem StGB aber nicht, nur der Freier, und nur dann wenn er weiß oder wissen müsste, dass sie noch nicht 18 ist; § 207b Abs. 3 StGB. Ausweis muss er sich keinen zeigen lassen.
 
Darf ich mit einer Kuscheln oder Sex haben die in paar Tage 17 wird? Bin vor einem Monat 19 geworden. Ist daran irgendetwas verboten?
 
Laut Absatz 4 kommt niceboy19 aber davon, weil sein Altersunterschied unter 4 Jahren liegt. :cool:
Nein, er kommt deshalb davon, weil seine Holde 17 ist und damit nicht unmündig. Und er würde auch davon kommen, wäre er um 40 Jahre älter als sie - der Altersunterschied ist in Österreich völlig unerheblich.
Ab 14 darfst Du grundsätzlich mit jedem vögeln, solange es hetero ist und man die Tragweite seines Handelns auch verstehen kann.

Der von Dir zitierte Paragraph bezieht sich auf Mißbrauch von Unmündigen und das sind Menschen unter 14. Und die 4 Jahre gelten auch nur dann, wenn der/die Unmündige zumindest über 12 ist. Steht ja eh alles in diesem Text. ;)
 
Nein, er kommt deshalb davon, weil seine Holde 17 ist und damit nicht unmündig.

Sorry, ich hab den falschen Paragrafen zitiert. :cool:
Es geht nicht um §207 sondern um §207b...

http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=11&paid=207b&mvpa=243

Und bitte jetzt nicht meinen, das stimmt ja nur "bei ungenügender Reife", "Ausnützung einer Zwangslage" oder "durch ein Entgelt". Die österreichischen Gerichte sind recht findig, wenn´s darum geht, die ungenügende Reife, eine Zwangslage oder ein Entgelt anzunehmen. Da kann schon eine Einladung ins Kino darunter fallen. Deswegen sind Leute schon verurteilt worden...
 
Nachtrag:

Und er würde auch davon kommen, wäre er um 40 Jahre älter als sie - der Altersunterschied ist in Österreich völlig unerheblich.

Stimmt leider nicht (siehe oben). So lange ein Partner unter 18 ist, besteht immer Gefahr. Z.B. bräuchte nur die Mutter dagegen sein, um ein Gerichtsverfahren heraufzubeschwören (gab´s auch schon).

Ich will hier nicht den Teufel an die Wand malen, aber viele Leute sind sich dieser Risken nicht bewußt. Speziell Jugendliche - es gilt nämlich auch, wenn beide noch unter 18 sind!!

Ab 14 darfst Du grundsätzlich mit jedem vögeln, solange es hetero ist und man die Tragweite seines Handelns auch verstehen kann.

Auch das ist falsch. §207b gilt für hetero wie für homo.
Also darfst zwar einserseits prinzipiell auch homosexuelle Kontakte mit 14jährigen haben, aber andererseits: Wer bestimmt, wie weit sie die "Tragweite des Handelns" auch verstehen? (auch die Heteros!) :mad:
 
Stimmt leider nicht (siehe oben). So lange ein Partner unter 18 ist, besteht immer Gefahr. Z.B. bräuchte nur die Mutter dagegen sein, um ein Gerichtsverfahren heraufzubeschwören (gab´s auch schon).

Soweit so richtig und traurig, aber ....

grundsätzlich ist es in Österrreich eben nicht verboten,
es muss sich immer erst jemand finden der a) Anzeige erstattet und b) dann auch immer noch die Beweislast auf seiner Seite hat wenn beide über 14 sind.
 
Also, wenn jemand 17 ist fällt regelmäßig auch der 207b weg, ein Gummiparagraph der damals zum "Ausgleich" für die Aufhebung des unterschiedlichen Schutzalters bei Hetero- und männlicher Homosexualität geschaffen wurde. Was den Abs. 3 angeht, so muss es "unmittelbar durch ein Entgelt" geschehen, also Prostitution im eigentlichen Sinn.
 
Ihr schreibts jetz tshcon uur viel. Danke auf jedenfall. Ich denke, dass es erlaubt ist was wir machen. Wir haben nur mal bissl herumprobeirt, mehr nicht und außerdem soviel Spaß machts uns auch nichts. Und wir sind zusammen, ein Pärchen!!! Redet also nichts von Prostitution!!!
Aber schon okey :) Danke für eure Auskunft :) THX
 
Finde den Thread gut ... jedoch habe ich schon einige Verfahren mitverfolgt wo leider viel zu gute Anwälte die leider so "schwammige" Gesetzesparagraphe gestürzt werden ...

Bin dafür das solche Menschen vor einen größeren dafür ausgerichtetes Gericht , verurteilt werden, wenns sein muss international ... mit einem Anwalt aus einem anonymen Gremium ...

Na ja ... leider nur Vision ...
 
hi
die infos hier find i echt gut, aber mir liegt da was im magen.
wenn das alles so stimmt müsste ich ja meine bilder raus nehmen, das ist doof.

lg mel
 
Ich hab mir jetzt nicht alle §§ durchgelesen, aber zur vorherigen Frage:
BGBl = Bundesgesetzblatt = für ganz Österreich.
Ich nehme mal an, das sind Auszüge aus dem StGB.

Und ganz grundsätzlich mal: bei den Vergewaltigern und Kinderschändern vermisse ich die unbedingte "Schwanz-ab" Strafe. :mauer:

hi ich bin neu hier und ganz deiner meinung hab eine kleine tochter und bin sehr vorsichtig was den umgang mit männern angeht obwohl sie erst 2 jahre ist. sie ist halt sehr süss da muss man schon aufpassen
 
Ist das nicht ein Offizialdelikt?

Nein is kein Offizialdelikt wenn beide über 14 sind.

hi ich bin neu hier und ganz deiner meinung hab eine kleine tochter und bin sehr vorsichtig was den umgang mit männern angeht obwohl sie erst 2 jahre ist. sie ist halt sehr süss da muss man schon aufpassen

Jawohl, am besten allen Männern schon im Vorhinein den Schwanz abschneiden, sicher ist sicher :mauer:
 
[schnipp-schnapp!]§207b gilt für hetero wie für homo.
Also darfst zwar einserseits prinzipiell auch homosexuelle Kontakte mit 14jährigen haben, aber andererseits: Wer bestimmt, wie weit sie die "Tragweite des Handelns" auch verstehen? (auch die Heteros!) :mad:
Falls sich ein Staatsanwalt die Mühe macht, deswegen Anklage zu erheben, dann doch wohl irgendein Gerichtsgutachter aus der Gegend "Kinder- und Jugendpsych/ologie/iatrie". Gerät der Delinquent an einen, der - vielleicht auch aus Vorurteil - dazu neigt, Jugendlichen in sexuellen Dinge keinen große Entscheidungsspielraum zuzugestehen, kann das also ins Auge gehen. :roll: Anderseits gibt es da wohl gewisse, einigermaßen standardisierte Tests, denen sich das Opfer unterziehen müsste, sodass der Gutachter nicht freihändig "Daumen rauf" oder "Daumen runter" machen kann.
 
Nein is kein Offizialdelikt wenn beide über 14 sind.

Äh, wie kommst Du darauf? Faktisch alle Delikte sind Offizialdelikte, dh werden von amtswegen verfolgt, unabhängig davon ob das das Opfer möchte, Anzeige erstattet oä. Sittlichkeitsdelikte sowieso. Die Ausnahmen haben alle einen Absatz wie "Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen" (Ermächtigungsdelikt) bzw "Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen" (Antragsdelikt). Das fehlt beim 207b oder 208. Ergo kann der Staatsanwaltdurchaus von selbst aktiv werden, wenn ihm etwas zu Ohren gelant.
 
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