Das ist immer das Problem mit dem blossen Einstellen von Gesetzestexten ohne Kommentare und ohne Querverweise.
Wenn Du das sagst ...
Dieses, in § 5 der Landesverordnung genannte " Bordell " ist - wenn auch in einem Landesgesetzblatt vorhanden, keine strafrechtlich relevante Begrifflichkeit.
1. Ist es keine VO, sondern ein LG. Kleiner, aber uU nicht unwesentlicher Unterschied.
2. Ging es darum, "dass den Begrif 'Bordell' in rechtlicher Hinsicht in Österreich nicht gebe" und ein solches also auch nicht genehmigt werden könne. Das ist schlicht und ergreifend flasch, wie das Vbg SittPolG zeigt.
Daneben kennen den Begriff auch noch:
- das Kärntner Jugendschutzgesetz und das Kärntner Prostitutionsgesetz
- das Tiroler Landes-Polizeigesetz
- das Steiermärkische Prostitutionsgesetz und das Steiermärkische Jugendschutzgesetz
- das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz und die Salzburger Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung (demnach kostet die "Erteilung einer Bordellbewilligung" übrigens 990 €)
3. Wer redet plötzlich von Strafrecht?
Hier dient die Definition des " Bordells " so wie sie vom Landesgesetzblatt verwendet wird dem Versuch, eine Institution zu schaffen, die nicht genehmigt wird
Aber geh. Auch andere Ländern kennen "Bordelle", und die sind durchaus genehmigt.
um einerseits dem übergeordneten Bundesgesetz Rechnung zu tragen
"Übergeordnetes Bundesgesetz"? Landesrecht ist dem Bundesrecht nicht untergeordnet. Entweder eine Materie ist vom Landesgesetzgeber zu regeln, so wie diese, oder vom Bundesgesetzgeber.