Sex - Information über die rechtliche Lage in Österreich

da hat sich jemand wirklich viel arbeit angetan, kompliment...

Is sie doch gar nicht, wie man mir erzählt hat - du musst nur ein amtlich genehmigtes Bordell finden. Das kann doch ned so schwer sein, odrrr... ;)

wieso bitteschön ist prostitution in vorarlberg verboten?
 
http://www.sophie.or.at/faqs/recht/2006/03/01/prostitutionsgesetze/


Vorarlberg hat das strengste Prostitutionsgesetz, Prostitution ist hier generell nicht erlaubt, mit der Ausnahme von bewilligten Bordellen, wobei es aber bis jetzt noch kein einziges bewilligtes Bordell in Vorarlberg gibt.

In Kärnten, Tirol, Salzburg und Oberösterreich ist Prostitution ebenfalls außerhalb von Bordellen verboten.

In Wien, Niederösterreich und dem Burgenland ist Prostitution bzw. die „Anbahnung der Prostitution“ zu bestimmten Zeiten auch an bestimmten öffentlichen Orten und unter bestimmten Bedingungen auch in Wohnungen (Hausbesuche) erlaubt.

In der Steiermark nur dann, wenn eine Gemeinde an bestimmten Orten im Freien die Prostitution ausdrücklich erlaubt.
 
Die sollten die Gesetze für ganz Österreich gleich machen und nicht immer diese Ausnamen.
 
Nach dem Willen unserer Verfassung geht die gesetzgebende Gewalt von den Bundesländern aus. Manches (sehr vieles) wird an den Bundesstaat delegiert, manches aber nicht: deswegen gibt es in jedem Bundesland eine eigene Bauordnung, eine eigene Jagd- und Fischeriordnung etc. Die Regelung der Prostitution gehört eben auch dazu.
 
Nach dem Willen unserer Verfassung geht die gesetzgebende Gewalt von den Bundesländern aus. Manches (sehr vieles) wird an den Bundesstaat delegiert, manches aber nicht: deswegen gibt es in jedem Bundesland eine eigene Bauordnung, eine eigene Jagd- und Fischeriordnung etc. Die Regelung der Prostitution gehört eben auch dazu.

So weit ich gehört habe (Tanja hat ja nur einen dünnen Draht bis jenseits der großen Berge ;) ), liegt es in Vorarlberg mehr daran, dass Bordelle nach dem örtlichen Gesetz von den Bürgermeistern genehmigt werden müssten. Irgendein anonymer Beamter irgendwo in Bregenz oder Feldkirch hätte ja vielleicht Erbarmen mit der "leidenden" Männlichkeit :aetsch: zwischen Arlberg und Bodensee und tät unterschreiben, aber der "Dorfkaiser" wird bekanntlich gewählt, und eine VPP (Vorarlberger Puff Partei) dürfte im sittenstrengen Ländle halt keine Chance haben. :roll:
 
wau - tolle arbeit u super zusammenfassung.

für mich stellt sich jedoch aber auch die frage, wer kann einen helfer bei welchen problem.

oft genug kommt es ja leider vor, das eines der oben erwähnten themen vorkommt u leider wissen die betroffenen aber nciht, wohin man sich wenden soll.

der tschungel der ämter, der beratungsstellen ist halt schon sehr gr. u in so einer extremen situation das richtige f sich zu finden ist gar nciht so einfach.

vielleicht hat ja noch jemand infomaterial
 
Offensichtlich herrscht hier ein ziemliches gedankliches Durcheinander.

zunächst - den Begriff " Bordell " gibt es in rechtlicher Hinsicht in Österreich nicht also kann ein solches auch nicht genehmigt oder offiziell anerkannt werden. Deshalb wird solches in der Regel mit der Gewerbeberechtigung für die Zimmervermietung umgangen.

Die Prostitution ist de Facto nicht verboten und nicht ausdrücklich erlaubt, sie ist durch verschiedene Gesetze am Rande derselben ( zB. die Zuführung zur Prostitution, der Menschenhandel lt. StgB ) aber dermassen eingeschränkt, dass sie ohne zugedrücktes Auge der Behörde nicht ausübbar ist - sie ist derzeit also geduldet. Die SW selbst bewegt sich in einem weitgehend rechtsfreien Raum, darf aber ihrer Tätigkeit nur als Einzelperson nachgehen - jeder, der in irgendeiner vermittelnden oder ähnlichen Tätigkeit mithilft läuft Gefahr vor Gericht zu landen.

inseriert also eine SW in welchem Bundesland auch immer, selbst, nimmt Ihre Anrufe selbst entgegen und wohnt in einem Eigenheim, kann man Ihr auf Grund der Hierarchie der Gesetze strafrechtlich auch nicht an - theoretisch. Dass die Landesbehörde Ihr mit Razzien, Verwaltungsstrafen und Finanzstrafen etc. das Leben zur Hölle machen kann ist leider auch wahr. Stellt das Land zB. keinen Amtsarzt für die erforderlichen Untersuchungen wird eine Verwaltungsstrafe fällig und die ist happig.
 
zunächst - den Begriff " Bordell " gibt es in rechtlicher Hinsicht in Österreich nicht also kann ein solches auch nicht genehmigt oder offiziell anerkannt werden.

Das ist so nicht richtig. Das Vorarlberger "Gesetz über Angelegenheiten der Sittenpolizei" (um das es hier ging) kennt den Begriff ausdrücklich. (arg. § 5 leg. cit. "Bordellbewilligung"). Weiters heißt es zB "Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers ... die Annahme rechtfertigt, dass das Bordell vorschriftsmäßig betrieben wird."

Deshalb wird solches in der Regel mit der Gewerbeberechtigung für die Zimmervermietung umgangen.

Das mag für die gewerberechtliche Seite, und damit Bundesrecht, gelten, aber im bereich der gewerblichen Unzucht (nicht meine Begriffschöpfunf :), kommt jedenfalls Landesrecht ("Sitten- bzw Sanitätspolizei") dazu.

Die Prostitution ist de Facto nicht verboten und nicht ausdrücklich erlaubt

Auch hier wieder: Der Bundesgesetzgeber hat dazu nicht die Kompetenz, und die div. Landesgesetzgeber haben das durchaus unterschiedlich geregelt. Prostitution ist vielfach sehr wohl ausdrücklich erlaubt, aber an Bedingungen und Auflagen (zB Gesundheitsuntersuchung) geknüpft. Seit einer der letzten ASVG Novellen besteht auch Steuerpflicht, wenn ich mich recht erinnere.

... dass sie ohne zugedrücktes Auge der Behörde nicht ausübbar ist - sie ist derzeit also geduldet.

Nein, Prostitution is idR erlaubt, nicht bloß (etwas bis auf Widerruf) geduldet.
 
Offensichtlich herrscht hier ein ziemliches gedankliches Durcheinander.

zunächst - den Begriff " Bordell " gibt es in rechtlicher Hinsicht in Österreich nicht also kann ein solches auch nicht genehmigt oder offiziell anerkannt werden.

[schnipp-schnapp!]

Einspruch, euer Ehren!
Es war nicht ganz leicht, aber nachdem ich telefoniert und mich durch das - phänomenal große aber auch phänomenal verwirrende - "Rechtsinformationssystem" des Bundeskanzleramtes gewühlt habe, bin ich auf das hier gestoßen:
§ 5

Bordellbewilligung


Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.

Das Ganze findet sich in einem, wohl unbeabsichtigt, nicht ganz unkomischen Text, mit vollem Namen "Gesetz über Angelegenheiten der Sittenpolizei" genannt, als solches geltend im Land Vorarlberg.

Und jetza sagts gfälligst "Küss die Hand, Frau Dokta Tanja!" zu mir... :mrgreen: Ein Ehrendiplom irgendeiner Juristenuni sollte mir eigentlich sicher sein! :winner:
 
[schnipp-schnapp!]

Einspruch, euer Ehren!
Es war nicht ganz leicht, aber nachdem ich telefoniert und mich durch das - phänomenal große aber auch phänomenal verwirrende - "Rechtsinformationssystem" des Bundeskanzleramtes gewühlt habe, bin ich auf das hier gestoßen:


Das Ganze findet sich in einem, wohl unbeabsichtigt, nicht ganz unkomischen Text, mit vollem Namen "Gesetz über Angelegenheiten der Sittenpolizei" genannt, als solches geltend im Land Vorarlberg.

Und jetza sagts gfälligst "Küss die Hand, Frau Dokta Tanja!" zu mir... :mrgreen: Ein Ehrendiplom irgendeiner Juristenuni sollte mir eigentlich sicher sein! :winner:

Das ist immer das Problem mit dem blossen Einstellen von Gesetzestexten ohne Kommentare und ohne Querverweise. Dieses, in § 5 der Landesverordnung genannte " Bordell " ist - wenn auch in einem Landesgesetzblatt vorhanden, keine strafrechtlich relevante Begrifflichkeit. wie der nachfolgende Text zeigt, handelt es sich dabei in Wahrheit und Zimmervermietung, wenn auch zum Zweck der gewerblichen Unzucht, wogegen ein " Bordell " im herkömmlichen Sinne ein Gewerbebtrieb ist, der entsprechenden Auflagen unterworfen ist, die über einen Beherbergungsbetrieb mit Nebenklausel weit hinaus gehen und der Betreiber in der Regel der Arbeitgeber der SW`s ist.

Hier dient die Definition des " Bordells " so wie sie vom Landesgesetzblatt verwendet wird dem Versuch, eine Institution zu schaffen, die nicht genehmigt wird um einerseits dem übergeordneten Bundesgesetz Rechnung zu tragen ( " wieso, bei uns könnens jo eh, wenns die Vorschriften einhalten "), welches die Prostitution nicht verbietet ( eine Verfassungsklage wäre ansonsten denkbar ), diese aber gleichzeitig unter Verwaltungsstrafe stellt, wenn nicht nach Vorschrift ausgeübt, und damit nahezu unmöglich macht.
 
Das ist immer das Problem mit dem blossen Einstellen von Gesetzestexten ohne Kommentare und ohne Querverweise.

Wenn Du das sagst ...

Dieses, in § 5 der Landesverordnung genannte " Bordell " ist - wenn auch in einem Landesgesetzblatt vorhanden, keine strafrechtlich relevante Begrifflichkeit.

1. Ist es keine VO, sondern ein LG. Kleiner, aber uU nicht unwesentlicher Unterschied.

2. Ging es darum, "dass den Begrif 'Bordell' in rechtlicher Hinsicht in Österreich nicht gebe" und ein solches also auch nicht genehmigt werden könne. Das ist schlicht und ergreifend flasch, wie das Vbg SittPolG zeigt.

Daneben kennen den Begriff auch noch:
- das Kärntner Jugendschutzgesetz und das Kärntner Prostitutionsgesetz
- das Tiroler Landes-Polizeigesetz
- das Steiermärkische Prostitutionsgesetz und das Steiermärkische Jugendschutzgesetz
- das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz und die Salzburger Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung (demnach kostet die "Erteilung einer Bordellbewilligung" übrigens 990 €)

3. Wer redet plötzlich von Strafrecht?

Hier dient die Definition des " Bordells " so wie sie vom Landesgesetzblatt verwendet wird dem Versuch, eine Institution zu schaffen, die nicht genehmigt wird

Aber geh. Auch andere Ländern kennen "Bordelle", und die sind durchaus genehmigt.

um einerseits dem übergeordneten Bundesgesetz Rechnung zu tragen

"Übergeordnetes Bundesgesetz"? Landesrecht ist dem Bundesrecht nicht untergeordnet. Entweder eine Materie ist vom Landesgesetzgeber zu regeln, so wie diese, oder vom Bundesgesetzgeber.
 
Das ist immer das Problem mit dem blossen Einstellen von Gesetzestexten ohne Kommentare und ohne Querverweise. Dieses, in § 5 der Landesverordnung genannte " Bordell " ist - wenn auch in einem Landesgesetzblatt vorhanden, keine strafrechtlich relevante Begrifflichkeit.

[schnipp-schnapp!]

Habe ich irgendwas vom Strafgesetz gebrabbelt? In diesem Paragrafen 5 steht, so wie ich das lese, dass eine Behörde (= afaik der Bürgermeister) ein Bordell bewilligen kann. Das heißt, wiederum afaik, dass er z.B. einem Wirten oder Barbesitzer erlaubt, Zimmer an Prostituierte zu vergeben, damit die sich dort mit ihren Freiern/Kunden zum Schnackseln treffen können. Passiert letzteres außerhalb eines solchen "allerhöchst-dorfkaiserisch-landesprivilegierten" Bordells (also z.B. im Separée einer Bar ohne Pufflizenz, auf einem Parkplatz oder im Hotelzimmer), und wird man erwischt, so kann man, glaub' ich, eine Polizeistrafe ausfassen (nur die "Sexarbeiterin"/der "Sexarbeiter" [:lehrer:p.c. is a Hund!] oder auch der Kunde?). Aber, man korrigiere mich, wenn's nicht stimmt, das wäre auch dann kein Fall für den Staatsanwalt.
 
Naja, man kann das Recht natürlich auch den Juristen und Politikern überlassen, aber im Ergebnis kommt daran halt doch kaum jemand vorbei. Vielleicht als Einsiedler irgendwo?
 
Ich habe gelesen, dass ein Deutscher in Tirol verhaftet wurde, weil er Pornos mit einer 13-jährigen gedreht hat - sie machte freiwillig mit. Während der Drehs hatte die Kleine dann Geburtstag und als er verhaftet wurde war sie bereits 14.
Frage: Hätter er die Filme erst jetzt gedreht - also als sie schon 14 war - wäre das auch verboten oder schon zulässig ? Und was wäre, wenn er der bereits 14-jährigen nur andere Pornos vorgespielt hätte ? Ist das auch verboten ?
 
Ich habe gelesen, dass ein Deutscher in Tirol verhaftet wurde, weil er Pornos mit einer 13-jährigen gedreht hat - sie machte freiwillig mit.

Das ist unerheblich.

Frage: Hätter er die Filme erst jetzt gedreht - also als sie schon 14 war - wäre das auch verboten oder schon zulässig ?

Wir kennen zuwenig Details. Im Prinzip in Frage kommen §§ 207b und 208 StGB. Danach ist es verboten "an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung" vorzunehmen. Ob diese Unreife vorliegt, ist jeweils im einzelfall zu beurteilen.

Und was wäre, wenn er der bereits 14-jährigen nur andere Pornos vorgespielt hätte ? Ist das auch verboten ?

"§ 208. (1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person ... unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist."

Auch hier also: nix genaues weiß man nicht.
 
..... wogegen ein " Bordell " im herkömmlichen Sinne ein Gewerbebtrieb ist, der entsprechenden Auflagen unterworfen ist, die über einen Beherbergungsbetrieb mit Nebenklausel weit hinaus gehen und der Betreiber in der Regel der Arbeitgeber der SW`s ist.....

Sorry, aber das ist ein Blödsinn. Prostitution kann überhaupt nur legal als selbstständiges Gewerbe ausgeübt werden. Das gilt bundesweit.
Ein möglicher "Arbeitgeber" einer Prostituierten ist vor dem Gesetz ein Zuhälter, nix anderes.
 
Prostitution in Österreich

Rechtslage, Auswirkungen, Empfehlungen

Maßnahmenkatalog für eine (arbeits- und sozial-)rechtliche Absicherung von Personen, die in der Prostitution arbeiten.​

Arbeitsbericht

des ExpertInnenkreis "Prostitution"​

im Rahmen der Task Force Menschenhandel​

(im Auftrag der österreichischen Bundesregierung):​

 
Gratulation!
Die erste Erotikseite, in der absolut korrekt über die §§ Situation informiert wird - bar jedwedes Fehlers - eine absolute Seltenheit!
 
Danke, daß Du Dir solche Mühe gegeben hast. Ich halte Deine Informationen schon deshalb für wichtig, da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Ich habe sicher eine lockere Einstellung aber bin dafür, daß die/der Jugendliche durch das Gesetz geschützt, und dieses Gesetz auch exekutiert wird. Nochmals danke für die Information.
 
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